Andere Wertgrenzen bei "Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft"?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

hallo ratzenlady,

ich weiß zwar nicht, ob ichs richtig verstanden habe was du wissen möchtest, aber ich schreib einfach mal.

wir hatten vor, das nachbargrundstück durch zwangsversteigerung zu erwerben.

der verkehrswert war 17.500 €

der 1. termin, wir bieten 3000,-

wurde natürlich nicht angenommen, da viel zu wenig. aber der "startpreis wurde erstmal kaputt gemacht"

2. termin. 8.500 wolln sie haben. wir haben 3000 geboten, abgelehnt war klar - aber preis kaputt gemacht. 

3. termin immer noch 8500, schitt, und nun?

mit der dame von der sparkasse vor die tür gegangen und verhandelt. sie fragte, was wir zahlen wollen und wir blieben bei 3000.

da hat sie was gerechnet und gesagt, damit sie ihre auslagen wenigstens rein hat, müssten wir schon 3400,- bieten und sie würde dem zustimmen.

okay, gesagt getan, alles prima geklappt. ich muss dazu sagen, das wir die einzigsten dort waren,  wir hatten also keine konkurenz. 

ob du den zuschlag erhälst bestimmt nicht die dame in der schwarzen robe, sondern die gläubiger, in unserm fall die sparkasse. da es nun schon der 3. termin war, haben sie dann zugestimmt, waren wohl auch froh, das endlich los zu sein.

die dame von der sparkasse sagte nur, dass sie jeden versteigerungstermin bezahlen müssen und das wäre nicht billig. naja, wir haben es für 400,- € mehr bekommen und freuen uns. 

ich hoffe es ist was brauchbares für dich dabei gewesen...

Danke für diese ausführliche Antwort.

Allerdings handelt es sich hier um eine Teilungsversteigerung... und ich bin mir halt nicht sicher, ob die Spielregeln da genau gleich zur "normalen" ZWangsversteigerung sind.

Aber trotzdem Danke!

@ratzenlady

ja sind sie, siehe meine antwort

der grund der versteigerung spielt für die wertgrenzen keine rolle, nur die anzahl der fruchtlosen versteigerungen bisher.....

 

wenn da 5/10 steht, ist es halt so

Danke!

Das Ding ist, dass in der gerichtlichen amtlichen Bekanntmachung NICHTS von weggefallenen Wertgrenzen steht.

Nur in der Online-Anzeige von diesem Zwangsversteigerungskatalog-Verlags...

Deshalb bin ich irritiert.

Ich kopiere hier mal die Antwort von "Pajato" rein:

ich kann dir nicht antworten, deshalb hier meine Antwort als Frage:#Falls das Meistgebot zwar die 5/10-Grenze erreicht, jedoch nicht die Grenze von 7/10 des Verkehrswerts, so kann ein Berechtigter, dessen Recht durch den Zuschlag zu diesem Gebot beeinträchtigt würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a ZVG). Dies geschieht also nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag eines Berechtigten. Dieser Antrag ist auch nur im ersten Termin und nicht im Wiederholungstermin zulässig. Die Alteigentümer werden bei der Teilungsversteigerung normalerweise nicht als Berechtigte für diese Antragstellung angesehen. Hier gibt es jedoch eine Möglichkeit, dennoch dieses Recht zu erwerben (siehe Tipps und Tricks). Bei Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze ist ebenso ein Wiederholungstermin anzuberaumen, in welchem dann beide Grenzen fallen. sonst hier schauen: http://www.teilungsversteigerung.net/ablauf%20teilungsversteigerung.html

danke, ich bin auf der Arbeit, irgendwie haben wir mansche Sachen gesperrt, ich kann fragen abe rnicht antworten.. ;-))ich hoffe, es wird dir helfen :-))

Dieser Passus verwirrt mich:

"Die Alteigentümer werden bei der Teilungsversteigerung normalerweise nicht als Berechtigte für diese Antragstellung angesehen."

Wenn nicht die Alteigentümer, wer ist denn dann bei der Teilungsversteigerung als Berechtigter anzusehen??? Schließlich gibt es ja keine Gläubiger... *help please*

Die Wertgrenze liegt bei 5/10.

Gibt es da keine 7/10 Wertgrenze bei der Teilungsversteigerung???

Danke!

@ratzenlady

Liegt das beste im Termin abgegebene Gebot (Meistgebot) unterhalb 7/10 des Verkehrswertes, muss der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch innerhalb dieser 7/10-Grenze liegt, gem. § 74a ABs. 1 ZVG versagt werden. Liegt das Meistgebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswertes (5/10), ist der Zuschlag gem § 85a Abs. 1 von Amts wegen zu versagen. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsversteigerung

@jamaga1

Danke, aber da gibt es von einer anderen Seite diesen Passus:

"Die Alteigentümer werden bei der Teilungsversteigerung normalerweise nicht als Berechtigte für diese Antragstellung angesehen."

Wenn nicht die Alteigentümer, wer ist denn dann bei der Teilungsversteigerung als Berechtigter anzusehen??? Schließlich gibt es ja keine Gläubiger... *help please*

@ratzenlady

Normalerweise, d.h. Ausnahmen sind zulässig.

@jamaga1

Danke!