Zuweisung in einer Maßnahme, kann ich diese ver"NEIN"en?
Also, ich habe von der Arbeitsagentur eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Ich habe die Eingliederungsvereinbarung noch nicht unterschrieben, da ich noch nicht volljährig bin und die eingliederungsvereinbarung mit nach hause nehmen sollte damit sie meine Mutter unterschreiben kann. Jetzt zum eigentlichen Thema.
Ich habe die Zuweisung bekommen nach Bruckhausen in Duisburg. Da es dort aber ziemlich "kriminell" abläuft in dieser Ecke, und fast nur "verbrecher" rumlaufen, will ich dort nicht hin. Viele aus meinen Freundeskreis hatten mir auch gesagt das dort wirklich in der Maßnahme welche sind, die die Hauptstadt von Bayern mit "ROM" bezeichnet haben, also wirklich nichts für mich.
Kann ich jetzt die Maßnahme verneinen also, das ich zur Arge hingehe und sage ich möchte das nicht machen oder bekomm ich dann eine Sperre? Wie läuft das dann genau ab?
Bitte um Antwort.
Mit freundlichen Grüßen :)
7 Antworten
Wer eine Maßnahme verweigert, dem wird in der Regel das Geld gestrichen! Aber fast immer sind diese Maßnahmen auch total sinnlos. Reine Geldmacherei für die Veranstalter!
Rede halt mal mit Deinem Vermittler! Vielleicht hilfts ja.
ja ich fahr mit meinen Eltern am Montag dort hin und werde es klären. Für mich ist das nur für Jugendliche die keine Ausbildung haben, das die einfach dort sozusagen "abgeschoben" werden.
Ja, dann gibts ne Sperre für 3 Monate. Du könntest es höchstens auf eine "Sanktion" ankommen lassen und dann dagegen beim Sozialgericht klagen. Bei den Argumenten solltest Du das aber mal hübsch lassen. Du sollst ja nicht durch den Urwald zur Arbeit und es geht um eine offizielle, berufsqualifizierende Maßnahme. Daß sich dort die Verlierer der Gesellschaft sammeln, liegt in der Natur der Sache. Und es hindert Dich ja niemand daran, Dir eine betriebliche Ausbildung zu suchen. Das Jobcenter würde Hurraa schreien^^
Ob mein Weg funktioniert, weiß ich nochnicht, derzeit ist in diesem Fall immer noch "Funkstille":
Kann ich jetzt die Maßnahme verneinen also, das ich zur Arge hingehe und sage ich möchte das nicht machen oder bekomm ich dann eine Sperre?
Du darfst keine zumutbare Maßnahme ablehnen; da sich die Möglichkeit der Sanktionierung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist es vollkommen unerheblich, ob schon eine EinV unterschrieben wurde. Die Zuweisung muss lediglich den Formalien eines Verwaltungsaktes genügen, also z.B. auch eine Rechtsmittelbelehrung und Begründung erhalten.
Der Zuweisung im Rahmen eines VA kannst du widersprechen, solltest jedoch gleichzeitig vorm Sozialgericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, damit du nicht auf der Maßnahme antanzen musst, bevor über den Widerspruch entschieden wurde.
Dein Hinweis auf die ziemlich "kriminellen Zustände" im Umfeld des Maßnahmeortes wird jedoch definitiv nicht ausreichen, um die Maßnahme als unzumutbar anzusehen.
Das entscheidet zunächst die Vermittlerin in pflichtgemäßem Ermessen - sofern sich nicht klare Vorgaben aus den Fachhinweisen ergeben (Schüler, Kind unter 3 usw.), hat sie einen gewissen Spielraum -, dann die Widerspruchsstelle und später ein Gericht.
Nein, kannst du nicht! Dann bekommst du eine Sperre, ja!
Wer entscheidet was zumutbar ist und was nicht? Und was gilt unter zumutbar? Der Gesetzgeber oder meine Vermittlerin?