Zuweisung in einer Maßnahme, kann ich diese ver"NEIN"en?

7 Antworten

Wer eine Maßnahme verweigert, dem wird in der Regel das Geld gestrichen! Aber fast immer sind diese Maßnahmen auch total sinnlos. Reine Geldmacherei für die Veranstalter!

Rede halt mal mit Deinem Vermittler! Vielleicht hilfts ja.

Frosta 
Fragesteller
 10.02.2012, 19:56

ja ich fahr mit meinen Eltern am Montag dort hin und werde es klären. Für mich ist das nur für Jugendliche die keine Ausbildung haben, das die einfach dort sozusagen "abgeschoben" werden.

Ja, dann gibts ne Sperre für 3 Monate. Du könntest es höchstens auf eine "Sanktion" ankommen lassen und dann dagegen beim Sozialgericht klagen. Bei den Argumenten solltest Du das aber mal hübsch lassen. Du sollst ja nicht durch den Urwald zur Arbeit und es geht um eine offizielle, berufsqualifizierende Maßnahme. Daß sich dort die Verlierer der Gesellschaft sammeln, liegt in der Natur der Sache. Und es hindert Dich ja niemand daran, Dir eine betriebliche Ausbildung zu suchen. Das Jobcenter würde Hurraa schreien^^

Kann ich jetzt die Maßnahme verneinen also, das ich zur Arge hingehe und sage ich möchte das nicht machen oder bekomm ich dann eine Sperre?

Du darfst keine zumutbare Maßnahme ablehnen; da sich die Möglichkeit der Sanktionierung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist es vollkommen unerheblich, ob schon eine EinV unterschrieben wurde. Die Zuweisung muss lediglich den Formalien eines Verwaltungsaktes genügen, also z.B. auch eine Rechtsmittelbelehrung und Begründung erhalten.

Der Zuweisung im Rahmen eines VA kannst du widersprechen, solltest jedoch gleichzeitig vorm Sozialgericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, damit du nicht auf der Maßnahme antanzen musst, bevor über den Widerspruch entschieden wurde.

Dein Hinweis auf die ziemlich "kriminellen Zustände" im Umfeld des Maßnahmeortes wird jedoch definitiv nicht ausreichen, um die Maßnahme als unzumutbar anzusehen.

Frosta 
Fragesteller
 10.02.2012, 20:13

Wer entscheidet was zumutbar ist und was nicht? Und was gilt unter zumutbar? Der Gesetzgeber oder meine Vermittlerin?

VirtualSelf  10.02.2012, 20:32
@Frosta

Das entscheidet zunächst die Vermittlerin in pflichtgemäßem Ermessen - sofern sich nicht klare Vorgaben aus den Fachhinweisen ergeben (Schüler, Kind unter 3 usw.), hat sie einen gewissen Spielraum -, dann die Widerspruchsstelle und später ein Gericht.

Nein, kannst du nicht! Dann bekommst du eine Sperre, ja!