Kann das Amt dich auch in eine Maßnahme stecken wenn man die EGV nicht unterschrieben hat?

8 Antworten

Also mich kann das Amt nicht dazu zwingen ;-)) - Aber wohl Dich?

Wenn Du die EGV nicht unterschrieben hast, wird ein Verwaltungsakt erlassen. Gegen den kannst Du zwar klagen, was aber keine aufschiebende Wirkung hat. Solange wie die Klage läuft und noch kein Urteil vorliegt, musst Du Dich also nach dem Verwaltungsakt richten. Tust Du das nicht, kannst Du sanktioniert werden. - Das KANN zwar mit dem Urteil später aufgehoben werden, das nützt Dir gegenwärtig aber nichts.

Es ist erheblich sinnvoller, die EGV mit dem Jobcenter auszuhandeln. Denn bei der EGV handelt es sich um einen Vertrag zwichen dem Jobcenter und einer geschäftsfähigen Person.

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Zur Verhandlung einer EGV ist es empfehlenswert, nicht allein zum Jobcenter zu gehen, sondern in Begleitung eines erfahrenen Beistands, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr).

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Um Schwierigkeiten beim Amt zu vermeiden, lies meinen ausführliche Info mit meiner Ergänzung zum ►Umgang mit Sozialbehörden◄ und lade Dir die dort genannte Information ►Legitmation eines Beistands◄ vom elo-forum runter: ●

https://www.gutefrage.net/tipp/umgang-mit-sozialbehoerden---zb-jobcenter-und-grundsicherungsamt

Das Recht auf Begleitung durch Beistände / Ämterlotsen gilt für das Aufsuchen aller Behörden und behördenähnliche Einrichtungen.


In einer Tipp-Ergänzung findest Du dort auch einen weiterführenden Link zu Infos bezüglich EGV.

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A) Die Anzahl der Bewerbungen, die man in Form von Eigenbemühungen schreiben muss, steht in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt von Amts wegen.

A 1) Wenn man diese Anzahl von Eigenbemühungen nicht erreicht, muss das ALG II gemindert werden für drei Monate. 

A 2) Wenn einem die Anzahl der Eigenbemühungen zu hoch erscheint, kann man gegen eine solche Minderung klagen vor dem Sozialgericht, nachdem man vorher erfolglos Widerspruch beim Jobcenter eingelegt hat.

Manche Leute hatten damit Erfolg - andere nicht. Bei sieben verlangten Eigenbemühungen pro Monat hat man weniger Aussichten auf Erfolg als bei siebzig!

B) Neben diesen Eigenbemühungen gibt es noch die Job-Vorschläge und die Maßnahmen-Vorschläge durch das Jobcenter. Auf diese muss man sich auf jeden Fall bewerben, auch zusätzlich zu seinen Eigenbemühungen!

Das gilt auch, wenn es gar keine Eingliederungsvereinbarung gibt - weder eine freiwillig unterschriebene noch eine als Verwaltungsakt erlassene.

B 1) Die einzigen Ausnahmen davon stehen in SGB II § 10 Zumutbarkeit. Etwa, wenn man ein Kind unter drei versorgt.

Merke: Selbst suchen nach einer Stelle muss man nicht unbegrenzt. Aber für Angebote vom Amt oder von Arbeitgebern (und von Maßnahme-Trägern) muss man Bewerbungen schreiben und den Job dann annehmen, wenn diese zumutbar sind.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn Du das Dingen nicht unterschreibst, wird es als Verwaltungsakt erlassen und dann wird Dein Geld gekürzt, wenn Du nicht machst, was da drinnen steht, unter anderem auch, an einer (Sinnlos-)Maßnahme teilzunehmen.

Das Geld kann man sich aber zurück holen, wenn man es einklagt. meine Frage war ob man den ganzen Dreck immernoch machen muss wenn man durchgekommen ist damit, es nicht unterschreiben zu müssen.

@Felix2699

Du kannst zwar klagen, aber nicht gegen den Verwaltungsakt ansich sondern nur, wenn die einzelnen Punkte darin unverhältnismäßig sind. Wenn der Klage stattgegeben wird, sind die Punkte darin natürlich auch hinfällig. Du wirst dann aber neue Auflagen bekommen. Bewerbungen zu schreiben ist sicher nichts, wogegen man klagen kann. Keine Leistung ohne Gegenleistung, so schauts aus.

@BIattIaus

Aber ohne unterschriebene Eingliederungsvereinbarung kann man doch keine kürzung erhalten?

@Felix2699

Wenn Du sie nicht unterschreibst, wird sie als Verwaltungsakt erlassen. Dann ist Deine Unterschrift gar nicht mehr nötig, der Verwaltungsakt ist dann das, was zählt. Und wenn Du Dich nachweislich nicht um Arbeit bemüht hast, kann Dir sehr wohl das Geld gekürzt werden. Das ist bei ALG2-Empfängern noch viel schneller der Fall als bei ALG1-Empfängern! Steht alles in der Broschüre, die Du erhalten hast, mit Gesetzestext und allem, was dazugehört. Vielleicht liest Du es mal?

@Felix2699

Natürlich gibts Kürzungen auch ohne unterschriebene Eingliederungsvereinbarung. Denkste es würde überhaupt jemand die EGV unterschreiben wenn er wüsste, dass er so keine Kürzung erhalten könnte?

Das Geld wird zu Recht! gekürzt oder gestrichen wenn derjenige sich nicht um einen Job bemüht.

@BIattIaus

Ich kenne Jemand der sich Gerichtlich gegen diesen Verwaltungsakt gewehrt hat mit Erfolg, er hat auch das Geld was ihm anfänglich gekürzt wurde wiederbekommen. Kann man ihn kürzen?

@Messkreisfehler

Ich denke mal schon weil viele keine Lust haben auf Gericht und kurzzeitig kein Geld bekommen und auch die meisten nicht wissen das man dagegen vorgehen kann. Wie gesagt ich kenne jemand der erfolgreich gegen diesen Verwaltungsakt geklagt hat.

@Felix2699

Es gibt auch tausende die dagegen geklagt haben und verloren haben... Nur weil du einen einzigen kennst, heisst das noch lange nicht, dass es bei dir genau so ausgeht...

Das JC kann dich zu nichts zwingen, dir aber bei fehlenden oder unzureichenden Eigenbemühungen die Leistung kürzen.

Du hast 4 Möglichkeiten, um so eine Maßnahme herumzukommen.

Du kannst dich aus dem Leistungsbezug abmelden (weil du einen Job gefunden hast, oder im Lotto gewonnen, oder geerbt, oder ne reiche Freundin, oder erfolgreich betteln gehst .....)

Du kannst gegen die Forderungen des JC klagen, wenn dir eine sehr gute Begründung einfällt und du das Risiko eingehen willst, vom Richter abgekanzelt zu werden.

Du kannst die Forderungen des JC einfach ignorieren und mit der Kürzung leben.

Du kannst aber auch einen eigenen (realistischen) Plan vorlegen, der dich zu einem auskömmlichen Job führt. Der kann auch eine passende Bildungsmaßnahme enthalten (selber suchen) und natürlich jede Menge gezielte Bewerbungen. Dann wird dieser Plan zur Eingliederungsvereinbarung und für beide Seiten verbindlich.

Letzteres hat sich in meinem Umfeld bereits mehrfach bewehrt.

-  Wenn du die EV - nicht unterschreibst,dann geht diese dir per Verwaltungsakt zu und gegen diesen kannst du dann fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen,dieser entbindet dich aber nicht vom Antritt der Maßnahme,wenn diese zumutbar ist.

-  Bewerbungen musst du auch so schreiben,weil du auf jeden Fall verpflichtet bist deine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beenden,auch auf Stellenangebote oder Vorstellungsgespräche musst du dich bewerben bzw.vorstellen.

-  Machst du das dann nicht,dann wird sanktioniert.