ALG I Zuweisung zu einer Maßnahme
Hallo,
ich hoffe, ich finde hier Anwort: Ich bin seit 16.10.2011 arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet und beziehe seit dem ALG I. Von Seiten der Arbeitsagentur habe ich außer der finanziellen Zuwendung keinerlei Unterstützung bei der Jobsuche erhalten. Nun, kurz bevor mein Leistungsanspruch endet (15. 10.12) erhalte ich ohne vorheriges Gespräch oder ähnliches eine „Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und berufliche Eingliederung gem. § 45 I 1 SGB III“ mit Zuweisungsbeginn 08.10.2012 und Zuweisungsende 02.12.2012.
Besteht über den 15.10.2012 denn überhaupt eine Mitwirkungspflicht (so wie ich das Gesetz lese, nicht) und hab ich irgendeinen anderen Vorteil (bin ich wenigstens krankenversichert?). Geld wird es ja wohl nicht mehr geben, oder? Mein Anspruch ist ja dann aufgebraucht.
Wie verhalte ich mich jetzt am besten? Ich denke, ich müsste vom 08.10. bis 15.10. an dieser Maßnahme teilnehmen. Es kann doch aber nicht im Sinne der Agentur sein, jemanden für eine Woche in einer Maßnahme zu haben, die für 8 Wochen konzipiert ist.
Danke in Voraus
4 Antworten
Wenn dir das nicht paßt, dann beschwer dich bei den Mitarbeitern des Amtes und nicht hier.
Sobald dein anspruch auf AGL 1 zuende geht komsmt du in AGL2 rein....zu deiner unterweisung....ÄHM ich würde mal die dame oder den herren anrufen von dem das kommt und mal fragen was mit einem vorgespräch ist, was das für eine maßnahme GENAU ist.
Hast du einen eingleiderrungsvereinbarung unterschrieben??? wenn ja dann köpnnen und dürfen die dich da rein stecken. ob es sinn macht oder nicht IST EINE ANDERE FRAGE.
Wenn Du bei der Massnahme mitmachst, wirst Du auch Geld erhalten und krankenversichert sein. Du bekommst also bis zum 2.12 Geld. Nimmst Du nicht an, ist es am 16.10 aus mit ALG1 und evtl. bekommst Du fürs ALG2 eine Sperrfrist.
Eine Sperrzeit für das ALG I kann es nicht geben, wenn du die Maßnahme erst nach Ende der Leistung ALG I abbrichst.
Wenn du danach aber ALG II erhalten möchtest ohne Minderung und ohne Rückforderung, dann solltest du diesen Passus lesen:
SGB II § 31 Pflichtverletzungen "(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis [...] 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Das weiß man aber vorher nicht genau. Wenn einem die Maßnahme also nicht passt, dann kann man sich ja mal kundig machen, wie es in dem Fall eines Abbruchs mit dem ALG II ausschaut.
Gruß aus Berlin, Gerd