Zerkratzte Zimmertüre durch selbstklebende Haken

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

die Begründung der Versicherung ist aus meiner Sicht nicht stichhaltig. Denn das würde bedeuten, dass die Haftpflichtversicherung eben dann leistet, wenn man nichts falsch gemacht hat.

Das Gegenteil ist aber der Fall. Gerade wenn man fahrlässig einen Schaden verschuldet hat (hier durch das Missachten der dauerhaften Klebefähigkeit des Hakens), tritt die PHV ein.

(Übrigens: der hier bereits gefallene Begriff des "Vorsatzes" scheidet als Ausschlussgrund auch aus, da ihr zwar den Haken absichtlich angebracht habt, nicht aber den Schaden mit Absicht herbei geführt habt.)

Nun erscheint auch die Formulierung "das weiß doch jedes Kind" für eine offizielle Ablehnung etwas flapsig. Steht das wirklich so in der Begründung drin? Oder handelt es sich um eine mündliche Aussage irgendeines Versicherungsangestellten?

Fazit: Bis hierher besteht kein Grund, den Schaden als nicht durch die Versicherung gedeckt anzusehen.

Dennoch gilt es zwei Aspekte zu beachten, die möglicherweise die Suppe doch noch "versalzen":

1.) In einigen Versicherungsverträgen gibt es immer noch den Ausschlusstatbestand der Allmählichkeitsschäden. Und um einen solchen handelt es sich hier. Es gilt also den eigenen Versicherungsvertrag hierauf zu prüfen.

2.) Die Haftpflichtversicherung erstattet lediglich bis max. zum Zeitwert. Dieser kann auch bei Jahre alten Türen eine Rolle bei der Frage der Regulierungshöhe spielen. Sollten nämlich die Türen einen Zeitwert von insgesamt unter 250,- € haben, würde auch nicht die komplette Reparaturrechnung erstattet.

Viele Grüße

Loroth 

DolphinPB  17.04.2015, 10:50

Ausgezeichnet - DH !

Pepper999 
Fragesteller
 17.04.2015, 13:00

Hallo Loroth, herzlichen Dank für diese aussagekräftige Antwort. Bei der Begründung handelt es sich um die mündliche Aussage eines Versicherungsangestellten. Bezüglich der "Allmählichkeitsschäden" werde ich in meinem Vertrag nachschauen. Nochmals danke und freundliche Grüße! Pepper999

Pepper999 
Fragesteller
 05.05.2015, 13:41

Hallo Loroth, gerade erhalte ich die Nachricht, dass die Versicherung (aufgrund Ihrer stichhaltigen Argumentation) den Schaden übernimmt. Nochmals recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Pepper

Die Ablehnung der Versicherung besteht zu recht, sie verweist hier vermutlich auf den Ausschlußtatbestand der vorsätzlichen Beschädigung.

Rechtlich bist Du gegenüber dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. MIt der Miete ist die normale Abnutzung abgegolten, dafür muss der Mieter nicht aufkommen (z.B. Abnutzung des Bodenbelags durch Laufspuren). Anders sieht es jedoch mit Beschädigungen an der Mietsache aus - diese muss der Mieter auf seine Kosten beheben. Das Anbringen von Haken und dgl. als auch Dübellöcher in den Wänden muss der Vermieter zwar dulden, der Mieter muss allerdings bei Auszug wieder "zurückbauen". Sollte dadurch eine Beschädigung entstehen muss er diese beheben.

Die Antwort ergibt sich doch schon aus deinem Text:

Der Privathaftpflichtversicherung haben wir den Schaden gemeldet, diese lehnt aber eine Leistung ab mit der Begründung,

Und die Antwort dazu findest Du hier:

das wisse doch jedes Kind, dass solche Aufhänger nie mehr entfernbar sind.

Vorsatz ist bei einer Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Aber der Mieter muss den Schaden aus dem Klingelbeutel ersetzen.

 

Hallo Pepper999,

die Versicherung verhält sich richtig.  Ein Mietsachschaden muss „ plötzlich und sofort „ eintreten (Ausnahme:Allmählichkeitsschäden). Der von dir beschriebene Schaden tat dies nicht.   

Kann die Versicherung die Zahlung wirklich verweigern?

Wie Du siehst: Ja und die Begründung der Versicherung finde ich richtig: das weiß wirklich jedes Kind^^