Muss der Vermieter die Türen tauschen?

6 Antworten

Zum einen kommt es darauf an ob und was im Mietvertrag vereinbart wurde. 

Zudem hast Du die Wohnung besichtigt und so übernommen.

Der Vermieter muss  z.B. dafür sorgen, dass die Türen funktionieren, entweder reparieren lassen oder austauschen. Schlechtes Aussehen oder weil sie alt sind sind z.B. kein Mangel.

Aber schließen sollten sie. Dem Vermieter den Mangel melden und unter Fristsetzung auffordern die (berechtigten) Mängel zu beheben.

Die Funktionsfähigkeit der Türen, also das Verschließen ist ein Mangel und du kannst den Vermieter darum bitten, das zu beheben. Die Pflicht hat er gemäß §535 Abs 1 Satz 2. Das optische Erscheinungsbild ist wahrscheinlich kein Mangel, das wird es nur, wenn es ein extrem schlechter Zustand ist. Aber das vermag ich aus deiner Beschreibung nicht zu beurteilen.

Da liegt kein Mangel vor, denn die Türen schließen und das sollen sie tun. Dass sie nicht einwandfrei schließen, ist eine andere Sache. Wenn die Wohnung mit den Türen in diesem Zustand so angemietet wurde, hat man das so akzeptiert und darf nicht mehr verlangen. Nur wenn sie sich im Lauf der Zeit stark verändert haben,, kann man das als Mangel reklamieren. Davon ist aber hier nicht die Rede.

@bwhoch2

Ja du hast recht, ich stimme dir zu. Wenn der Zustand von Anfang an war, dann hat der Vermieter wohl nichts zu machen. Ich bin bei meiner Antwort von der Annahme ausgegangen, dass es sich im Laufe der Zeit verschlechtert hat. Hätte ich vielleicht besser dazu schreiben sollen.

Wenn die Türen nicht mehr einwandfrei schließen, kann das ein Mangel sein. Den müsstest du dem Mieter dann anzeigen und er ihn beheben.

Dass die Türen alt aussehen ist erstmal nicht die Sache des Vermieters, du hast sie ja so besehen und übernommen.

Türen kann man streichen .. Türen die schlecht schließen, kann man richten ...

Wenn du jetzt noch die eigentliche Frage beantwortet hättest, wer die Tür richten muss, dann wär die Antwort vielleicht hilfreich.

@Renick

mit man war selbstverständlich der / die FS gemeint

Ab wann und in wie fern ist der Vermieter dafür zuständig?

Garnicht: Die Wohnung ist dir in genau dem schlechten Zustand der Zimmertüren vermietet und der notwendige Renovierungsbedarf des Anstrichs stellt insofern keinen Mangel n. § 536 I 1 BGB dar, den der VM zu beseitigen hätte.

Wenn man die Türen nach seinen Vorstellungen neu streichen möchte, müsste man dies auf eigene Kosten tun, sofern der VM nicht ausdrücklich vor Mietbeginn die Renovierung zugesichert hätte.

Holz ist ein natürliches Material, dass sich durch jahreszeitlich unterschiedl. rel. Luftfeuchte verzieht. Wenn sie deswegen nicht gut schließt, ist es eine "unerhebliche Minderung der Tauglichkeit [der Mietsache] zum vertragsgemäßen Gebrauch", die der VM n. § 536 I 3 BGB ebensowenig zu beheben hätte.

Auch dies müsstest du daher auf eigene Kosten richten lassen.

G imager761

Die genannten Paragraphen sind an dieser Stelle irreführend. §536 befasst sich mit der Möglichkeit zur Mietminderung wegen eines Mangels. Darum geht es hier gar nicht, es geht hier um die Frage der Pflicht zur Instandsetzung.

@Renick

.... wenn es nichts gibt, kann auch nichts instandgesetzt werden, ist doch ganz einfach, für Vermieter jedenfalls.

@Renick

Irrtum, es geht genau und nur dort um Mängel, die "die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch wesentlich mindern" und der VM instandsetzen muss.

Dies gilt eben nicht für vorhandenen Ist-Zustand, der mit Besichtigung, spätestens Anmietung akzeptiert wurde.

@imager761

Nein Imager, Dein Irrtum. In §536 geht es um die Möglichkeit, die Miete zu mindern wegen eines Mangels. In §535 hingegen geht es darum, dass der Vermieter die Wohnung instandhalten muss bzw. etwas reparieren. Lies doch nochmal nach. Um eine Reparatur geht es in dieser Frage.

Es kann durchaus möglich sein dass der Vermieter hier nichts reparieren muss, weil die Türen ja funktionieren und weil es vielleicht schon in dem Zustand angemietet wurde. Vielleicht, das müßte man sehen. Aber in dieser Frage geht es nicht um Mietminderung, das ist ein anderes Thema!

@Renick

Deine Beratungsresistenz ist enervierend. Wenn du mietrechtliche Begriffe nicht verstehst, halte dich in diesem Ratgeberforum einfach zurück: Getretener Quark wird breit, nicht stark :-O

Instandsetzung ist die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands.

Da die Türen bei Mietbeginn bereits mit abblätterndem, vergilbten Anstrich unansehlich und durch rel. hohe Luftfeuchte leicht verzogen nicht richtigschließend waren, ist dieser bekannte Zustand akzeptiert, nicht vertragswidrig :-O.

Daher trifft den VM keine Reparaturpflicht, erst Recht keine erhoffte Austauschpflicht auf seine Kosten i. S. d. §§ 535, 580 BGB.

Und wenn du dich auf den Kopf stellst: Die maßgebliche Definition, was zur "Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch" zählt und inwiefern "eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht" bliebe, findet sich in § 536 BGB.

Wenn du nur Überschriften liest, solltest du dich auf das Studium der Bild-Zeitung beschränken - das Mietrecht ist erheblich komplexer :-)