Zeitarbeit annahmeverzug?

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In verleihfreien Zeiten trägt der Personaldienstleister das Beschäftigungsrisiko: Er ist dafür verantwortlich, dass der Zeitarbeiter Beschäftigung findet. Befindet sich ein Leiharbeiter zwischen zwei Einsätzen, werden die Minusstunden nicht tangiert. Kann ein Verleiher seinen regulär angestellten Zeitarbeitnehmer nicht einsetzen, erhält dieser in Nichteinsatzzeiten weiterhin sein Entgelt inklusive Sozialleistungen. § 615 Satz 1 BGB regelt die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen“. Das Recht des Zeitarbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug kann laut AÜG nicht vertraglich aufgehoben werden (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Das Risiko der Nichtbeschäftigung darf der Verleiher nicht auf seinen Arbeitnehmer abwälzen. Zu diesem Sachverhalt existieren verschiedene Urteile, z. B. das Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Das Gericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden, dass ein Abbau von Plusstunden aufgrund fehlender Einsatzzeiten und eine Abwälzung des Unternehmensrisikos auf den Zeitarbeiter nicht möglich ist. Im BAG Urteil vom 16.4.2014 hat das Gericht einige Voraussetzungen für den Eintritt eines Annahmeverzugs definiert.

Quelle: https://zvoove.com/blog/arbeitszeitkonto-minusstunden-zeitarbeit#:~:text=Das%20LAG%20K%C3%B6ln%20hat%20geurteilt,und%20nicht%20anderweitig%20einsetzbar%20ist.

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151,67 Stunden durchschnittlich bedeutet eine 35 Stunden-Woche.