Teilzeitvertrag wird nach "tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt, obwohl eine Stundenzahl vereinbart wurde?

4 Antworten

nach was MUSS dann bezahlt werden?
Nach xx Stunden, da vereinbart?

Mein Einschätzung: Ja, Du bist nach xx Stunden zu bezahlen - nicht nur nach tatsächlich geleisteten Stunden!

Begründung:

Die Klausel "Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu verstehen." in Verbindung mit "Die Vergütung des Mitarbeiters wird monatlich nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet." kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 21.06.2011 (Az.: 9 AZR 236/10) als unwirksam betrachtet werden:

Die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb bleibt der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten.

Zwar betrifft es hier eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit, die Systematik des Urteils ist aber übertragbar und könnte dahingehend lauten, dass es sich nicht um eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von XX Stunden handelt, sondern um eine feste.

Selbst bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit dürfte die Abweichung der tatsächlichen Arbeitszeit von der vereinbarten Arbeitszeit nicht mehr als - 20% und + 25 % betragen.

Die Klausel "Die Vergütung des Mitarbeiters wir monatlich nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet." dürfte in Verbindung mit der Vereinbarung "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xx Stunden." eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und der Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 307 "Inhaltskontrolle" nicht standhalten, da dadurch auch ein Arbeitsausfall, der aus dem Betriebsrisiko oder einem Annahmeverzug des Arbeitgebers resultiert (BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko"), unzulässig auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird (erlaubt wäre das in Verbindung mit BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung", der bei Fehlen vertraglicher Regelungen für die Gewährung von z.B. Sonderurlaub heranzuziehen ist); dazu - auch wenn es sich in diesem Fall um ein anderes Arbeitszeitvolumen handelt:

Der Arbeitgeber muss ein bestimmtes festgelegtes Einkommen erhalten. Demzufolge musste der Arbeitnehmer nicht nach den tatsächlich weniger geleisteten Stunden, sondern auf Basis der 200-Stunden Regelung bezahlt werden.
[...]
Eine vollkommene Verlagerung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer und die alleinige Vergütung nach dem Arbeitsanfall sind nach § 307 BGB  in Formulararbeitsverträgen nie als zulässig anzusehen.

(Quelle:  https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/07/flexible-gestaltung-der-arbeitszeit-durch-arbeit-auf-abruf-flexibler-lohn/  )

Deshalb meine Einschätzung (anders als die bisherigen antworten) zu Deiner Frage "Nach xx Stunden, da vereinbart?":

Ja, Du bist nach XX Stunden zu bezahlen!

In wieweit Du Dich damit allerdings eventuell gegen Deinen Arbeitgeber durchsetzen kannst oder auch nicht willst, ist eine andere Frage, die ich Dir nicht beantworten kann . "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Wenn die Vergütung des MA nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wird, bekommst du weniger Geld, wenn du weniger Std. gearbeitet hast, als vereinbart, aber auch mehr, wenn Mehrstd. anfallen (so wie es da steht, also keine Überstd.)

 die stunden die du gearbeitet hast bekommst du ausgezahlt. 

Die Vergütung des Mitarbeiters wir monatlich nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet

Die Stunden, die Du leistest bekommst Du bezahlt.