Wohnungseigentumsgesetz § 15 Gebrauchsregelung Sondernutzungsrechte?
Folgende Gegebenheiten:
WEG, 4 Eigentümer, SNR: 4 ET Pkw-Stellplatz, 2 ET im DG Grünfläche, 1 ET im 1. OG Grünfläche, 1 ET im DG keine Grünfläche.
Die Pkw-Stellplätze wurden ca. 1980 wesentlich abweichend von Grundbucheintragung erstellt. Jetzt stellt sich heraus, dass sich der Hauszugang, die Treppe und der Müllcontainer, ca. 16 von 32 qm auf dem SNR des ET der DG-Wohnung befindet.
Der ET der DG-Wohnung ist der Meinung dass eine gerechte Neueinteilung so aussehen könnte: Für alle 4 ET möglichst gleich große Sondernutzungsrechte für Pkw-Stellplätze und Grünflächen, letzteres da alle ET, auch der ET im 1. OG Grünflächen haben.
4 Antworten
Was genau ist jetzt deine Frage? Natürlich kann man die Teilungserklärung ändern, wenn alle zustimmen und die Änderung im Grundbuch eingetragen wird.
Na ja. Streng genommen steht ja in 15 III auch nur "Gerechtigkeit für alle" ("Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen"). Insofern ist es zumindest nicht falsch, ihn zu zitieren.
Danke. Genau so sehe ich das auch.
Da brauchst du nicht auf die nächste ETV warten. Wenn Sondernutzungsrechte durch die TE begründet sind, reiche deinen Vorschlag schriftlich den anderen ET in Form einer Änderung zur TE, mit der ihr alle dann zum Notar zum Unterschreiben geht. Notfalls mit dem zarten Hinweis, dass es die Gemeinschaft mehr kostet, wenn du deine SNR gerichtlich wieder herstellen lässt.
bring das bei der nächsten Eigentümerversammlung auf den Tagesordnungspunkt wenn sich da was machen läßt dann sowieso nur mit 1 stimmingen Beschluß
Es war schon TOP dieses Jahr. Nur der ET im DG sollte "an die WEG" 50 % seines SNR abgeben. Daher vertagt auf nächstes Jahr.
Das geht streng genommen gar nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung. Aber die muss allstimmig getroffen werden.
Vielen Dank für den Hinweis und den Link :-)
M.E. ist auch noch wichtig dass die Vereinbarung auch im Grundbuch eingetragen werden muss, damit diese auch für alle Rechtsnachfolger Gültigkeit hat.
wäre möglich,das bedeutet aber auch eine Kostenumverteilung,weil jeder Eigentümer für genau das bezahlt hat was er nutzen darf.nur das Gemeinschaftseigentum dürfen alle benutzen
...also auch Neueinteilung der Miteigentumsanteile
Gute Nachfrage: Die genaue Frage ist ob neben "Gerechtigkeit für alle" der Vorschlag der ET im DG mit §15 (3) WoEigG begründet werden kann.