Wiefiele Angebote für Handwerker muss ein Hausverwalter bei einer WEG vorlegen

3 Antworten

Das Gesetz schreib keine Anzahl von Angeboten vor.

Lediglich die (etwas bei diesem Thema weltfremde) Rechtssprechung ist überwiegend der Auffassung, dass es drei sein sollen. Dieser Umstand verkennt aber die Situation, dass gerade auf dem Land oft gar nicht soviele Handwerker zur Verfügung stehen und diese zwecks übervoller Auftragsbücher gar keine Zeit und Lust haben Angebote zu erstellen. Daher ist die Rechtssprechung stets nur auf den Einzelfall abzustellen, also nicht allgemeingültig.

Davon abgesehen kann man auch bei nicht dringenden Angelegenheiten sog. Vorbereitungsbeschlüsse fassen, wenn noch nicht feststeht, wie eine Massnahme durchgeführt (ausgeführt) werden soll. In solchen Fällen genügt ein Angebot für jede Variante vollkommen.

Weder noch ... ganz einfach. Und dann doch wieder kompliziert ... Im Grund bedarf es insgesamt 3 Angebote, aber ...

Beauftragung eines Hausmeisters ist originäre Verwalterleistung, für die es per se keines Beschlusses bedarf, ausser es wird erstmalig ein HM beauftragt bzw. das LVZ geändert. Sonst bräuchtet ihr nämlich auch einen Beschluss, um ihn zu feuern ...

Die Reparatur bzw. Austausch einer Kellertür sollte im Rahmen des regulären Reparaturetats liegen, also auch nicht beschlusspflichtig. Sollte es eine FH-Tür sein, ist eh Gefahr in Verzug.

Was aber geht, ist, dass ein sog. "Richtgebot" eingeholt wird und ein Beschluss gefasst wird, dass entsprechen noch Vergleichsangebote einzuholen sind.

zur zeit nur 1 , bis zur versammlung können ja noch vorschläge kommen ; selbst einen vorschlag abgeben ist erlaubt .

Das ist so falsch. Es kann nur darüber abgestimmt werden, was den Eigentümern spätestens zum Stichtag der Ladungsfrist vorliegt.

@iQMastermind69

ja , so kompliziert kann man das auch haben wollen . aber bei 100 kreditnehmern ist das so wohl nötig .

@iQMastermind69

Angebote müssen nicht mit der Einladung versandt werden. Bei der Einladung ist es vollkommen ausreichend, wenn der Eigentümer an der Tagesordnung erkennt worüber abgestimmt werden soll.