Übungsleiterpauschale und Hartz 4

4 Antworten

Verbindliche Auskunft gibt Dir Dein Job-Center.

Meines Wissens ist das nur möglich,wenn du zu dieser ehrenamtlichen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausübst,von der du dann weitere Freibeträge geltend machen könntest !

Dann würde von deinem weiteren Erwerbseinkommen erst mal der fehlende Betrag abgezogen,der dir bis zu deinen 200 € anrechungsfreiem Betrag fehlen würde und von dem Betrag,der über den 100 € Grundfreibetrag ( nach § 11 b SGB - ll ) liegen würde ( bis 1000 € Brutto ),hättest du noch mal 20 % Freibetrag.

Beispiel :

Du würdest 150 € durch deinen Übungsleiter bekommen und zusätzlich noch 400 € aus einem weiteren Erwerbseinkommen beziehen.

Dann würden dir 50 € bis zu deinen anrechnungsfreien 200 € fehlen !

Es würden dann von deinen 400 € diese 50 € abgezogen,so das du erst mal deine 200 € voll hättest und von deinem weiteren Erwerbseinkommen,was über dem Grundfreibetrag von 100 € liegen würde,noch einmal 20 % Freibetrag dazu bekommen.

Das würden dann die 300 € sein,die über den 100 € Grundfreibetrag liegen würden,davon 20 % Freibetrag,sind dann noch mal 60 € dazu,so das dein gesamter Freibetrag dann bei 260 € liegen würde.

Verdienst du aber jetzt mehr als 200 € im Monat,die du für deinen Übungsleiter bekommst,wird der Überschuss ggf. nach weiteren geringen Freibeträge auf den Bedarf angerechnet oder du kannst nachweisen,das du höhere Aufwendungen hast,die dann absetzbar wären.

Dazu findest du im Internet bestimmt genauere Auskünfte,wenn du mal eingibst ,, Absetzbeträge Aufwandsentschädigung ".

Du hast nur den monatlichen Freibertrag von 200 €, d.h. wenn Du in einem Monat mehr als 200 € bekommst, wird dieses "mehr" angerechnet.

Es gibt keinen "Jahresfreibertrag!" wie im Einkommensteuergesetz!!! Als Hartz IV Empfängerin solltest Du mit der Organisation für die Du tätig bist eine Vereinbarung treffen, dass Deine Pauschale - unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Erbringung der Leistung - gleichmäßig ausbezahlt wird. D.h. Mehrleistung wird in einem anderen Monat vergütet.

Hier habe ich gerade eine Frage zum Thema gestellt, die alle relevanten Rechtsvorschriften benennt:

https://www.gutefrage.net/frage/auswirkungen-der-uebungsleiterpauschale-auf-alg-ii---wie-ist-das-in-der-praxis?foundIn=answer-listing#answer141986428

DAS SOLLTEN SIE WISSEN Seit 2013 dürfen Sie durch die Ehrenamtspauschale 720 Euro im Jahr steuerfrei annehmen als Entschädigung für die freiwillige Mitarbeit, die Sie leisten.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/ehrenamtspauschale/#ixzz3JzNu3exm

Die Ehrenamtspauschale von 720 Euro ist etwas anderes als die Übungsleiterpauschale von 2400 Euro!

Einmal §3 Nr. 26a EStG - Ehrenamtspauschale

Einmal §3 Nr. 26 EStG - Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Betreuer, Übungsleiter, Erzieher und ähnliche Tätigkeiten.

Beides kann nicht miteinander kombiniert werden, weil man entweder Übungsleiter nach Nr. 26 ist - oder eben nicht: dann fällt man unter 26a und kann nur 720 Euro bekommen.