Wohnrecht, Eigentumsanteil?

7 Antworten

ngenommen der jüngere Sohn hat 1/2 der Immobilie bereits als Eigentum.
Es gibt kein Testament.
Die andere Hälfte gehört den Eltern.
Nun stirbt ein Elternteil, der Vater.
Daraufhin bekommt der jüngere Sohn den Anteil des verstorbenen laut Gesetz + den Anteil von den übrigen Anteil des noch lebenden Elternteil ( Mutter) von ihr freiwillig zugesprochen, respektive sie verzichtet, somit hat der jüngere Sohn nun insgesamt 93,75 % der Immobilie.

also ich komme auf was anderes. 50% Gehört ihm, 50% ist Erbmasse. Davon bekommt 25% die Mutter und jeweils 12,5 % die beiden Kinder

Wenn die Mutter auf ihr Erbe einem Kind verschenkt dann hat der Sohn 50 + 25 + 12,5 = 87,5 % Anteil. Allerdings muss er, falls die Mutter in den nächsten Jahren stirbt, evt seinen Bruder ausbezahlen (kenne da das Deutsche recht nicht exakt)

Hat dieser ältere Sohn nun mit sein vererbten Anteil von 6,25 % ein Wohnrecht.
Davon abgesehen, dass er schon immer, sprich 40 Jahre von den Eltern durchgefüttert wurde und keine Lebenskosten aufbringen musste.

selbst bei 0% Eigentum am Haus - bei einem vertraglich zugesicherten Wohnrecht kann er nicht raus geworfen werden. Das haben meine Eltern z.b. so bei meiner Oma gemacht. Sie haben das Haus bekommen aber Oma hat lebenslanges Wohnrecht. Sie kann natürlich freiwillig ausziehen - rausgeworfen kann sie nicht werden. Selbst wenn meine Eltern das Haus verkaufen wollen - der Käufer müsste das Haus mitsamt dem Wohnrecht der Oma kaufen. (und das macht keiner, somit ist die Immobilie unverkäuflich solange die Oma lebt und nicht freiwillig auszieht)

Hinzu käme, dass dieser nichts zahlt. Auch was bestehende Schulden auf dem Haus anbelangt. Hat er sich nie beteiligt, keine Stromkosten oder Grundsteuer Beitrag. Und wird es auch zukünftig nich

also er hat ein vertraglich gesichertes Wohnrecht aber da wurde nicht festgelegt dass er was zahlt? sorry dann waren die Eltern echt dumm... dann kann man auch von ihm nicht verlangen. Wenn das wohnrecht nicht vertraglich zugesichert ist, dann kann man ihn eh jederzeit vor die Türe setzen

Tom2e 
Fragesteller
 09.12.2021, 15:59

Nein er hat kein Wohnrecht zugesprochen. Das was er durch den Vaters Tod bekommen hat, sind 12,5 % Anteil. Allerdings auch die Verbindlichkeiten.

An Steuer und den Schulden - muss er sich erst seit dem Tod des Vaters beteiligen.

Die Verbrauchskosten- nun der jüngere Sohn hat offensichtlich auch nicht gehandelt? Er war bereits Eigentümer zu 50 % -:und konnte bzw wollte sich nicht gegen den Willen der Eltern mit dem Bruder anlegen.

Inwieweit der Erbverzicht der Mutter im Streit wirksam ist - bleibt abzuwarten. Allein ihre Worte genügen hier nicht.

Inwieweit der Rauswurf, der in der Eigentumsgemeinschaft auch nur im Einvernehmen erfolgen kann, das Problem löst? Ich würde versuchen den Anteil vom Älteren abzukaufen- damit der Jüngere zumindest Alleineigentümer wird. Bleibt zu prüfen inwieweit man den tatsächlichen Wert noch durch Darlehen und Nebenkosten minimieren kann.

Mit den Anteilen bin ich auch nicht durch:

Sohn 50%, Eltern Eigentümer bedeutet für mich = Mutter 25% , Vater 25%. Ohne Testament im Zugewinn der Ehe nach Tod Vater Sohn jung 56,25%, Mutter 37,5 % , Sohn alt 6,25% - rein bezogen auf die wirtschaftlichen Eigentumsanteile am Haus!

Bedeutet die Verschiebung Anteil von Mutter auf Sohn bedurfte einer notariellen Urkunde und kann sich ausschließlich auf die 25% der Mutter bezogen haben. Was die Mutter nun mit ihrem Erbanteil Haus von 12,50 % gemacht haben könnte - hier fehlt mir die Idee.

Welches Wohnrecht sollte es da geben und wenn es wirklich im Grundbuch liegt, steht auch in der Urkunde, welche Kosten er zu wuppen hat.

Zudem kassiert er ja auch von den anderen Bewohnern 12,5% Miete/Nutzungsgeld.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Miterbe zu sein führt nicht automatisch zu einem Wohnrecht.

Wenn der ältere Bruder bislang im Keller wohnte, dann gab es offenbar darüber eine Absprache mit dem jüngeren Bruder und mit den Eltern. Diese Absprache gilt weiterhin, so dass der ältere Bruder weiterhin den Keller bewohnen darf.

Ich bin nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. Wie kommst du auf die 93,75%?

Die Erbmasse nach dem Tod eures Vaters sind 50% der Immobilie (die restlichen 50% gehören bereits dem jüngeren Sohn). Von diesen 50% Erbmasse bekommt eure Mutter nach der geseztlichen Erbfolge die Hälfte = 25% des gesamten Immobilienwertes. Die anderen 25% teilen sich die Brüder je zur Hälfte. Beide Söhne erben folglich 12,5%. Die Eigentumsverhältnisse an der GESAMTIMMOBILIE sind dann wie folgt:

Mutter: 25%

Jüngerer Sohn: 50%, die ihm schon vor dem Tod des Vater gehörten, plus 12,5% = 62,5%

Älterer Sohn: 12,5%

Wenn nun die Mutter auf ihren Anteil am Erbe verzichtet und sie dem jüngeren Sohn überschreibt, dann sind die Eigentumsverhältnisse wie folgt:

Mutter: 0%

Jüngerer Sohn: 62,5% (siehe oben) plus 25% der Mutter = 87,5%

Älterer Sohn: 12,5% (siehe oben).

Familiäre Querelen beeinflussen die gesetzliche Erbfolge nicht.

Tom2e 
Fragesteller
 09.12.2021, 12:36

Danke, die Frage bleibt noch offen, inwiefern hat jemand mit 12,5 % Anteil auf das Wohnrecht konkret. Kann dieser im gesamten Haus tun was er möchte. Und was ihn in Sinne kommt. Was sind hier faktisch 12,5% ? Wird der Anteil 1 zu 10 berücksichtigt. Was passiert wenn er seine Pflichten nicht nachkommt ( nicht nachkommen will), Stromkosten, Gebäudekosten usw ..

verreisterNutzer  09.12.2021, 12:41
@Tom2e

Du kannst alle Gebäudekosten einklagen. Er muß analog zu seinem Anteil 12,5% aller Kosten tragen. Sicherlich gibt es Tätigkeiten, die er nicht machen darf. Du kannst ihn auf "Unterlassung" verklagen. Aber ob du mit so einer Klage erfolgreich sein würdest, würde in jedem Einzelfall vom Gericht entschieden werden müssen.

LouPing  09.12.2021, 12:50
@Tom2e

Dann müsst ihr die Pflichten gerichtlich einklagen….am Erbanspruch ändert das nichts.

dasadi  09.12.2021, 12:37

Genau so würde ich das auch sehen, es sei denn, es existiert ein Testament z.B. nach dem Berliner Modell.