Wohngeld, wenn man in einer Bedarfsgemeinschaft war/ist?

3 Antworten

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Das geht meiner Ansicht nach nicht.

Bist du denn überhaupt Mieter der Wohnung ?

Er gehört zu deinem Haushalt und das ist was beim Wohngeld zählt.

Was bekommst du denn dann an Brutto und Netto Vergütung und wie hoch ist eure Warmmiete, wie alt bist du ?

Vetess 
Fragesteller
 29.07.2019, 16:50

Wir sind beide Mieter der Wohnung, also haben den Vertrag zusammen unterschrieben.

Brutto bekomme ich im ersten Lehrjahr 804 €, ca. 650€ Netto inkl. Halbwaisenrente und Kindergeld (da ich erst 21 bin).

Unsere Warmmiete liegt bei 470€ die wir uns ja teilen.

Mir wurde gesagt, dass ich erst Berufsausbildungsbeihilfe beantragen muss, wenn das abgelehnt wird (in meinem Fall wurde es) muss ich Wohngeld beantragen.

isomatte  29.07.2019, 17:47
@Vetess

Das würde auch z.B. als Single bei dir zutreffend sein, weil du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, dann wird der Antrag auf BAB - in der Regel abgelehnt, weil du dann dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf BAB - hast.

Dann könntest du Wohngeld zumindest theoretisch beantragen und bekommen, wenn du Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum bist und über das benötigte Mindesteinkommen verfügen würdest.

Aber selbst wenn du Anspruch auf Wohngeld hättest, würde dir das nicht wirklich etwas bringen, da du immer noch mit deinem Partner in einer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) sein würdest.

Diese Wohngeld wäre dann auch dein Einkommen, solltest du dann mit deinem anderen anrechenbaren Einkommen über deinem Bedarf liegen, dann würde der übersteigende Betrag auf den Bedarf deines Partners angerechnet.

Bei 804 € Brutto solltest du als Single bzw.nicht verheiratet die Steuerklasse 1 haben, dann stünde dir nach einem kostenlosen Brutto / Netto Rechner aus dem Internet etwa ein Netto von 640 € zu.

Dazu käme dann deine Waisenrente und Kindergeld von 204 €, dass stünde dir auch in einer weiteren Ausbildung zu, wenn du von deinen Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Auf deine Brutto Vergütung stehen dir beim Jobcenter Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Bei 804 € Brutto wären das also zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 804 € wären es noch 704 € Brutto, davon 20 % Freibetrag ergeben dann nochmal 140,80 €, gesamt dann also 240,80 € an Freibetrag.

Diese ca.240,80 € Freibetrag würde das Jobcenter dann theoretisch von deinen ca.640 € Netto abziehen, würde dann also um die 399,20 € an anrechenbarem Erwerbseinkommen ergeben.

Zu diesen ca.399,20 € käme deine Waisenrente + die 204 € Kindergeld, dass ergibt dann in der Regel dein gesamtes anrechenbares Einkommen.

Dieses wird dann zunächst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, der läge dann derzeit in einer BG - bei min.382 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + 50 % der Warmmiete, also kämen nochmal 235 € dazu.

Dein Bedarf läge dann bei min.617 € pro Monat !

Nun müsstest du zu deinen ca.399 € noch deine 204 € Kindergeld + Waisenrente addieren, würde ein Überschuss vorhanden sein, würde dieser zum Einkommen des Partners.

Hätte dieser außer diesem dann kein weiteres Einkommen, also würde nicht schon auf andere Einkommen Freibeträge geltend machen, dann könnte er davon dann min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen.

Diese Berechnung würde das Jobcenter auch beim Bezug von Wohngeld machen, dann würden bei 2 Mietern in der Regel nur 50 % der Miete berücksichtigt, aber nicht die Warmmiete, sondern ohne Heizkostenanteil.

Du kannst bzw.musst dann einen Antrag auf Wohngeld stellen, egal ob dieser dann bewilligt oder abgelehnt würde, weil das dann ggf.vorrangig zu beantragende Leistungen wären.

Nur wie gesagt, du selber bzw.ihr hättet dann nicht wirklich etwas vom Wohngeld, bis auf evtl.diese besagten min.30 € die ihr dann mehr haben könntet, weil dann ja nicht mehr benötigtes anrechenbares Einkommen was über deinem Bedarf liegt mindernd auf seinen Bedarf angerechnet würde.

Vetess 
Fragesteller
 29.07.2019, 18:01
@isomatte

Dankeschon für diese ausführliche Antwort. Jetzt verstehe ich das ganze schon mal viel mehr!

isomatte  29.07.2019, 18:06
@Vetess

Bitteschön

isomatte  31.07.2019, 06:49

Danke dir für deinen Stern !

wenn ihr in einer bedarfsgemeinschaft seit, wird dein einkommen aus ausbildung nach abzug der freibeträge erst auf deinen bedarf angerechnet und wenn übersteigendes einkommen vorhanden ist, wird es vom bedarf deines partners abgezogen.

sollte das einkommen nicht reichen, bekommst du weiter alg2. wohngeld bekommst du nicht, da du in ausbildung bist.

Vetess 
Fragesteller
 29.07.2019, 17:54

Danke für die Antwort! Jedoch wurde mir gesagt, dass wenn ich Berufsausbildungsbeihilfe nicht erhalte (da es meine 2. Ausbildung ist), ich Wohngeld beantragen kann.. aber es gibt so viele Ausnahmefälle.. sehr schwer da einen überblick zu haben..

markusher  29.07.2019, 17:55
@Vetess

da du in ausbildung bist bekommst du kein wohngeld. du kannst es aber gerne per antrag prüfen lassen.

isomatte  29.07.2019, 17:56

In Ausbildung, aber ohne dem Grunde nach Anspruch ( weil Zweitausbildung ) auf BAB - zu haben, somit würde dann zumindest theoretisch ein Anspruch auf Wohngeld möglich sein, selbst wenn sie nicht mit einem Partner zusammen leben würde der dem Grunde nach auch keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - hat, dann gilt der Ausschluss für Azubis oder Studenten vom Wohngeld nicht.

markusher  29.07.2019, 18:32
@isomatte

theoretisch, praktisch in der regel und unter bezug der bg in der regel nicht. drum soll er es definitiv prüfen lassen.

isomatte  29.07.2019, 18:35
@markusher

Darum geht es auch nicht, sondern um deine allgemeine Aussage, dass ihr Wohngeld wegen der Ausbildung nicht zustehen würde.

Ja, du musst ihn u sein Einkommen mit angeben.

Da er als H4 Empfänger nicht Wohngeldberechtigt ist, muss der Antrag nur auf dich laufen.