Wohngeld vom Amt wenn Eltern zu viel verdienen?

3 Antworten

Auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz hat er als Azubi keinen Anspruch, da er dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB hat, siehe §20 Abs. 2 WoGG. Es wird auch keine Rücksicht darauf genommen, dass er einen Attest hat. Zur Not muss er den Unterhalt von den Eltern einklagen.

Er hat als Azubi in eigener Wohnung / WG - weder Anspruch auf Wohngeld noch auf ALG - 2,weil er dem Grunde nach Anspruch auf BAB - oder - Bafög - hätte,dass würde die Ablehnung beim Wohngeld betreffen und auf ALG - 2 hat er dann keinen Anspruch weil er nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Leistungsanspruch hat !

Es bleibt ihm also nur Unterhalt von seinen Eltern zu fordern,notfalls muss er diesen einklagen,denn Unterhalt geht bei einer Erstausbildung immer vor und wenn die Eltern leistungsfähig sind muss er ab 18 diesen Anspruch geltend machen.

Richtig, sie müssen ihm Unterhalt leisten. Als junger Volljähriger hilft im das Jugendamt gern bei der Berechnung seiner Ansprüche, durchsetzen muss er sich allerdings allein. Um eine Klage wird er im Ernstfall dabei nicht herum kommen.