Witterungsbedingte Kündigung Steinmetz?

4 Antworten

AN. Ist verpflichtet zu kündigen./ kenne es aber so, dass der AG sich nicht die Mühe macht den AN auf Aufnahme der Arbeit zu verklagen. 

Wenn aber dem AG ein Schaden entsteht ( was bei einem Mangelberuf sein könnte) besteht die Gefahr, dass der AG den AN auf Aufnahme der  Arbeit verklagt. AN wird dann natürlich kündigen .- dabei ist Kündigungsfrist zu beachten ... 

Also muss der Arbeitnehmer kündigen, obwohl er an sich bereits eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten hat? 

@granittop

Es war von einer witterungsbedingten Kündigung die Rede. Witterungsbedingte Kündigung verpflichtet den AG.   den AN  wieder einzustellen. Der AN kann, wenn er nicht eingestellt wird den AG auf Wiedereinstellung verklagen usw usw

Der AN HAT ABER AUCH PFLICHTEN

@EdnaImmers

Ok vielen Dank, dann werden wir uns beim Anwalt informieren, weil es ist schon ein Unterschied, ob noch eine Kündigung des AN notwendig ist oder nicht, zumal mein Mann die Möglichkeit hat bei dem neuen Arbeitgeber ab dem 15. März anzufangen, und die Kündigungsfrist bei dem alten Arbeitgeber, beträgt 2 Wochen (da noch in der Probezeit). Der neue Arbeitsvertrag sieht keine Schlechtwetterkündigung vor; bei dem derzeitigen wäre im November wahrscheinlich wieder mit einer Kündigung zu rechnen.

@granittop

Bei 14 tägiger Kündigungszeit ist doch eigentlich alles ok - vielleicht könnt ihr ja auch ohne Anwalt mit dem derzeitigen AG die Aufhebung vereinbaren?

Da dein Mann sich noch in der Probezeit befindet, soll er doch umgehend das bestehenden Arbeitsverhältnis mit der zweiwöchigen Frist kündigen, bzw. mit dem bisherigen Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen verhandeln.

Ohne die Zustimmung des bisherigen AG ist das aber nicht möglich.

Eventuell ist der neue Arbeitgeber auch mit dem Arbeitsbeginn einige Tage später einverstanden.

"3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden******rungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet wer- den, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die******rung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, ent- scheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.

3.3 Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsan- spruch auf Wiedereinstellung, sobald die******rungsverhältnisse dies zulassen.
3.4 Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Arbeitsvertragliche Regelungen bestehen uneinge- schränkt fort." 

Das ist ein Auszug aus dem Tarifvertrag. Ich habe gelesen, dass es sich bei einer witterungsbedingten Kündigung um eine ordentliche Kündigung handelt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wieder einstellen, der Arbeitnehmer muss dies jedoch nicht annehmen - also wären die Informationen falsch?

@granittop

Die witterungsbedingte Kündigung,wie im Tarifvertrag vereinbart, ist m.E. keine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses,da ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht.

Wenn eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll,wäre eine Kündigung m.E. zeckmäßig.

Entlassung ist Entlassen, da kann er sich durchaus ne andere Arbeit suchen. Wo ist das Problem?

Das sind witterungsbedingte Kündigungen Schlechtwetter. Meist ist da eine Wiedereinstellung mit inclusive. 

Man muss nie eine Arbeit wieder aufnehmen wenn man nicht will. 

ausser man ist nicht gekündigt.