Wird ein Stipendium auf den Kinderzuschlag angerechnet?

1 Antwort

Laut dem Link hier wird alles i-wie verwertbare Einkommen zusammengezählt, jedoch werden von den Bruttoeinküften z.B. wieder Zahlungen zu einer Ausbildungsförderung abgezogen: https://www.kinderzuschlag.org/kiz/einkommen-vermoegen/#anrechenbare-einkommen-beim-kinderzuschlag-sind

Grundsätzlich ist beim Kinderzuschlag alles als Einkommen zu berücksichtigen, was als Einnahme oder Geldwert anfällt. Dabei ist die Herkunft der entsprechende Einnahmen nicht ausschlaggebend, gleich ob sie einmalig oder wiederkehrend gezahlt werden, steuerpflichtig sind oder ob sie überhaupt zur Deckung des Lebensunterhalts dienen. Damit aber bestimmte soziale Leistungen bzw. Lohnersatzleistungen nicht zum Nachteil des Antragstellers hinauslaufen, unterscheidet der Gesetzgeber, welche Arten der Einkünfte angerechnet werden und welche von der Anrechnung als Einkommen befreit werden.
Anrechenbare Einkommen beim Kinderzuschlag sind:
Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit
Einkünfte auf Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Unterhalt
Arbeitslosengeld
Krankengeld
Sozialversicherungsrenten
Nicht anrechenbares Einkommen (aufgrund seiner Zweckbestimmung):
Von den zu berechnenden Bruttoeinkünften werden Steuern und Sozialversicherung, als auch gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen. Auch Beiträge zur Riester-Rente sind vom Einkommen abzugsfähig, ebenso wie Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, ein pauschalisierter Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltszahlungen (soweit bereits festgestellt) und Zahlungen zu einer Ausbildungsförderung, wenn sie ein Kind betreffen.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche