Wird ein Kredit als Einkommen bei Hartz IV angerechnet?
Folgendes: Autochen ist nach 15 Jahren "verstorben". Ich habe die Möglichkeit, mit einem Bürgen einen Kredit bei meiner Hausbank aufzunehmen (2000€ bei monatlich etwas über 25€ Abzahlung und wenn ich Arbeit finde die Raten erhöhen), allerdings habe ich widersprüchliche Aussagen diesbezüglich gelesen. Zum Einen heisst es "Darlehen, die demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen und die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zufluss des Darlehens zurückgezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11b Abs. 2 SGB II)." aber andererseits gibt es 2. Urteile mit Aussagen wie "Zwar sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird". Problem ist jetzt, dass ich auf ein Auto angewiesen bin, da ich mich mittlerweile in ganz Deutschland bewerbe, und ALG2 erst seit etwa 3 Monaten beziehe, seit ich das Studium abgebrochen habe, und erfahren habe, dass ich trotz 7 Jahren lückenlosen Arbeitnehmerdaseins kein Anrecht auf ALG1 habe.
3 Antworten
Zwar sind gemäß § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.06.1985, Az.: 7 R AR 27/84, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08, Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2008, Az.: L 7 B 240/07 AS).
Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen ist. (…) Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, dass es unschädlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung zunächst offen gelassen wurde (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08), denn der Kläger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden sollte, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben würde. Schließlich hat der Kläger ein Teil der Darlehnsschuld nach Erhalt einer Nachzahlung der Beklagten aus einer anderen Angelegenheit in Höhe von 1600,- Euro in einer Summe zurückbezahlt und sodann ab Januar 2008 monatliche Rückzahlungen in Höhe von 100,- Euro geleistet.
Sozialgericht Dortmund, S 22 As 66/08
Gern geschehen, schade nur, dass ich euch nicht beiden eins geben kann, weil die Antworten beide wirklich sehr hilfreich waren. :-)
Die Agentur für Arbeit schreibt in Randziffer 11.2:
"(2) Auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, sind als Einkommen zu berücksichti-gen.
Daraus folgt, dass anderweitige darlehensweise Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind."
Gruß aus Berlin, Gerd
Vielen Dank für die Antwort, das habe ich beim Internetdurchforsten scheinbar übersehen...
Also ein Kredit für einen freien verwendungszweck wird dann angerechnet ?
Lieben Dank für das goldene Sternchen!