Abfindung gelten bei ALG II als Einkommen. Ist dies nur im ersten Monat nach der Abfindung Sound danach gilt sie als Vermögen?
Hallo, Ich hab eine Frage zur Abfibdung, wenn man bereits Aufstocker von Harz IV ist.
Ich arbeite Teilzeit, bin Aufstocker, müsste mich wegen der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden. Dort würde die Abfindung Anrechnungsfrei sein. Aber da das ALG I ja niedriger ist als der Lohn, werd ich dieses ja auch aufstocken müssen.
Der Paragraph 11 SGB II Abs 3 sagt ja, dass einmalige Einnahmen in dem Monat berücksichtigt/abgerechnet werden, in dem sie zufließen.
Eine Abfindung zählt ja bei der Arge als Einkommen, obwohl es ansonsten als Ausgleichzahlung für den Arbeitsplatzverlust gilt und daher nicht Sozislversicherungspflichtig ist (versteuert werden muss es trotzdem).
Also kann man das so verstehen, im Monat des zuflusses (spätestens den darauffolgenden Monat) ist es anzurechnen, und falls in diesem Monat der Anspruch auf ALG II nicht besteht, muss es für diesen einen Monat zurück gezahlt werden. Und die Monate danach zählt es als Vermögen? Weil ja in den weiteren Mobaten kein Zufluss stattfand!?
Weiß das jemand oder hatte da selber Erfahrungen gemacht?
2 Antworten
Hallo,
es kommt auf die Höhe der Abfindung an. Handelt es sich jetzt um eine Abfindung, die deinen Leistungsanspruch für einen Monat überschreitet (und davon gehe ich mal aus), wird die Abfindung auf sechs Monate verteilt als einmalige Einnahme angerechnet.
Sollte es sich um eine sehr große Abfindung handeln, z. B. sagen wir mal 10.000 Euro - dann wärst du aus dem Leistungsbezug erstmal raus und müsstest davon deinen Lebensunterhalt finanzieren. Allerdings nur so lange, bis du unter die Vermögensfreibeträge fällst - denn bei Neuantragstellung wäre das, was von der Abfindung noch übrig ist, Vermögen.
Ausführliche Antworten und Beispiele, auch zum Thema "Einmalige Einnahmen" (EE), finden sich hier: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938
Falls eine (bereinigte) EE niedriger ist als der Bedarf an ALG II, wird die EE in einem einzigen Monat berücksichtigt - und zwar im Folgemonat nach dem Zufluss des EE.
Falls eine (bereinigte) EE gleich oder höher ist als der Bedarf an ALG II, wird die EE auf die folgenden sechs Monate aufgeteilt berücksichtigt.
Nach dem Ende dieser sechs Monate gilt der Rest des EE (falls noch nicht alles für den notwendigen Lebensunterhalt drauf gegangen ist) als Vermögen. Es gelten dann also die Freigrenzen des SGB II § 12.
Gruß aus Berlin, Gerd