Wird der Vermieter vom Meldeamt informiert, wenn sich ein neuer Mieter auf sein Wohneigentum meldet?

6 Antworten

Ja und nein.

Meldet sich ein Mieter an und behauptet, der Vermieter würde sich weigern, die Wohnungsgeberbescheinigung auszufüllen, wird der Vermieter sehr wohl von der Behörde informiert.

Wird aber eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, ist für das EWA alles ok und somit wird nicht weiter nachgefragt. Mag von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein, aber wir haben vom EWA bei einem Mieterwechsel noch nie derartiges bekommen.

Die Wohnungsgeberbestätigung muß/darf nicht immer der Eigentümer ausstellen. Zieht eine Person, z. B. Kind oder Lebenspartner, zum Mieter in die Wohnung, ist der Mieter Wohnungsgeber und muß diese Bescheinigung ausstellen.

Der Vermieter bzw. anderer Wohnungsgeber sind gemäß Meldeordnung gesetzlich verpflichtet, dem ein- bzw. zuziehenden Mieter/Mitbewohner binnen zwei Wochen ab Einzug die Wohnungsgeberbestätigung zwecks Vorlage innert dieser Frist beim Meldeamt bei der Anmeldung auszuhändigen.

Ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter, ist er dazu verpflichtet. In dem Fall ist dessen Vermieter lediglich namentlich zu benennen. Der PA des wird im Meldeamt entsprechend der neuen Adresse geändert, der Mieter bekommt darüber hinaus seine schriftliche Anmeldebestätigung.

Der Vermieter bekommt diesbezüglich keine Bestätigung über die vollzogene Anmeldung.

Eine Abmeldung ist grundsätzlich seit der Novellierung des Meldegesetzes nur noch bei dauerhaftem Verzug ins Ausland erforderlich.

Der Wohnungsgeber wird dann informiert, wenn seine Wohnung amtsbekannt mehrfach belegt scheint.

Er kann darüber hinaus Auskunft darüber verlangen, wer in seinem Eigentum als Mieter gemeldet ist.

es weiß doch keiner wie groß die Wohnung ist...... von daher Blödsinn. Jedoch spätestens bei der Betriebskostenabrechnung merkt er das und das wird Ärger geben!

@BauManne

"Jedoch spätestens bei der Betriebskostenabrechnung merkt er das und das wird Ärger geben!"

Wie soll er, der VM, das merken wenn er gar nicht weiß das da Personen ohne sein Wissen wohnen? Außerdem soll es vorkommen das die Anzahl der Personen für die BK-Abrechnung völlig irrelevant ist. Nämlich dann wenn verbrauchsabhängig oder/und nach der Wohnfläche abgerechnet wird.

@BauManne

Von Überbelegung ist doch keine Rede! - es geht um eine festgestellte Mehrfachbelegung, die der Wohngusngeber selbst nicht angezeigt hat.

Wird nicht direkt informiert. Hat aber das Recht jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, wer unter der Anschrift seines Eigentumes gemeldet ist.

Das Fälschen einer solchen Bescheinigung ist übrigens eine schwere Straftat.

Der Eigentümer bekommt keine Benachrichtigung vom EMA.

Ein "Absicherung" für den Eigentümer wäre es in regelmäßigen Abständen beim EMA Auskunft zu verlangen wer unter der Anschrift seines Objektes angemeldet ist.

Verhindern kann das aber Anmeldungen ohne sein Wissen nicht.

In manchen Städten/Gemeinden erhebt der Müllentsorger eine Grundgebühr pro amtlich gemeldeter Personen. Die Anzahl und Namen bekommt er vom EMA.

In dem Fall bemerkt der Eigentümer spätestens beim nächsten Müllgebührenbescheid das in dem Objekt mehr Leute wohnen als ihm bekannt ist.

Gefälscht wäre eine Wohnungsgeberbestätigung übrigens nur wenn sich jemand als Eigentümer ausgibt.

Sprich in der Wohnungsgeberbestätigung nicht angibt wer Eigentümer ist.