Wartungspflichten des Mieters

5 Antworten

Der Vermieter kann in der Betriebskostenabrechnung die Wartungsarbeiten dem Mieter in Rechnung stellen. Beauftragen muss er sie allerdings selbst. Bei der Wartung erfolgte Reparaturen dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden; nur die reinen Wartungskosten + Anfahrt.

Habe zu deinem Fall folgendes gefunden:

... Darüber hinaus sind sogenannte Vornahmeklauseln unzulässig. Dies sind Formularklauseln, welche die Mieter verpflichten, Reparaturen oder auch Wartungsarbeiten selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben (BGH, Urt. v. 06.05.1992, AZ: VIII ZR 129/91). Zur direkten Übernahme von Wartungsarbeiten können die Mieter/innen nicht verpflichtet werden. Ergänzendes Urteil zur Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Wartungsklausel, die die Kosten der Erneuerung umfasst: AG Schöneberg, Urt. v. 19.08.2008, AZ: 3 C 220/08.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/kleine-instandhaltungen.html

Evtl. den Mietvertrag vom Fachanwalt oder vom Mieterverein prüfen lassen.

Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Einrichtungen und Anlagen in den Mieträumen, wie Etagenheizung, Nachtstromheizung, Warmwasserversorgungsgeräte, usw., zu pflegen und 1 mal jährlich durch einen Fachmann reinigen und warten zu lassen.

Da hat der Gute sich aber ein fettes Eigentor geschossen.

Der Vermieter kann zwar die Kosten der Wartung, z. B. der Heizungsanlage, als Nebenkosten auf den Mieter umlegen, für die Beauftragung ist er aber selbst verantwortlich.

Außer es wurde mit dem Mieter individuell vereinbart das dieser sich darum kümmert.

Danke vorab für die schnelle Antwort. Vereinbarungen gab es nicht und gibt es auch nicht. Das Thema Wartung stand nie im Raum. Aber zum besseren Verständnis, was meinst Du mit individueller Vereinbarung?

Außer es wurde mit dem Mieter individuell vereinbart das dieser sich darum kümmert.

Im Mietvertrag steht doch diese individuelle Vereinbarung - die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Oder habe ich da was missverstanden?

Dieser bassung Funktioniert bei dir nicht den du hast Keine GAstherme den dan wärst du für die wartung zuständieg und auch für die reperaturkosten aber eine Nachtspeicherheizung wird nicht jährlich gewartet sondern gar nicht .Das Was dein Vermieter brauch sind keine Nachweise von dir Sondern einen Energiepass Vom Fachman den ohne diesen wird er wenieger geld bekommen. und nachtspeicher ist ein manko für kaüfer Diese Reglung die Dein vermieter von dir erfüllt haben will ist nicht in ordnung.Wen dein vermieter zb einen gas oder ölkessel im keller hat und sich nicht drum gekümmert hat was nicht deine aufgabe ist dan wird es seehr schwierieg für ihn werden den dan hat er einen seerh schlechten dienst getan und das haus wird entweder garnicht verkauft oder für wenieger als er denkt.

Das verstehe ich nicht. Sind denn diese Gegenstände auf der ersten Seite der mietvertraglichen Vereinbarungen wirlich aufgeführt worden als vermietet? Meist doch nur die Wohnung, Lage bzw. Anzahl der Räume, oder?

Dazu fällt mir nur ein: Wenn du eine Wartung beauftragt hast, dann hast du die Rg. bekommen, es ist deine Rg. und wenn du die nicht aufhebst....