Wieviel darf Ehegatte verdienen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Einen "Festbetrag" gibt es diesbezüglich nicht. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder kann diesen "Freibetrag" selbst festlegen. 

Als "Orientierung" wird dann oft der Sozialhilfesatz herangezogen (derzeit 399 Euro, ab 2016 dann 404 Euro) zuzüglich des Anteils an den gemeinsamen Wohnkosten...

Lumina86 
Fragesteller
 09.12.2015, 15:16

was versteht man unter Wohnkosten ? ist damit die Warmmiete gemeint? wären bei uns 600€

DFgen  10.12.2015, 06:45
@Lumina86

Als Wohnkosten gelten allgemein die Ausgeben für Warmmiete, Strom, ggf. Gas...

Da diese Kosten die ganze Familie betreffen, werden sie entsprechend aufgeschlüsselt - anteilig auf jede im Haushalt lebende Person...

  • Würde sich der Haushalt nur aus den Ehepartnern zusammensetzen, würden jeder die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten tragen müssen... (Dann würden dem Ehepartner als "Freibetrag" also die 404 Euro Sozialhilfe + 300 Euro als hälftige Wohnkosten zugerechnet werden können - würde er dann also mehr als 707 Euro Einkommen erzielen, fiele er ggf. als Unterhaltberechtigter aus...)
  • Leben weitere Personen im Haushalt (Kinder...) würde jedem von ihnen auch ein Anteil zugerechnet (der dann in ihrem Unterhaltsbetrag enthalten ist...), dadurch würde sich der Wohnkostenanteil und somit "Freibetrag" des Ehepartners entsprechend reduzieren....
Lumina86 
Fragesteller
 23.12.2015, 04:28

Mein Treuhänder meinte am Telefon ich soll die Lohnabrechnung meiner Frau hin schicken und sie meinte bis 700€ wäre das Einkommen okay.

Sofern der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat, kann u.U. auf Antrag des Gläubigers eine Reduzierung der Pfändungsfreigrenze nach §850c Abs 4  erfolgen:

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Unterhaltspflichtig als solches bleiben sie letztlich solange Sie mehr verdienen als Ihr Ehegatte. 

Zu beachten ist freilich, das wenn es kein 450€ Job ist, das Einkommen entsprechend versteuert werden muß. Hier muß man aufpassen, das es nicht zu Nachforderungen des Finanzamts kommt.

Lumina86 
Fragesteller
 09.12.2015, 15:18

Was genau heißt das nun darf meine Ehefrau also ruhig über 1000€ verdienen?