Wieviel Besuch muss ich von meinem Untermieter dulden?

12 Antworten

Gegen Besuch von max. 3 Monaten kann rein gar nichts machen. Wenn der Besuch eine eigene Wohnung gemeldet hat wird es ganz schwer dagegen etwas zu unternehmen, denn dann kann man keinen höheren Aufwand geltend machen. Es kommt natürlich noch auf den Vertrag an, wie du die Nebenkosten verteilst. Höhere Nebenkosten für Wasser kannst du gegebenfalls umlegen. Ein zusätzliche Bezahlung für 4 Wochen Besuch kannst du aber auf keinen Fall erwarten

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 12:23

Aber das ist ein ganzer Monat und es macht einen erheblichen Unterschied in den Kosten ob 2 Leute nur abends da sind und Strom verbrauchen oder dann 2 den ganzen Tag. Das ist ziemlich unfair!

Mismid  11.08.2008, 13:44
@Marveline

mag sein, aber das ist im umgekehrten Fall ja auch nicht anders wenn du Besuch empfängst. Der Stromverbrauch steigt normalerweise kaum, ob 1, 2 oder 3 Leute da sind, ebensowenig die Heizkosten. Das einzige was mehr wird sind die Kalt und Warmwasserkosten. Hast du Pauschal vermietet? Dann kannst du höhere Kosten ja niemals umlegen, sondern hättest ein hohen Puffer machen müssen. Wenn es nur 1 Monat sind, werden die Mehrkosten, wenn überhaut vielleicht bei 10 Euro liegen. Du kannst ihn ja darauf ansprechen ob er freiwillig mehrzahlen möchte. Wenn sich jemand querstellt, brauchst du sowieso neben einer Räumungsklage mehrere Monate bis 1 Jahr oder mehr, um jemand aus einer Wohnung zu bekommen. Das ist viel Stress

Also ich habe nun einmal mit meinem Anwalt geredet. Es sieht so aus, dass der Wohnraum nun zweckentfremdet wird - somit kann ich eine fristlose Kündigung aufsetzen. Und fristlos heißt in diesem Falle das von mir angegebene Datum - Also heute Abend! Wenn er morgen nicht rausgeht, darf ich ihm sogar die Sachen vor die Tür legen.

Wenn es jemanden interessiert, werde ich berichten, wie es gelaufen ist.

Erstmal herzlichen Dank, für alle Beiträge und Antworten!

Also erstmal ist die Kündigungsfrist bei möblierter Untervermietung 14Tage bis einen Monat. Bis zum 15 kann bis zum Ende des Monats gekündigt werden. In einem Untermietvertrag steht normalerweise etwas von ausschließlicher Benutzung durch den Untermieter. Das mit Räumungsklage und Monaten etc. ist völlig haltlos und fernab der Realität. Keine Ahnung warum diese User auf etwas antworten von dem sie keine Ahnung haben. Die Motivation würde mich wirklich interessieren

  1. mit der Frau reden ( von Frau zu FRau )

  2. Wenn das nicht hilft: fristlose Kündigung aussprechen. Zum Glück geht das bei Untervermietung relativ problemlos

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 09:44

Geht das mit der Kündigung wirklich so schnell? Kann ich das machen? Dann mit welcher Begründung? Dann würde ich das heute noch sofort tun!

Raimund1  11.08.2008, 09:45

Zusatzinfo 1:

Die Frage, ob der Lebensgefährte (der Mieter der Wohnung ist), seinen nichtehelichen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Auch insofern ist danach zu unterscheiden sein, ob die Aufnahme zum normalen Mietgebrauch gehört oder nicht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls bei jüngeren Mietern erscheint es praxisfern anzunehmen, dass sie die Wohnung auf Dauer allein gebrauchen werden bzw. gebrauchen wollen. Vielmehr ist es gerade normal, dass sich auch ein Lebens(abschnitts)gefährte in der Wohnung aufhalten wird. Auch die Wohnungsgröße, sowie die Absicht des Mieters eine Familie zu gründen, sind insoweit zu berücksichtigen.

Über den normalen Mietgebrauch wird es auf jeden Fall hinaus gehen, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten und dessen Kinder zu einer Überbelegung der Wohnung kommt.

Raimund1  11.08.2008, 09:49
@Raimund1

Zusatzinfo 2:

Ein Untermietverhältnis über Wohnraum unterliegt nicht den gleichen Kündigungsschutzbestimmungen, wie ein Hauptmietverhältnis: Der Kündigungsschutz des § 564 b BGB (Erfordernis eines berechtigten Interesses des Vermieters für die Kündigung) gilt insbesondere nicht, wenn der Hauptmieter die Wohnung ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. Eine Ausnahme hiervon wird allerdings gemacht, wenn der untervermietete Teil der Wohnung zum dauernden Gebrauch für eine FAMILIE überlassen ist.

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 09:51
@Raimund1

Sprich ich kann ihm fristlos kündigen!?

Raimund1  11.08.2008, 10:09
@Marveline

meines Erachtens ja, weil die Mietsache nicht zu dem im Untermietvertrag vereinbarten Mietzweck benutzt wird. Aber ich weiss nicht, wie der Mietvertrag aussieht. Deswegen würde ich einen Spezialisten fragen.

Raimund1  11.08.2008, 10:19
@Raimund1

Zusatzinfo 3

Familienangehörige und Ehepartner/in

Enge Familienangehörige wie Ehepartner/in, Eltern und Kinder (auch Stiefkinder, nicht aber Geschwister und entfernte Verwandte!) gelten nicht als Untermieter/innen im Sinne des Gesetzes. Ihnen dürfen die Mieter/innen "den von ihren Weisungen abhängigen Mitgebrauch" der Wohnung gestatten. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt und den Angehörigen die Wohnung nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen wird. Eine über den besuchsmäßigen Aufenthalt hinausgehende längerfristige Aufnahme dieser engen Angehörigen ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, bedarf jedoch nicht seiner Genehmigung.

Allerdings darf auch durch die Aufnahme von Angehörigen keine Überbelegung der Wohnung eintreten!

Quelle:

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/untermiete/index.html

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 10:30
@Raimund1

Wenn das mit einer fristlosen Kündigung klappen sollte - heißt das dann soviel wie, dass er heute Abend noch aussziehen müsste?

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 12:22
@Mismid

Sondern?

Mismid  11.08.2008, 13:50
@Marveline

sowas geht ja nur wenn es jemand freiwillig macht. Wenn nicht widerspricht er einfach deiner Forderung und du müßtest eine Räumungsklage machen, was sich auf mindestens 6 Monate hinzieht. Und der Ausgang des Verfahrens ist ja in deinem Fall nichtmal sicher. Auch Selbst wenn du heute noch eine Gerichtsverhandlung hättest, die eine fristlose Kündigung dir erlauben würde, könntest du diese niemals am gleichen Tag erwarten, abgesehen davon daß eine solche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat

ein besuch darf sich 6wochen bei deinem untermieter aufhalten. erst ab der 6.woche darfst du nachfragen, weil dann das meldegesetz besteht.

Baiana  11.08.2008, 09:40

Danke Gertrude! Wenigstens eine, die sich nicht von Gefühlsdusselei und Parteilichkeit anstecken lässt.

gertrude2  11.08.2008, 09:42
@Baiana

ich denke, die sucht einen rat und keine solidarität unsererseits. ob schwanger, querschnittsgelähmt, todkrank.....es gilt für alle die selben gesetze.

Marveline 
Fragesteller
 11.08.2008, 09:43
@Baiana

Ich wollte keinerlei Mitleid erwecken, lediglich meine Lage schildern und würde nun gerne wissen, was jetzt eigentlich wirklich Sache ist und ob und was ich letztendlich dagegen tun kann.