wie wird das Weihnachtsgeld für Aufstocker berechnet?

3 Antworten

Weder noch, das Weihnachtsgeld fliesst in deine normale Auszahlung für den November ein und da wird es natürlich auch mit berechnet Dh dein Einmommen ist im November höher als sonst und das wird neben den Freibeträgen auf H4 angerechnet Dadurch gibt es im November dann weniger H4 oder ggf auch keine Aufstockung mehr, je nachdem. Es wird daher wohl zu einer Rückforderung des  Alg2 Geldes für November geben.

Im Monat des Zuflusses wird auch das Weihnachtsgeld auf dein Einkommen angerechnet. Da wird dann die Aufstockung wohl gegen NULL gehen.

In dem Moment, wo du ausreichendes eigenes Einkommen hast, bist du ja nicht bedürftig.

Diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Die bisherige Handhabungspraxis der JC’s ist: ist die Nachzahlung wird als einmalige Einnahme gerechnet und wenn die Einnahme höher ist als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Das BSG hat nun festgestellt, dass diese Praxis unzulässig ist. Für die Beratungspraxis ist jetzt folgendes zu prüfen: 1. Erfolgte bis Jan. 2014 eine solche Anrechnung einer Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch als einmalige Einnahme und wurde diese auf sechs Monate verteilt (wovon mit 99% Wahrscheinlichkeit auszugehen ist) dann war das eindeutig rechtswidrig und es besteht ein Korrekturanspruch. Hier ist also ein Überprüfungsantrag anzuraten (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB X), dieser wirkt bei zu wenig gezahlten Sozialleistungen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres zurück (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB II). 2. Rechtlich korrekt ist die Anrechnung der Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch im Zuflussmonat. Hier muss das Amt den Bescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufheben und den überzahlten Betrag nach § 50 SGB X zurückfordern. Ist allerdings der komplette Hilfeanspruch entfallen, ist von der Rückforderungssumme 56 % der KdU nicht zurückfordern (§ 40 Abs. 4 SGB II). Hierauf muss geachtet werden. LG