Wie weit darf das auf dem eigenen Parkplatz vorm Haus stehende Auto in die Straße hineinragen?

6 Antworten

Wenn es tatsächlich ein verkehrsberuhigter Bereich ist (Zeichen 325), darf dort gemäß StVO überhaupt niemand außerhalb gekennzeichneter Flächen parken.

Dazu gehört auch - wenn man's genau nimmt -, dass Dein Fahrzeug nicht auf die Straße hinausragen darf (Entscheidend für Parkverbote u. ä. sind nicht die Reifen, sondern die äußeren Abmessungen des Fahrzeugs.)

Ob der Miteigentümer Dir Vorschriften machen kann, wie viele Fahrzeuge Du auf dem Stellplatz unterbringen darfst, weiß ich leider nicht ...

kompliziert, da hier mehrere rechtliche Sachverhalte aufeinandertreffen. Wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist dürfte dem Abstellen beider Autos eigentlich nichts entgegenstehen- insofern der Nachbar dadurch aber auch nicht in seinen Parkmöglichkeiten behindert wird. Der Vermieter kann aber prinzipiell mit entsprechenden Regelungen im Mietvertrag nur das Parken eines PKWs zulassen. Dann müsste man sich nochmal genauer die Teilungserklärungen der Eigentümergemeinschaft ansehen- tendenziell vermute ich aber mal, dass die Gemeinschaft das Parken beider PKWs ohne Behinderung anderer nicht verbieten kann. In einer verkehrsberuhigten Zone müssen aber prinzipiell die Markierungen eingehalten werden, hier könnte der Nachbar durch Einschaltung des Ordnungsamtes ggf. Probleme bereiten- ich vermute mal, dass 20cm schon an der Grenze zur Verhängung von Bußgeld liegen. Alles in allem wird die Frage aber nur ein Jurist genau beantworten können.

oh weh, immer diese missgünstigen Prinzipienreiter. Dann parke ich halt ab sofort als Dauerparker auf dem meistens von ihm genutzten Platz am Strassenrand. Mal schauen, wie ihm das gefällt ;-)

enn ein weiteres Auto am Strassenrand parkt und die Durchfahrt erschwert.

wie breit die durchfahrt sein muss, ist in der strassenverkehrsordnung geregelt.

ansonsten kann der vermieter natürlich schon verlangen, dass ihr so parkt, wie allgemein üblich, nämlich EIN auto auf EINEM parkplatz.

wenn euch einer den "hintern" abfährt, weil ihr auf der strasse steht, habt ihr zum einen den schaden und vermutlich auch eine mitschuld.............

siehe oben, es ist gar nicht unser Vermieter, der das verlangt, sondern ein anderer Eigentümer des Hauses.

@Zoettele

dann halt der miteigentümer, "über die mitgeigentümergemeinschaft".. es ändert sich aber nichts daran. zweckentfremdung von parkplätzen muss keiner dulden..

Ja darf er, er hat euch wahrscheinlich EINEN Einstellplatz vermietet und ein Einstellplatz ist nun mal für ein Auto vorgesehen. Es kann Probleme mit dem Ordnungsamt geben, ein Auto darf nicht in die Fahrbahn hineinragen. Dem möchte er entgegen wirken. Und euere Autos passen ja auch nicht ein den Stellplatz, sonst würden sie nicht über den Fahrbahnrand hinausragen.

Unser Vermieter hat uns zwar einen Stellplatz vermietet, hat aber mir gegenüber ausdrücklich gesagt, dass ich auch zwei Autos darauf parken kann, da er ja so gross ist. Die Mieter davor haben dies auch schon getan.
Es ist unser Nachbar mit dem nebenliegenden Parkplatz, der verlangt, dass wir nur mit einem Auto darauf parken.

Wenn ihr EINEN PKW-Stellplatz habt, dann darf da auch nur ein Auto parken.

Wenn ihr zwei Autos habt, müsst ihr das zweite woanders parken. Zur Not halt auf öffentlichen fürs Parken freigegebenen Stellen, die nicht direkt vor dem Haus sind.