Wie viele Tage vorher muss man einer Aushilfe bescheid geben ob er/sie arbeiten muss oder nicht?

1 Antwort

Was steht denn zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag?

Was die kurzfristigen Absagen Deiner Chefin betrifft:

Wenn der Schicht-/Arbeitsplan einmal bekannt gemacht wurde, ist er für beide Seiten verbindlich. Einseitig kann Deine Chefin dann keine Stunden kürzen, geschweige denn so kurzfristig absagen.

Wenn es nicht genug Arbeit gibt ist das nicht Dein Problem sondern das Deiner Chefin. Bietest Du Deine Arbeitsleistung an und man lässt Dich nicht arbeiten, ist der AG nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Man muss dann so bezahlt werden als hätte man gearbeitet (nach Schichtplan). Minusstunden können so keine entstehen und man muss auch nicht nacharbeiten.

Wenn es schon Änderungen im Arbeitsplan gibt muss der AN damit einverstanden sein und außerdem geht man von einer "Vorlaufzeit" von vier Tagen aus. Dazu gibt es zwar keinen eigenen Paragrafen, die Rechtsprechung orientiert sich da aber am § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz.