Wie viel von der Kaution darf der Vermieter für eventuele Nebenkostennachzahlungen einbehalten?

7 Antworten

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Bei Beendigung des Mietverhältnis hat der Vermieter dem Mieter die Mietkaution zurück zuzahlen, wenn keine Forderungen oder Schadensersatzansprüche mehr zu erwarten sind. Allgemein wird von den Gerichten hier eine Frist von 6 Monaten ab den Auszug des Mieters angesetzt, da nach diesem Zeitraum üblicherweise keine Forderungen mehr zu erwarten sind.
Bei ausstehenden Nebenkostenabrechungen kann hier im Einzelfall aber auch eine längere Frist bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach einer Abrechnungsperiode die Nebenkostenabrechnung beim Mieter zusenden muss, wenn er eine Nachzahlung geltend machen will (§ 556 Abs.3 BGB). So muss eine Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010 bis spätestens 31.12.2011 dem Mieter zugegangen sein.
Wird des Mietverhältnis nun im laufenden Kalenderjahr 2010 beendet, so kann der Vermieter einen Teil der Kaution bis zum 31.12.2011 zurückbehalten. Die Höhe dieses Teilbetrages richtet sich an der üblicherweise zu erwarteten Nachzahlung.

Super Antwort von InfoDieter: DH

Hi Dieter, hmmm... also kann er jetzt, wenn er will, - maximal das vierfache der monatlichen Vorauszahlungen behalten, oder - sogar die gesamte Kaution, oder - nur die üblicherweise erwartete Nachzahlung?

Bin gerade ziemlich verwirrt, wegen der anderen Antworten ;-) Gruss

@maleinefrage

Die Höhe der einbehaltenen Kaution richtet sich nach der zu erwartenden Nachzahlung. Als Grundlage dazu dient die letzte Nebenkostenabrechnung.
Ausgangspunkt ist dabei der Betrag, den du bei der letzten Nachzahlung geleistet hast. Dieser Betrag wäre der maximale Betrag. Einen Aufschlag wegen dem letzten langen Winter kann der Vermieter da nicht verlangen, weil bei einem Auszug im laufenden Abrechnungszeitraum, nicht während der gesamten Abrechnungsperiode Nebenkostenkosten tatsächlich anfallen. Der Vermieter muss bei dieser Nebenkostenabrechnung den Tag deines Auszuges berücksichtigen.
Als Beispiel: Wenn du am 30.6.2010 (Tag der Übergabe) aus der Wohnung ausgezogen bist, so kann der Vermieter die Abrechnung nur für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 erstellen. Für den Rest der Abrechnungsperioden brauchst du ja in diesem Fall keine Nebenkosten zu bezahlen.
Im übrigen hat der Vermieter den einbehaltenen Teilbetrag der Kaution bis zum Tag der Abrechnung auch weiterhin zu verzinsen.

@InfoDieter

Herzlichsten Dank! :-))

Stehen die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).

Den Restbetrag muß der Vermieter ausbezahlen

Er darf die gesamte Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten.

Danach muss er sie auszahlen.

Er hat genug Zeit, eine NK Abrechnung zu erstellen. Wenn Du jetzt nur 3 Monate dort gewohnt hast, dürften kaum hohe Nachforderungen aus den Heizkosten da sein. Da es Sommer war.

Der VM entscheidet, in welcher Höhe er die Kaution einbehalten muss.

Hierbei ist nicht nur die Höhe der letzten Nachforderung zu beachten ( sofern die Vorauszhalungen nicht deshalb in der Folge erhöht wurden ) sondern es ist auch die Entwicklung der Preise und der Heizdauer zu beachten.

Ansonsten hat InfoDieter alles erklärt, was wichtig ist.

wenn du ausziehen solltest, kann der vermieter erst einmal die kaution einbehalten, bis die abrechnung vorliegt.

ansonsten ist die kaution für evtl. reparaturen gedacht, oder renovierungen, die durch den mieter verursacht wurden.