Arbeitsvertrag : Ist eine Vertragsstrafe für zu spät kommen üblich?

3 Antworten

Der Passus bezieht sich üblicherweise auf die erstmalige Arbeitsaufnahme und soll den Fall abdecken, dass ein Arbeitnehmer sich das nach der Unterschrift noch mal anders überlegt und woanders eine Arbeit aufnimmt. Der werktägliche Arbeitsbeginn ist damit nicht gemeint.

Eine Klausel, welche nur die erstmalige Arbeitsaufnahme betrifft, ist grundsätzlich zulässig.

Belledenuit75 
Fragesteller
 04.12.2015, 12:27

Vielen Dank. Leider steht nicht explizit geschrieben, dass dieser Passus nur für diesen Fall gedacht ist.........sollte ich das vielleicht ergänzen lassen ?

marcussummer  04.12.2015, 12:29
@Belledenuit75

Wenn du diese Klarstellung willst, wird da sicher keiner Probleme mit haben. Falls die Klausel auch den werktäglichen Arbeitsbeginn erfassen sollte, wäre sie unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Wenn das wirklich auf den täglich Arbeitsbeginn abzielt wegen zu spät kommen, steht in deinem Text ja schuldhaft. Heißt bei eigenverschulden, eine Bahn die nicht fährt oder zu spät kommt ist kein eigenverschulden.  

In vielen Arbeitsverträgen ist eine Vertragsstrafe bei "Nichtantritt" der Arbeit vorgesehen. Das ist zulässig wenn die Vereinbarung den AN nicht unangemessen benachteiligt. Geregelt ist das im § 307 BGB (Inhaltskontrolle).

Hier mal ein Auszug aus dem Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde:

"In vielen Arbeitsverträgen werden zu Lasten der AN Vertragsstrafen vereinbart. Diese sehen vor, dass der AN einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, wenn er sich vertragsbrüchig verhält, insbesondere dadurch, dass er die vereinbarte Arbeit gar nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigt, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, oder unberechtigt fristlos kündigt oder der Arbeit fernbleibt, ohne zu kündigen. Grundsätzlich dürfen Vertragsstrafen vereinbart werden (BAG 25.9.2008 - 8 AZR 717/07).

Allerdings kann eine Vertragsstrafenvereinbarung gem. § 307 BGB unwirksam sein, wenn die Vertragsstrafe den AN unangemessen benachteiligt. Dabei ist zum Schutz der AN ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf zu keiner "Übersicherung" des AG kommen. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe."

Wenn Du im Arbeitsverhältnis wegen z.B. Streik, schlechtem Wetter oder ausgefallener Verkehrsmittel zu spät kommst, darf der AG kein Geld fordern. Er kann dem AN hier aber eine Abmahnung erteilen. Der AN ist selbst dafür verantwortlich, dass er die Arbeitsstätte rechtzeitig erreicht. Eis und Schnee kann man z.B. dem AG nicht anlasten. Dafür ist er nicht verantwortlich sondern der AN der rechtzeitig das Haus verlassen muss.

Wenn Du wegen Arztbesuch zu spät kommst, kannst Du das am Tag vorher sagen oder morgens gleich anrufen. Hier kann der AG keine Abmahnung aussprechen, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig war.

PeterSchu  04.12.2015, 23:00

Zumal bei einem Zuspätkommen von sagen wir mal zwei Minuten oder im Extremfall einer halben Minute (es ist ja im Vertrag wohl keine Toleranz angegeben) der Verzicht auf einen Tageslohn sicher unverhältnismäßig wäre.