Wie viel Kaution beim Auszug einbehalten ist für die Nebenkosten angemessen
Hallo zusammen, wir ziehen zum 31.07.15 aus. Die Heizperiode ist vorbei, unsere Heizung bleibt also aus. Sofern es keinen Wintereinbruch gibt.......
Die Jahresabrechnung bekommen wir Mitte Juni - Mai bis Mai ist der Zeitraum. Nun will unser Vermieter von 750€ Kaution 300 wg der Nebenkostenabrechnung von Juni und Juli einbehalten. Ich finde dies von der Relations her unverhältnismäßig. Nebenkosten (monatlich 150€) zählen wir eh für die 2 Monate, Nachzahlen mussten wir seit wir hier wohnen nämlich nur die Heizung. Wie gesagt, die Abrechnung bekommen wir Mitte Juni, Heizung wird bis zum Ende des Mais berechnet. Heizung (Öl) ist in den NK inklusive,weiß natürlich, dass die Sommermonate die heizstarken Wintermonate mit abdecken.
Eine Zwischenablesung sei aus technischen Gründen, so eine weitere Aussage, nicht möglich. Wir haben Funkmessgeräte an den Heizkörpern. Wir müssen den Abrechnungszeitraum von Juni 15 bis Mai 16 abwarten. Wie soll unser Verbrauch bzw Nichtverbrauch für Juni, Juli berechnet werden, wenn die starke Heizperiode da reinfällt ? Werde ich nicht durch diese Gradtagszahlen benachteiligt ? Abzocken würde ich dem Vermieter auch zutrauen !
VG
6 Antworten
Danke für die raschen Antworten.
Ich habe nichts davon erwähnt und gedenke auch nicht, den juristischen Weg zu wählen.
Das mit den 6 Monaten bis 12 Monate einbehalten wg Mängel und NKabrechnung ist mir bekannt. Ich habe gestern die das Schreiben bekommen und will es heute klären.
Mir geht es nur um die Heizungsabrechnung. Lauf MV Klausel müssen wir als Mieter die Kosten für das Ablesen zahlen (dasjjema d rauskommt) gesehen von der Nutzerwechselgebühr.
Das ich die restliche Kaution je nach Abrechnung zzgl. Zinsen wieder bekomme ist klar, fand die Relation seltsam, da ja Ende Mai für alle abgerechnet wird!!!!!!!!!!
KORREKTUR
Danke für die raschen Antworten.
Ich habe nichts davon erwähnt und gedenke auch nicht, den juristischen Weg zu wählen.Ärgere mich.Zumal, das wollte ich nicht schreiben, man uns die NK bis 31.08.15 in Rechnung stellen will, obwohl wir fristgerecht zum 31.7 gekündigt haben. Gut, er kann sich vertan haben glaube es aber nicht.
Das mit den 6 Monaten bis 12 Monate einbehalten wg Mängel und NKabrechnung ist mir bekannt. Ich habe gestern die das Schreiben bekommen und will es heute klären.
Mir geht es nur um die Heizungsabrechnung. Lauf MV Klausel müssen wir als Mieter die Kosten für das Ablesen zahlen (da jemand raus kommt), abgesehen von der Nutzerwechselgebühr.
Das ich die restliche Kaution je nach Abrechnung zzgl. Zinsen wieder bekomme ist klar, fand die Relation seltsam, da ja Ende Mai für alle abgerechnet wird!!!!!!!!!!
"Zur vollständigen Rückzahlung ist der Vermieter erst verpflichtet, wenn alle Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Einen Anspruch auf Herausgabe nach Vertragsende haben Sie also dann, wenn die Nebenkosten abgerechnet sind und die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Mängel übergeben ist. Um dies festzustellen braucht er Zeit und Sie Geduld."
Quelle: https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/auszug-mietwohnung/rueckzahlung-mietkaution.aspx
Eine Zwischenablesung sei aus technischen Gründen, so eine weitere Aussage, nicht möglich.
Bei Auszug des Mieters ist für die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung eine Zwischenablesung durchzuführen (Vergl. § 9b Abs. 1 HeizkVO). Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Vielmehr werden sie zu den Verwaltungskosten gezählt, die vom Vermieter zu tragen sind (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07).
Ich vermute allerdings das gemeint ist: "Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich", was den Tatsachen entspricht. Die Abrechnung kann erst erfolgen, wenn die Gesamtkosten vorliegen und das ist erst nach dem nächsten Abrechnungszeitraum der Fall.
Der Vermieter darf also einen Teil der Kaution einbehalten. In welcher Höhe ist leider nirgends festgelegt und es würde im Streitfall geschätz werden. Allerdings darf er nur etwas einbehalten, wenn mit einer Nachforderung zu rechnen ist. Auch solltet ihr im Mietvertrag nachlesen, ob dort geregelt ist für was die Kaution verwendet werden darf. Ist dort nichts angegeben, dann darf sie auch füpr die NK verwendet werden.
Doch will man wegen 300 €, die man ja zurückbekommt, eine gerichtliche Auseinandersetzung starten? Die einbehaltende Kaution ist übrigens zu verzinsen.
ERGÄNZUNG:
Bis zu 6 Monaten hat der Vermieter ein volles Zurückbehaltungsrecht.
Der Vermieter darf also einen Teil der Kaution einbehalten. In welcher Höhe ist leider nirgends festgelegt und es würde im Streitfall geschätz werden.
Danach laut diverser Gerichte, das 3-5 fache einer Nebenkostenvorauszahlung bis zum Erstellen der Abrechnung.
Für zu erwartende Nachzahlungen darf der Vermieter einen Betrag in Höhe von 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten.
Im übrigen darf der Vermieter die komplette Kaution vorerst bis zu 6 Monate einbehalten um zu prüfen ob er noch Ansprüche hat. Das können u. a. auch verdeckte Mängel und Mietrückstände sein.
Natürlich ist eine Zwischenablesung bei Mieterwechsel möglich. Darauf solltet Ihr auch bestehen.
Der VM muß nur den Ablesedienst bestellen. Vermutlich scheut er nur die Nutzerwechselgebühr.
Der VM muß nur den Ablesedienst bestellen. Vermutlich scheut er nur die Nutzerwechselgebühr
Der Vermieter darf auch selbst (mit dem Mieter gemeinsam) die Messeinrichtungen ablesen und protokolliere. Die Werte gibt er weiter an den Messdienst. Dadurch entstehen keine Kosten für die sog. Zwischenablesung (die in der Regel nicht auf den/die Mieter umgelegt werden dürfen).
Laut Mietvertrag ist der Mieter für die Kosten verantwortlich.
Natürlich muss (!!!) zwischenabgelesen werden. Der nachmieter hat ja sonst ein ähnliches Problem.
ERGÄNZUNG:
Sofern nach der Kündigung des Mietverhältnisses die Nebenkostenabrechnung noch aussteht, darf der Vermieter einen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, sofern mit einer Nachforderung zu rechnen ist. Die Kaution sichert nämlich auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung. Damit sind auch eventuelle Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung erfasst, die erst nach dem Ende des Mietverhältnisses fällig werden (BGH ZMR 2006, 431). Im Streitfall ist der Betrag zu schätzen.
Quelle: http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-kaution-einbehalten/