Wie und wann versichere ich ein Haus aus einer Zwangsversteigerung?

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@ihrmichaucham - ab dem Moment, wo es in Ihr Eigentum übergeht. Ich würde mich VOR der Versteigerung genau erkundigen, wann dieser Zeitpunkt genau eintritt. Denn ab diesem Zeitpunkt geht das gesamte Risiko an Sie über. Falls der Vorbesitzer überhaupt eine Versicherung hat, dann wird auch diese nur leisten, wenn die Prämien bezahlt sind. Also gehen Sie kein Risiko ein.

Man kann dann vorsorglich eine "vorläufige Deckung" bei einer Versicherung in Auftrag geben. Dann muss der neue Besitzt genau geschätzt werden, weil die Ersteigerungssumme ja sicher nicht dem tatsächlichen Wert des Hauses entspricht - hoffen wir mal , nicht?

Ihr Versicherungsvertreter wird Ihnen ein entsprechendes Angebot legen, ich möchte Ihnen aber auf jeden Fall trotzdem einen Versicherungsmakler empfehlen.

Für Zwangsversteigerungen gelten gemäß § 99 VVG die gleichen §§ wie bei Kauf, nämlich § 95 und § 9 VVG:

§ 95 VVG: Veräußerung der versicherten Sache

  • (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
  • (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
  • (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

§ 96 Kündigung nach Veräußerung

  • (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
  • (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
  • (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

Die Versicherung geht also auf Dich über und gilt bei gezahlter Prämie auch weiter, so lange Du nicht vom Kündigungsrecht Gebrauch machst. In der genannten Frist kannst Du Dich in Ruhe um ein eigenes Angebot kümmern. Das Eigentum geht rechtlich übrigens vollständig erst mit Deiner Eintragung im Grundbuch über !

Also, meist ist ja eine Erbengemeinschaft oder eine Bank dahinter und beide dürften eine Versicherung haben. Wenn etwas passiert und keine da ist, ist das ganze Verfahren ja auch für die Katz. Frage also den Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin und spreche mit Deiner eigenen Versicherung, was sinnvoll für Dich ist. Übernahme oder Neuabschluß. Viel Glück.

Sofort nach der Versteigerung. Falls der Vorbesitzer es aus Wut anzündet oder unter Wasser setzt oder ..... Auf eine Ausfallsicherung achten, wenn der Vorbesitzer zahlen müßte es aber nicht kann. Wenn die Prämie nicht gezahlt wurde zahlt auch keine Versicherung. Wer die Rate nicht bezahlen kann hat auch kein Geld für eine Versicherung.

Candlejack  08.01.2013, 10:33

Der erste Satz ist FALSCH, kennen Sie die Vorschriften des VVG zu dieser Sache ?

Ausfallsicherung spielt keine Rolle, da der Erwerber gesamtschuldnerisch mit haftet, ich verweise wieder auf das VVG.

Wer eine Rate von 1.000 EUR im MOnat nicht zahlen kann, kann auch automatisch keine Wohngebäudeversicherung von 150-300 EUR zahlen ? Da kenne ich aber andere Fälle.