Wie schnell darf ich meine erwachsenen Kinder "rausschmeißen"?

18 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

du kannst deine kinder jetzt vor die tür setzen und sie verabschieden. du musst ihnen dazu nicht einen heller in die hand drücken, wenn sie nicht in schule oder ausbildung sind. ab 18 dürfen sie sich selbst unterhalten.

nur wenn sie in ausbildung sind oder in einer schule, wird unterhalt von beiden eltern fällig.

Still 
Fragesteller
 23.11.2016, 11:08

Klingt gut, aber fristlos oder gibt es da eine "humane" Regelung?

scharrvogel  23.11.2016, 12:40
@Still

die regelung liegt ganz bei dir. du kannst ihn rauswerfen, du kannst seine sachen vor die tür stellen zum tag x und ihn dazu. du kannst ihm vier wochen zeit geben seine sachen zu packen und zu gehen. schlüssel abnehmen kannst du schon vorher.

bohemianflowers  23.11.2016, 12:48

Falsch, auch wenn sie weder Schule noch Ausbildung machen, müssen die Eltern das Kind finanzieren, sofern es kein Querulant ist, der sich schlichtweg jahrelang verweigert (und selbst dann ist es schwierig und geht unter Umständen vor Gericht). So ein Kind hat nämlich auch kein Anspruch auf staatliche Unterstützung, da wird IMMER auf die Eltern verwiesen. In ALGII Familien darf man U25 nicht einmal ausziehen, darum stimmt auch dein Kommentar unter meinem nicht.

scharrvogel  23.11.2016, 13:17
@bohemianflowers

deine antwort ist falsch, da du keine ahnung von der materie. wenn das kind 18 ist, kann es rausgeworfen werden. einfach so. wenn es dann noch in ausbildung oder schule ist, müssen die eltern unterhalt bezahlen wenn sie es a) können und b) wenn bedarf besteht.

wenn das kind in keiner ausbildung ist, dann fließt kein cent unterhalt und keiner verpflichtet die eltern das kind zu finanzieren bis es 25 ist. auch nicht in alg2 familien. wir reden hier nicht von ausziehen, sondern rauswerfen. und auch in alg2 familien sind die eltern incht verpflichtet das kind bis 25 zu dulden. sie können es einfach rauswerfen.

auch in alg2 familien darf ein kind mit u25 ausziehen, wenn es das will. vor allem wenn es sich selbst finanzieren kann.

bohemianflowers  23.11.2016, 14:41
@scharrvogel

Nein da liegst du falsch.

"auch in alg2 familien darf ein kind mit u25 ausziehen, wenn es das will. vor allem wenn es sich selbst finanzieren kann."

Es kan NUR ausziehen, wenn es sich selbst finanzieren kann. Ansonsten nicht und Eltern können das Kind auch nicht einfach rauswerfen. Frag doch einfach mal beim Amt nach. U25 läuft da gar nichts mit Auszug oder Rausschmiss, wenn es nicht vom Amt genehmigt wird.

scharrvogel  23.11.2016, 21:49
@bohemianflowers

deine antwort ist schon wieder falsch.

ich benötige keinen anwalt um dir zu sagen das du den mal befragen solltest.

die eltern können ein u25 einfach rauswerfen und zwar kommentarlos. er wird dann vom jc unterstützt.

auch kann ein u25 ausziehen wenn es das will. dieser mensch ist erwachsen und kann seine eigenen entscheidungen treffen. in der regel bekommt er keine kdu, aber definitiv den regelsatz u25 gezahlt. wie diese person den rest regelt ist völlig seine alleinige sache.

niemand verwehrt irgendeinem erwachsenen irgendwas. wo lebst du denn, dass du denkst erwachsene dürfen in deutschland nicht ausziehen oder einziehen wo sie wünschen.

natürlich dürfen eltern ihre kinder rauswerfen, wenn sie das wollen und sie müssen diese auch nicht bis 25 unterstützen. es sei denn kind ist in ausbildung. alles andere kann dem elternteil völlig egal sein.

vielleicht informierst du dich erstmal, bevor du hier weiter falsche antworten gibst.

Unter Unterhaltspflicht über 18 findest Du online reichlich Informationen zur Sache. 

Hier beachte bitte:

Gesetze sind als Bundesgesetze allgemein verbindlich. 

Es sei denn, ein Grundsatzurteil kommt auf BUNDESEBENE zu einem anderen Urteil. 

Online wirst Du manches bis viele Urteile finden. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. 

Und dann gibt es diese Grundsatzurteile. Ein Bundesgericht urteilt für den ganzen Staat in der Regel verbindlich. ABER jeder kleine Amtsrichter hat laut Bundesgerichtshof sehr weiten Auslegungsspielraum bezüglich geltendem Recht. 

So findest Du also das eine oder andere Urteil eines Amtsgerichts online, welches als wegweisendes Beispiel genannt wird. Als ein Beispiel, nach welchem sich andere Gerichte ausrichten. Was noch lange nicht bedeutet, dass im Einzelfall das angerufene Gericht hier gleicher Meinung sein muss. 

Grundsatzurteile von Oberlandesgerichten sind in der Regel von den Amtsgerichten des entsprechenden Landes eine ernst genommene Richtschnur. 

Ansonsten liest Du Einzelfallentscheidungen. 

Tatsächlich ist es ein umfassendes Thema. Denn es geht ja nicht einfach nur darum, ob Eltern sich von ihren Kindern gestört fühlen. Oft geht es auch oder vor allen Dingen um die Berufswahl der Kinder. Um die Frage, ob ein Kind hier auch eine Fehlentscheidung treffen darf, ob ein Kind vor der Ausbildung oder mitten drin ein Kind zur Welt bringen darf mit allen daraus resultierenden Konsequenzen. 

Spannendes Thema. In unserer Gesellschaft sehr häufig vollkommen falsch verstanden. Denn viele Menschen in unserer Gesellschaft blenden immer noch aus, dass wir noch nie so viele Verhütungsmöglichkeiten hatten, noch nie so viele Informationen über menschliche Entwicklung zur Verfügung hatten wie heute, noch nie so viel frühzeitige Hilfe beantragen konnten, noch nie so sehr grundsätzlich von der Gesellschaft bei Fürsorge und Erziehung unterstützt wurden. 

Schon die falsche Annahme, sobald ein Kind das 18. Lebensjahr erreicht habe, könne es einfach so vor die Tür gesetzt werden, zeugt von massivem Desinteresse an in diesem Staat geltendem Recht. Und am eigenen freiwillig gezeugten Kind. 

Bis auf nachzuweisende Ausnahmen haben die Eltern bis Ende des 25. Lebensjahres Unterhaltspflicht in begründeten Fällen. also wenn keine Ausbildung vorhanden ist auf jeden Fall. 

Wir haben aktuell 1,9 Millionen Menschen zwischen 20 - 35 Jahren ohne Ausbildung. Da werden manche Eltern geltendes Recht kennen lernen. 

scharrvogel  23.11.2016, 10:54

schon alleine die fiktiven punkte die du nachplapperst zeigen das deine antwort völlig falsch ist.

das recht ist ganz klar formuliert: die pflicht der fürsorge endet mit 18. selbiges gilt für den unterhalt. wenn das kind nicht in schule oder ausbildung ist, fließt kein cent zum kind.

somit können die eltern pünktlich zum 18. geburtstag kind vor die tür stellen und zahlen garnix. kindergeld wird abgemeldet und fertig sind die eltern.

die pauschale aussage das unterhaltspflicht bis 25 besteht ist falsch. bis 25 werden die eltern mit kind gemeinsam als bg gesehen im alg2. aber selbst dem können sie einen riegel vorschieben und kind an die luft setzen. sie müssen ihn nicht aufnehmen, nicht verköstigen, noch versorgen - nur weil es unter 25 ist.

das ist geltendes recht und nicht deine märchenphantasien.

teafferman  23.11.2016, 10:57
@scharrvogel

Nun, Deine Buchstabenfolgen darfst Du gerne vor Deinem Spiegel vortragen. Denn geltendes Recht ist schon lange wie von mir beschrieben. Und vollkommen unabhängig von Einkommen. 

Du verwechselst hier das Recht auf Kindergeld mit der UnterhaltsPFLICHT Verwandter ersten Grades. Diese ist tatsächlich wie von mir formuliert klar geregelt und von Rechtsprechung bestätigt. 

Lesen schadet der Dummheit. 

scharrvogel  23.11.2016, 12:37
@teafferman

dann fange mal an zu lesen, damit du die dummheit überwindest. deine antwort ist schlichtweg falsch. das geltende recht ist eben nicht wie von dir beschrieben. höre auf weiterhin darauf rumzureiten, du weißt es nicht, also recherchiere.

Suboptimierer  23.11.2016, 11:01

Schon die falsche Annahme, sobald ein Kind das 18. Lebensjahr erreicht habe, könne es einfach so vor die Tür gesetzt werden, zeugt von massivem Desinteresse an in diesem Staat geltendem Recht. Und am eigenen freiwillig gezeugten Kind. 

Nicht jedes gezeugte Kind ist freiwillig gezeugt worden.
Nicht jedes Kind wird geliebt und es gibt keine Liebespflicht. Ein Kind darf als Last empfunden werden.
Insofern verstehe ich nicht, was es mit der Frage zutun hat, welches Recht man als Eltern hat.

teafferman  23.11.2016, 11:02
@Suboptimierer

Jo. Dann gibt es die Abtreibung und die Babyklappe. Und die Adoption. 

Suboptimierer  23.11.2016, 11:04
@teafferman

Es gibt tatsächlich Menschen, die nicht an Verhütung gedacht haben, nicht abtreiben (aus was für Gründen auch immer) und nicht zur Adoption freigeben, sich lange Zeit mit dem Kind gut arrangieren, aber es irgendwann doch ausziehen soll (aus welchen Gründen auch immer).

Also das sehe ich als ganz schön realitätsfremd an, zu leugnen, dass es solche Fälle gibt, weil hätte wenn und aber.

teafferman  23.11.2016, 11:11
@Suboptimierer

Tja, dann dürfen sie unter Beweis stellen, dass sie erwachsen sind. So einfach. Die Eltern. Denn die Eltern haben sich nicht mal ein Staubkorn um diese Änderung im Unterhaltsrecht geschert, aber immer wieder die gleichen Politiker gewählt. Artikel 20 mal mit Leben zu füllen wäre ja auch zu viel verlangt. 

teafferman  24.11.2016, 14:19
@teafferman

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html

Selbstverständlich steht es Dir frei in diesem Staat, geltendes Recht und ihre Ausführungen zu ignorieren. Aber missbrauche mich gefälligst nicht als Dein Spiegel. Das bin ich nämlich nicht. Und mich interessieren tatsächlich auch nicht alle faulen Ausreden die Du angeführt hast. 

sassenach4u  24.11.2016, 18:12
@teafferman

Nun, wie wahr, wer lesen kann ist klar im Vorteil und du kannst es offensichtlich nicht- oder nicht richtig interpretieren. Fakt ist : während der ersten Schul- oder Berufsausbildung sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet und die Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung zügig zu absolvieren.

Lies hier aus deinem eigenen Zitatlink:

Kann sich das Kind nicht auf einen Ausbildungsanspruch oder sonstigen -> Erwerbsminderungsgrund berufen, muss das volljährige Kind versuchen, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Erwerbseinkommen selbst zu bestreiten. Das Kind trifft eine -> Erwerbsobliegenheit.

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/ausbildung-unterhalt-fuer-volljaehrige-kinder.html#ausbildungsobliegenheit

So, bitte! Nix von wegen, wir zahlen ewig, selber arbeiten macht reich!

 

teafferman  25.11.2016, 01:03
@sassenach4u

Jo. Und welche Sanktionen werden genannt und gegen wen? 

Hallo!

Soweit mein Kenntnisstand: Vor die Tür setzen kann man die Kinder ab dem 18. Geburtstag auch ohne Angaben von Gründen grundsätzlich schon, ist aber wenn sie kein eigenes Geld verdienen sollten bis zum 25. Lebensjahr unterhaltspflichtig, Stichwort Kindergeld und mehr.

scharrvogel  23.11.2016, 21:55

falsch in dem punkt, dass unterhalt nur gezahlt werden muss, wenn kind in schule oder ausbildung. wenn dies nicht der fall ist, dann ist niemand bis zum 25.lj unterhaltspflichtig. das ist ein altes ammenmärchen.

Manchmal muss das sein und dann geht das auch.

Soviel als Antwort auf eine rein hypothetische Frage ohne konkreten Hintergrund, denn natürlich kommt es doch sehr auf den Einzelfall an.

Beispiel: Du bist 80+ und Dein Sohn auch schon über 50 und bringt jetzt pötzlich eine Freundin mit. So was gehört sich nicht und da würde ich den an Deiner Stelle sofort raus schmeissen.

Für Unterhalt soll er nun endlich selbst aufkommen...

Still 
Fragesteller
 23.11.2016, 11:10

Beispiel: dein 20jähriger stiehlt und versetzt das familiensilber um seine Drogensucht zu stillen. Muß ich den per Gesetz im Haushalt dulden?

bwhoch2  23.11.2016, 11:50
@Still

Musst Du sicher nicht, denn ab 18 gilt er als volljährig.

Hat ein Jugendlicher in diesem Alter bereits eine Ausbildung abgeschlossen oder gar nicht erst angefangen, bist Du auch nicht mehr unterhaltspflichtig. Du musst Dich also auch nicht mehr um eine andere Unterbringung sorgen.

Gut, es betrifft Dich nicht, aber der-/diejenige, die es betrifft, könnte den Sohnemann bitten, sich bis zum xx eine neue Bleibe zu suchen. Wenn er das bis dahin nicht getan hat, kann man natürlich das Schloß austauschen und ihn nicht mehr rein lassen.

Eine Vorgehensweise, die natürlich nur im äußersten Notfall angewandt werden sollte. In jedem Fall sollte man versuchen, eine für alle verträgliche Lösung zu finden, also beispielsweise Hilfe bei der Suche nach einer vernünftigen Bleibe. Man sollte sich letztlich immer fragen, was man noch für seinen Sohn tun kann.

scharrvogel  23.11.2016, 21:54
@bwhoch2

ob in ausbildung oder nicht, man muss sich um keine andere unterbringung sorgen. das darf der junge erwachsene selbst bewerkstelligen. wie er das macht ist seine sache.

ist er in ausbildung und die differenz ergibt sich zwischen bedarf und abzug kindergeld und kindergeld, dann ist dies an unterhalt zu zahlen von beiden eltern. setzt voraus das beide oder einer leistungsfähig ist. wenn nicht, fließt kein cent.

bwhoch2  24.11.2016, 13:22
@scharrvogel

man muss sich um keine andere unterbringung sorgen.

Nein, müssen tut man nicht. Völlig klar. Aber sollen sollte man schon. (Jedoch ist der Einzelfall entscheidend.)

Wenn dein Kind volljährig ist, kannst du ihm jeden Tag seines Lebens ganz freundlich sagen: Ab morgen wohnst du nicht mehr hier.

Es gibt kein Gesetz, dass dich verpflichtet, bestimmte Fristen einzuhalten, du gibst ihm seinen Barunterhalt, es kann erst mal zu Freunden oder Familie gehen, sich um eine Unterkunft kümmern und alles andere und - fies gesprochen- nach dir die Sintflut.

Da muss auch nichts vorgefallen sein- mit 18 kannst du das tun, weil es ist dein Haus und sie sind volljährig.