Wie lange muß man verheiratet sein, um Pension des verstorbenen Mannes zu erhalten?

5 Antworten

Geregelt ist das in § 46 SGB VI. Zusammengefasst: Du verlierst den Anspruch auf Deine Witwenrente wenn Du wieder heiratest - und zwar auf Dauer. Und Anspruch auf neue Witwenrente hast Du, wenn Du beim Tod des Mannes mind. ein Jahr verheiratet warst. Erbanspruch hast Du, sobald Du heiratest automatisch - unabhängig von der Dauer der Ehe bzw. der Partnerschaft. Und heiratest Du nicht, hast Du nur Anspruch, wenn dies in einem Testament festgelegt wurde.Keine Ehe = keine automatischer Erbanspruch!

Werden einer Lebensgefährtin beim Erben auch die Jahre des Zusammenlebens angerechnet, wenn nichts spezielles geschrieben wurde?

Die spielen keine Rolle. Als Lebensgefährtin hast du ohne Testament auch keinen Erbanspruch.

Anspruch auf Witwenpension hättest du erst mit Eheschließung. Andere Zeiten bleiben unberücksichtigt.

Die Rente wäre auf 30 Monate befristet, bezöge dein Mann schon eine Pension, wäre sie nach 3 Ehejahren oder eigener Invalidität unbefristet.

Die Höhe richtet sich nach der Relation eurer beider Einkommen als Eheleute während der letzten 2 Jahre:

  • bei gleichhohem Einkommen 40% Witwenrentenanspruch

  • hierbei wären deine gesamten Rentenansprüche auf einen Mindestbetrag auf derzeit 1.771,00 EUR angehoben

  • bei dreifachem Einkommen deines Mannes sogar 60%.

HTH

G imager761

hier ist ein interessantes Urteil dazu:

Das Sozialgericht Würzburg hat einer 61 Jahre alten Frau aus dem Landkreis Kitzingen die Witwenrente trotz extrem kurzer Ehedauer zuerkannt. Damit gab das Gericht der Klage der Frau gegen den Rentenversicherungsträger statt. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Saarland hatte die Gewährung der Rente abgelehnt, weil die Ehe der Frau weniger als ein Jahr gedauert hatte und damit eine so genannte "Versorgungsehe" zu vermuten sei. Hintergrund ist eine seit Anfang 2002 geltende Rechtsvorschrift, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche Rente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit dieser Vorschrift sollten die Rentenkassen von Zahlungen für Ehen entlastet werden, deren überwiegender Zweck es ist, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu erhalten.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin nur wenige Tage nach der Eheschließung gestorben. Das Sozialgericht Würzburg erkannte jedoch an, dass die beiden seit 14 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatten und die Witwe eine eigene Rente bezog. (S

critter  06.07.2011, 09:31

(SG Würzburg Az.: S8RJ697-02)