vater will alles lebensgefährtin vererben

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Sofern Ihr Vater nicht an ein früheres gemeinschaftliches Testamant mit Ihrer Mutter gebunden ist (das mglw. die Schlusserbfolge durch Sie als gemeinsames Kind vorsieht), kann er in der Tat nach eigenem Gutdünken testieren und Sie dabei enterben und die Lebensgefährtin als Alleinerbin. einsetzen.  Wie Sie richtig sehen, hätte das zur Folge, dass das gesamte Vermögen Ihrer Eltern an die Lebensgefährtin fällt und ferner - darin liegt das Gravierende für Sie - bei deren Tod an die Tochter übergeht. Sie würden also weder beim Tod Ihres Vaters noch beim Tod der Lebensgefährtin etwas aus dem Nachlass bekommen, es sei denn, die Lebensgefähtin würde Sie testamentarisch bedenken (was sie vermutlich unterlassen wird !). Freilich hätten Sie einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, also vermutlich 1/2 des Nachlasses. Dieser Pflichtteil führt aber nur zu einer Geldforderung in dieser Höhe, nicht zu einer Beteiligung am Nachlass selbst, wie er etwa einem Miterben zustünde.

Sie sollten Ihren vater darauf aufmerksam machen, dass er offenbar im Begriff ist, wahrscheinlich weil er der Lebensgefährtin in gewissem Sinne 2verfallen" ist, etwas Unsinniges zu tun: Die Lebensgefährtin bezieht die Pension ihres verstorbenen Mannes, bedarf also nicht der "Versorgung" durch Ihren (möglicherweise "liebestollen") Vater. Wenn er der Meinung ist, dass er der Lebensgefährtin darüber hinaus etwas zur Versorgung beitragen möchte, würde dafür voraussichtlich ein Teil des Nachlasses ausreichen. Er sollte sich daher - auch in der postmortalen Verantwortung gegenüber Ihrer Mutter - überlegen, wie er den nachlass zwischen Ihnen und der Lebensgefährtin teilen kann: Z.B. Vermögen, das von Ihrer Mutter herrührt oder das sie mit geschaffen hat, geht an Sie,  rein persönliches Vermögen von ihm geht an die Gefährtin.

ich vermute, dass er Sie enterbt hat, weil er sich von Ihnen oder Sie sich von ihm innerlich entfernt haben.. Soweit Sie da eine "Schuld" empfinden, sollten Sie versuchen, sie wieder gut zu machen.  Viewlleicht kümmert sich ja die Tochter der Lebengefährtin mehr um ihn als Sie es tun ? Dann wäre zu verstehen, dass ihn der spätere Übergang seoines Vermögens auf sie nicht nur nicht stört, sondern dass er das so will. Auch insoweit sollten Sie überlegen, ob es da ein Defizit Ihrerseits gibt.  Letztendlich wäre in vertrauensvolles Gespräch mit Ihrem Vater das Vernünftigste, was Sie tun können. Lassen Sie ihn meinen Beitrag hier lesen, damit er "Problembewusstsein" gewinnt. Vielleicht lässt er sich doch noch einmal umstimmen.

 

Erkundige dich beim Rechtanwalt oder im Nett  Hängt auch vom Ehevertrag ab. Also könnte wahrscheinlich gehen, sondern würde dein Vater es euch nicht sagen. Du könntest ja versuchen mit deinem Vater allein ein Gespräch zu führen. Einfach um ihm zu sagen, dass dir seine Entscheidung wündet. Wenn die Erbsumme grösser ist kannst ja frage jetzt vielleicht etwas zu bekommen...

jein,denn dir steht der sogenannte Pflichtteil zu,Enterben geht nicht so ohne weiteres

Jemand anderen zum Erben einzusetzen bedeutet einen gesetzlichen Erben auszuschließen, den also zu enterben.

Das ist ja gerade der Sinn und Zweck eines Testaments, die gesetzliche vorgesehene Erbfolge auszuschließen :-O

Deiner Enttäuschung würde ich gerne folgen rechtliche Fakten entgegenhalten:

1.
Die Lebnsgefährtin hat keinerlei gesetzliche Ansprüche aus dem Nachlass deines Vaters.
Da scheint es mir durchaus angemessen, sie mit dieser Verfügung (Testament) versorgt zu wissen, zumal, wenn sie ein langes, gemeinsames Leben führen und wechselseitig Versorgungs- und Pflegeleistungen erbracht werden.

2.
Du bist enterbt.
Das bedeutet, du hättest einen Pflichtteilsanspruch gegen seine Lebensgefährtin in Höhe deines halben gesetzlichen Erbteils.
Im Ergebnis teilt ihr euch das Vermögen des Erblassers - klingt das unfair für dich?

3.
Für diese Verfügung braucht es keine notarielle Beurkundung, sie wäre so wirksam.

4.
Deinem Vater steht es frei, darüber hinaus bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an sie oder andere zu verschenken. Nach 10 Jahren wären hieraus keine Ergänzungsansprüche von dir zu stellen, innerhalb dieser Frist, jährlich 10% fallend, die Hälfte des Schenkungswertes ergänzt zu verlangen.

5.
Es ist nicht die Aufgabe deines Vaters, sein Vermögen für dich aufzubewahren sondern sein Recht, sich damit (gemeinsam mit einem Partner an seiner Seite) ein erfülltes und glückliches und zufriedenes Leben zu führen.

HTH

G imager761
 

 

Du hast doch noch dein Pflichtanteil. Ausserdem lass ihn doch bitte, du bist alt genug dir selbst was aufzubauen und tot ist leider tot, den jenigen kann man nie wieder mit Geld, Wertgegenständen, Land und Gut  zurück auf die Erde beamen. Und irgendetwas ganz persönliches von deiner Ma wirst du ja irgendwo haben. Die Dinge sind meistens rein vom Geldeswert nichts wert aber die Erinnerung, die man daran verbindet, die halten uns aufrecht in der Zeit und nicht das Geld oder tatsächlich hohe Sachwert.

Wie schon geschrieben geht es mir nicht um den Sachwert, aber ich seh es auch nicht wirklich ein, dass die Tochter der Lebensgefährtin nach deren Tod sich an dem bereichert,was meine Ma geschaffen hat. Das tut einfach nur weh

@iniwini75

So sind nun mal die Fakten. Was die LG deines Vaters mit dessen Erbe macht, hat dich nicht zu kümmern, ärgern darf es dich schon (und das war von deinem Vater vlt. auch nicht ganz unbeabsichtigt, sonst hätte er dich darüber nicht informiert).

Du bekommst, wie gesagt, genauso viel wie sie, das ist ,denke ich, fair - zumal du dafür nichts weiter tun musst :-