ein handgeschriebenesTestament ist aufgetaucht in dem meine Tante 3 unbekannnten Betrag X vermacht. Ist das vorherige Testament vom Notar dann ungültig?

8 Antworten

Das jüngste Testament ist maßgeblich, soweit es den älteren widerspricht. Hier ist die Frage, ob man das als Erbeinsetzung bzw. Enterbung oder Vermächtnis werten kann. Da ein Erbscheinsantrag bereits gestellt ist, würde ich dir raten, einen Rechtsbeistand zu suchen.

es ist das Testament gültig, das als letztes verfasst wurde. Es ist ja datiert.

Es ist nicht richtig, dass automatisch das letzte Testament zählt.
Es ist Auslegungssache, der eigentlich Wille der Erblasserin muss erforscht werden.
Es ist ein komplizierter Fall. Daher wird ein Richter darüber entscheiden, wie der Erbschein aussehen wird. Auf Antworten hier würde ich bei diesem Fall nicht bauen, da gehören noch mehr Infos zu.
Ein Anwalt kann dir da definitiv konkreter helfen.

Ein notarielles Testament kann nur durch Entnahme aus amtlicher Verwahrung oder Widerruf bzw. Ergänzung durch ebenfalls notarielle Mitwirkung (Beurkundung) beseitigt werden.

Andernfalls wäre die handschriftliche Verfügung gegenstandslos.

G imager761

Ich verstehe die Zuwendung von je € 10.000 an die drei Personen nicht als ein neues Testament der Tante, das das alte aufheben soll. Vielmehr stellt es nur eine Ergänzung bzw. Beschränkung des früheren Test. in der Weise dar, dass sie den drei Personen Geldvermächtnisse zugewendet hat, die der "alte" Testamentserbe zu erfüllen hat. Die drei Personen sind mithin keine "Erben" geworden, sondern nur "Vermächtnisnehmer". Der Erbscheinsantrag des einen Vermächtnisnehmers muss daher vom Nachlassgericht abgewiesen werden. Ein Erbschein sollte von dem "alten" Testamentserben gestellt werden.  Dieser sollte mithin zweckmäßig beim Nachlassgericht vorsprechen und den Antrag dort stellen; ein Anwalt wäre zwar eine Hilfe, scheint mir aber angesichts des nache meiner Einschätzung klaren Sachverhalts nicht zwingend. Das setzt allerdings voraus, dass es keine  Umstände oder Formulierungen gibt, die Sie in Ihrer Frage verschwiegen haben und die eine andere Auslegung der letztwill. Vfg. zulassen würden.

Auch Ergänzungen oder Änderungen eines notariellen Testamentes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

@imager761

Im Hinblick auf § 2254 BGB und die Kommentierung bei Palandt Rz. 1 zu § 2254 sind Zweifel an Ihrem Kommentar angesagt: Wenn schon ein öff. Test. durch ein eigenhändiges "widerrufen" werden kann, dann doch wohl auch eine Änderung oder Ergänzung des Inhalts des öff. Testaments.