Wie lange ist eine TF in den Akten? (für MPU)

5 Antworten

Wie schon mehrfach beantwortet:

Bei einer Entziehung/ Versagung tritt nach 10 Jahren eine Verwertungsfrist ein; bei Mitteilung damalig an das KBA (Flensburg) erst nach 15 Jahren. Ebenso, wenn noch nie eine FE erlangt wurde.

Wenn in diesem Zeitraum nach erfolgter po MPU keine weiteren Auffälligkeiten hinzukommen, ist die frühere Trunkenheitsfahrt strafrechtlich nicht mehr verwertbar und der Junior wird wie ein Ersttäter abgeurteilt (obwohl er besser trinken gelernt hat als mancher "Alter").

In der Begutachtung allerdings ist die sicherlich in 1995 erfolgte MPU mit po Prognose und daraus folgender Wiedererteilung der FE noch in der FE-HA zu finden. Somit ergibt sich der Gewissenszwang, auf die Frage des GA nach Vorauffälligkeiten und -gutachten entweder zu lügen oder die Wahrheit zu erzählen. Was los war, weiss der GA aus der Aktenlage sowieso.

Ab dem 01.10.2008 ist auch keine erneute FS-Prüfung theoretisch wie praktisch mehr erforderlich, da diese Regelung (24MonFrist) ersatzlos gestrichen wurde.

Die Änderung der FE-Richtlinie ab 19.01.2009 verhindert explizit die Nutzung einer im Ausland erworbenen FE, solange hier in der BRD die Anordnung zu einer MPU besteht.

Fragenbeantwortung: Ganz sicherlich.

Gruss v.d. sonnigen Insel Mallorca

Er sollte erst mal Akteneinsicht bei der FSST nehmen. Manchmal sind noch kleine Notizen drin, die aber nicht mehr da sein sollten. Hat er denn schon angefangen die Kriterien für eine MPU zu erfüllen? Mindestens ein halbes Jahr ETG-Screenings, Psychoaufarbeitung usw? Sonst kann er das Geld gleich zum Fenster rauswerfen. Zu deiner Frage zurück: Nach 15 Jahren "muss" die Akte gelöscht sein, ausser es kamen andere Delikte dazu. In der Führerscheinakte steht alles drin, was polizeilich aufgenommen wurde, und erst wenn 15 Jahre nix war, wird sie komplett gelöscht. Viel Glück

Wurde bei dem Vorfall 1994 die FE entzogen? Wenn dem so sei, dann sollte dieser Vorfall seit 2004 nicht mehr dokumentiert sein, da die Entziehung der FE wegen Alkohol maximal 10 Jahre im VZR verweilt. Somit sollte die Fahrerlaubnisbehörde und somit auch die Begutachtungsstelle nichts davon wissen. Sicherheitshalber hätte ich an eurer Stelle aber lieber VOR der Antragstellung auf Wiedererteilung einer FE einen Auszug aus dem VZR beantragt.

Ja, das dürfte in den Akten auftauchen. Darüber hinaus sollte sich das, wenn das Verfahren schon abgeschlossen wurde, auch im Straßmaß widergespiegelt haben. Immerhin hat er eine Straftat begangen. Sonderlich lernfähig und verantwortungsbewusst scheint er ja nicht zu sein...

So etwas wird nie wirklich weggeworfen. Er gilt als Wiederholungstäter und wir entsprechend behandelt.