Wie können Behörden die Personalien bei einer Ordnungswidrigkeit feststellen, wenn nach § 46 Abs. 3 OWiG eine vorläufige Festnahme unzulässig ist?
Wie können Behörden die Personalien bei einer Ordnungswidrigkeit feststellen, wenn nach § 46 Abs. 3 OWiG eine vorläufige Festnahme unzulässig ist? Man könnte sich ja einfach weigern diese anzugeben.
3 Antworten
Die vorläufige Festnahme gem. §127 StPO ist zwar gem. §46 Abs. 3 OWiG unzulässig, dies wäre aber ohnehin keine Maßnahme zur Identitätsfeststellung.
Die Identitätsfeststellung erfolgt gem. §163b StPO, die Freiheitsentziehung hierfür gem. §163c StPO. Diese Maßnahmen sind nicht unzulässig.
Selbstverständlich kannst du dich weigern!
Die Folgen siehst dann.
Die eine Seite (StPO) ist schon beschrieben.
Die nächste ist das PolG!
Danach kannst du zur Feststellung deiner Personalien festgenommen, der Pol-Wache zugeführt werden.
Dazu gehören -selbstverständlich- noch die Durchsuchung deiner Person und deiner Sachen.
Wenn du dich weigerst, dann ist das Widerstand und ich schätze, dass du dann Kopfschmerzen bekommst. MfG
Kurzform § 111 OWiG: Ordnungswidrig handelt .........wer die Angabe seiner Personalien verweigert.
Du bist also immer verpflichtet, auf Anforderung durch berechtigte Personen, deine richtigen Personalien anzugeben.