wie kann man aus einem 2 Jahres Mietvertrag raus kommen?

15 Antworten

Was genau war dir an der Regelung "Mindestmietzeit 2 Jahre" wohl unklar, als du sie unterschrieben hast?

Welches Schlupfloch, dass tatsächlich manch Ahnungsloser hier behauptet, siehst du hier?

Hier handelt es sich nun völlig offensichtlich und absolut unstreitig um eine Klausel, die den Mieter für bestimmte Zeit an die Immobilie binden, eine sog. Kündigungsausschlussklausel.

Hierbei wird der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, ihm wird aber eine Vertragsergänzung hinzugefügt. In dieser verzichtet der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht für eine bestimmte Dauer. Aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit sind solche Klauseln grundsätzlich zulässig.

Das hat der BGH unter Maßgabe folgender Voraustzungen als Recht erkannt: Der Verzicht darf für den VM nicht kürzer sein als der Mieter daran gebunden ist, in Fomularmietverträgen wie deinem ist sie auf 45 Monate ab Datum Vertragsschluss beschränkt und ein außerordentliches Kündigungsrecht, etwa bei Mieterhöhungsverlangen oder Modernisierungsankündigung, darf nicht ausgeschlossen sein.

All das erfüllt diese Vereinbarung.

Mag sein, das mancher hier eine rechtssichere Formulierung über mehre Sätze erwartet und nur darauf wie ein Pawlowscher Hundpositiv reagiert. Traurig, wer da alles als "usermod" oder "Experte" gekennzeichnet hier für unsägliuchen Dummfug darüber verliert.

Denn sie ist eben nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts.

Stichwort: Verständige Vertragsauslegung oder salvatorische Kausel. Demnach ist beim streitiger Auslegung der mutmaßliche Wille der Vertragsschiessenden maßgebend: "Mindestmietzeit 2 Jahre" - Punkt.

Demnach kannst du frühstmöglich mit Schreiben vom 01.06. bis zum dritten Werktag des Juni zugehend Kündigung zum 31.08.2018 erklären, um damit die vereinbarten 2 Jahre voll gemietet zu haben.

Eigentlich Miete gezahlt, denn ausziehen darst du natürlich jederzeit, sofern deine übrigen Verpflichtungen aus Vertrag wie Treppenhausreinigung, Hofdienst usw. erledigt werden.

Jede andere Kündigung wäre unwirksam erklärt und gelte als nicht erfolgt.

G imager761

imager761  10.03.2018, 20:37

Edit: "... Kündigung zum 31.08.2019 erklären".

Entgegen mancher anders lautender Antworten ist hier ein Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist abgeschlossen worden.

Eine sog. Mindestmietzeit gibt es im deutschen Mietrecht nicht.

Ein wechselseitiger (Voraussetzung für Wirksamkeit) ist nicht vereinbart.

Das Wort Mindestmietzeit besagt, dass allein der Mieter mindestens zwei Jahre wohnen muss um kündigen zu dürfen. Das wäre / ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und auch deshalb unwirksam.

Du könntest derzeit zum 31. Mai kündigen (schriftlich, ohne Begründung und zugangssicher per Einwurfeinschreiben).

Selbst wenn die Sache vor Gericht ginge, müsste bei Zweifeln zu deinen Gunsten entschieden werden, das ist allgemeine Rechtspraxis.

Du hast einen normalen unbefristeten Mietvertrag den du mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst.

Warum?

Weil es nicht reicht einfach zu schreiben:

Mindestmietzeit 2 Jahre.

Nur wenn es ein gegenseitiger/wechselseitiger Kündigungsverzicht ist, dann wäre die Klausel wirksam.

Du kannst z.B. zum 30.6. kündigen. Dazu muss die Kündigung am dritten Werktag im April beim Vermieter sein; das sollte man per Einwurfeinschreiben machen. In der Kündigung würde ich erwähnen, dass die Klausel "Mindestmietzeit 2 Jahre" unwirksam ist, weil sie nicht die gesetzliche Vorgabe erfüllt.

imager761  10.03.2018, 20:55
Weil es nicht reicht einfach zu schreiben: Mindestmietzeit 2 Jahre.

Sagt wer?

dass die Klausel "Mindestmietzeit 2 Jahre" unwirksam ist, weil sie nicht die gesetzliche Vorgabe erfüllt.

Ach, der Gesetzgeber regelt Vertragsformulierungen? Und welche genauen gesetzlichen Vorgaben kämen hier deiner Meinung nach zur Anwendung?

Nur wenn der Vermieter einverstanden ist, was zu bezweifeln ist.

Möglich wären evtl Nachmieter. Aber das muss der Vermieter nicht machen.

Hier handelt es sich um einen beiderseitigen Kündigungsverzicht, denn natürlich ist auch der Vermieter an den Vertrag gebunden.

Wenn Du einen Vermieter hast, der gerade gute Laune hat und sowieso froh ist, wenn er neu zu höherer Miete vermieten kann, könntest Du Glück haben, dass er für Dein Anliegen ein offenes Ohr hat.

Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, vermute ich mal, dass er von Dir die Einhaltung des Vertrags, also zumindest die Weiterzahlung der Miete bis zum 31.8.2019 verlangen wird.

Warum vereinbart man so etwas? Weil der Vermieter häufige Wechsel vermeiden will. Sie bedeuten immer einen erhöhten Verwaltungsaufwand, die Gefahr von Beschädigungen durch häufige Umzüge, unliebsame Diskussionen mit dem Mieter wegen Renovierung usw.

Vielleicht könntest Du die Bereitschaft des Vermieters erhöhen, indem Du folgendes vorschlägst: Du hilfst ihm bei der Nachmietersuche und der Mietvertrag läuft dann so lange, bis eine neue Mietpartei einzieht. Als Entschädigung bietest Du ihm an, dass er die gesamte Kaution behalten darf.

Gerhart  09.03.2018, 15:35

Mindestmietdauer gibts nicht in Deutschland. Von gegenseitigem Kündigungsverzicht ist auch nichts zu lesen. Hast du irgendwo ein Urteil ausgegraben, das deine Meinung stützt?

bwhoch2  09.03.2018, 15:59
@Gerhart

Mindestmietzeit, zusätzlich in den Mietvertrag eingefügt, bedeutet doch ganz klar, dass jeder damit einverstanden ist, dass das Mietverhältnis mindestens 2 Jahre dauert, was bedeutet, dass eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt, egal von wem ausgesprochen, unwirksam ist. Damit hat jeder freiwillig erklärt, dass er auf eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt verzichtet.

Meine Meinung sehe ich durch folgendes Urteil gestützt:

(BGH, Urteil v. 11.12.2013, VIII ZR 235/12)

Hier geht es zwar um eine andere Sachlage, aber der BGH hat sich, wie leider so oft, einfach mal heraus genommen, einen Text so umzudeuten, dass er zu seiner Ansicht passt. Das Gleiche kann hier auch passieren. Vor Gericht habe ich schon manch Wunderliches mit bekommen.

Gerhart  10.03.2018, 15:45
@bwhoch2

Ich habe das Urteil gelesen, aber ich sehe nur ganz dünne Verbindung zum vorliegenden Fall. Interessant ist die Interpretation nur hinsichtlich der Willensdeutung der beiden Vertragspartner was einen unkündbaren Vermietungszeitraum betrifft. Die diskutierte Vertragslücke kann ich im vorliegenden Fall nicht erkennen.

bwhoch2  10.03.2018, 17:21
@Gerhart

Es kommt mir gar nicht so sehr auf das konkrete Urteil und den dahinter liegenden Fall an, sondern will damit eher darauf hinweisen, dass es manch seltsame Auslegung seitens der Gerichte gibt und man sich überhaupt nicht sicher sein kann, was im konkreten Einzelfall, insbesondere in diesem Fall letztlich entschieden würde.

imager761  10.03.2018, 20:42

Wenigstens noch ein zielführender wie belastbarere Rat - DH :-O

albatros  11.03.2018, 19:26
@imager761

Leider nicht zutreffend.