Wie gegen eine unberechtigte Kontopfändung vorgehen?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn es keinen Mahn- und keinen Vollstreckungsbescheid gab, dann kann es in normalen zivilrechtlichen Angelegenheit auch keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geben, der zur Kontopfändung berechtigt. Wenn das Finanzamt vollstreckt, wäre das anders.

Gab es denn früher, also ca. 2007 und früher, einen Vollstreckungsbescheid und eventuell eine Konto- oder Lohnpfändung?

Ein Vollstreckungsbescheid hat 30 Jahre Gültigkeit. Hier kann also immer wieder erneut vollstreckt werden. Ein Pfändungs- und Überweisungbeschluss, der daraus resultiert ist sicher nicht 8 Jahre gültig.

Für jede neue Kontopfändung bedarf es eines erneuten Pfändungsbeschluss. Und dieser kann nur bei einem unwidersprochenen Vollstreckungsbescheid erlassen werden.

Du kannst jetzt bei deiner Bank das Aktenzeichen zu der Pfändung erfragen. Notier es dir. Dann gehst du zum Amtsgericht und fragst dort in dieser Sache nach. Frage von wann die Hauptforderung stammt, bzw. verlange Akteneinsicht. ( Personalausweis mitnehmen )

Frage weiter, ob es einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid dazu gibt und wann diese zugestellt worden sind, bzw. angeblich zugestellt worden sein sollen.

Meines Erachtens kann man eine unberechtigte Kontopfändung nur mit einer Vollstreckungsabwehrklage bekämpfen. https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage

Hierzu solltest du dich aber von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Wenn du unter 1.073,88 € monatlich verdienst, kostet dich die Beratung 15 € in Form der Beratungshilfe. Diese musst du beim Amtsgericht beantragen. Dort musst du unbedingt deinen Personalausweis, deine letzen 2 Einkommensnachweise ( ist es Hartz 4, reicht der aktuelle Bescheid ), Mietvertrag und die Kontoauszüge der letzten 4 Wochen mitnehmen.

Die dort arbeitenden Rechtspfleger müssen sich davon überzeugen, dass du bedürftig im Sinne der Beratungshilfe bist. Nicht immer verlangt man die Nachweise, darf es aber. Wenn es keiner verlangt, dann hake nicht nach und sei froh.

Im positiven Fall werden dir 2 Beratungsscheine ( auch Berechtigungsscheine genannt ) ausgegeben. Einen für dich und einen für den Rechtsanwalt. Mit diesen kannst du dann einen Rechtsanwalt deiner Wahl in deinem Bundesland aufsuchen. Dieser muss dich beraten und darf dafür maximal 15 € verlangen.

Er muss aber das entsprechende Recht ( hier Zivilrecht/Vollstreckungsrecht ) auch vertreten. Bei Unsicherheiten fragst du in der Kanzlei einfach nach.

Du kannst die Beratungshilfe bei Gericht und die Beratung vom Anwalt auch jeweils per Post vornehmen. Das ist unbedenklich. Manche Rechtsanwälte verlangen zuerst das Geld und manche erst nach der Beratung.

Bonsai82 
Fragesteller
 22.10.2015, 21:01

Hallo Moralheld. Die Antwort ist verdammt gut :)

Gab es denn früher, also ca. 2007 und früher, einen Vollstreckungsbescheid und eventuell eine Konto- oder Lohnpfändung?

Ja, den gab es. Das Konto war gesperrt und ich hatte dadurch viele Einschränkungen, was Überweisungen betraf.

Du kannst jetzt bei deiner Bank das Aktenzeichen zu der Pfändung erfragen. Notier es dir. Dann gehst du zum Amtsgericht und fragst dort in dieser Sache nach. Frage von wann die Hauptforderung stammt, bzw. verlange Akteneinsicht. ( Personalausweis mitnehmen )

Frage weiter, ob es einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid dazu gibt und wann diese zugestellt worden sind, bzw. angeblich zugestellt worden sein sollen.

Hat das Gericht auch in den Akten, dass die Kontopfändung aufgehoben wurde, wenn der Rechtsanwalt dies noch im Jahr 2007 veranlasst hat?
Wenn ja, dann wäre ich somit aus dem Schneider - oder ?

Moralheld  23.10.2015, 07:40
@Bonsai82

Hab vielen Dank.   :)

Ja, das war vor einführen des P-Kontos ( seit 1.07.2010 ) so üblich das mit Kontopfändungen ziemlich viele Einschränkungen einhergingen.  :/

Ich kann mir nicht vorstellen das jemand pfändet, obwohl die Forderung wirklich komplett von dir beglichen wurde. Jedoch:  schwarze Schafe gibt es überall.  :/

Wenn du damals alles bezahlt hast, muss das tatsächlich in der Akte stehen. ( die Pfändungsaufhebung )

Ist diese Pfändungsaufhebung erfolgt, dann muss das ganze Prozedere von vorne beginnen, um erneut pfänden zu dürfen. Also Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Pfändungsbeschluss.

Ich weiß ja nicht ob die Sache von 2007 und die jetzige ein und die selbe sind?  -.-  Ich weiß auch nicht, ob man bei einem längst abgeschlossenen Verfahren ( 2007, wenn es auch tatsächlich abgeschlossen sein sollte ) noch Akteneinsicht erhalten kann?

Beim aktuellen Verfahren kannst du es.  http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Du musst das jetzige Aktenzeichen bei deiner Bank erfragen. Dann die besagte Akteneinsicht im Amtsgericht vornehmen. Einen Termin brauchst du dazu wohl nicht. Nimm dir was zum notieren mit.

Du solltest genau schauen, von wann die Hauptforderung stammt, weswegen die jetzige Pfändung besteht. Wenn da 2007 oder auch 2006 steht, solltest du stutzig werden. Vielleicht handelt es sich um eine Pfändung von nicht bezahlten Mahngebühren, Zinsen, Anwaltskosten, was aber eher unwahrscheinlich ist, weil du ja sicher alles komplett bezahlt hast.

Notiere dir alles wichtige bei Gericht. Die Namen der Hauptgläubiger, Aktenzeichen von denen, dann die Inkasso- oder Rechtsanwälte und deren Aktenzeichen, sowie das Datum und Geschäftszeichen des Pfändungsbeschluss.

Bonsai82 
Fragesteller
 26.10.2015, 13:35
@Moralheld

Heute bei der Bank gewesen um das Aktenzeichen zu erfahren. Der nette Mitarbeiter hat mir gleich das "Aktenvorblatt Pfändung" ausgedruckt. Hier stehen die wichtigen Angaben wie Schuldner, Gläubiger, Rechtsvertreter (Anwalt) usw. drauf.


Das Amtsgericht hatte zu diesem Fall keine Akte mehr, da diese vernichtet wurde.


Rechtsanwaltskanzlei angerufen, der den Gläubiger vertritt. Mit Erstaunen wurde festgestellt, daß die Schulden beglichen sind und das die Bank diese noch aktiviert hat. Schreiben wird für die Bank von der Rechtsanwaltskanzlei aufgesetzt, daß alle Schulden diesbezüglich getilgt wurden.


Sache ist damit beendet.

Eine Bank führt eine Pfändung nur auf Grundlage irgendeines Titels aus! Es muss also vier schon etliches an Schriftwechsel zwischen dir und dem Gläubiger gegeben haben, und daraus resultierend auch einen Titel! Du hattest also schon lange vorher Zeit und Gelegenheit mit Hilfe z.B deiner Bank oder auch eines eigenen Rechtsanwaltes nachzuweisen, dass die Forderung schon begleichen wurde

Bonsai82 
Fragesteller
 19.10.2015, 20:02

Nochmals! Die Sache galt für mich als erledigt. Alles funktionierte einwandfrei bis zum Oktober 2015. Da rief man sich in Erinnerung, das da noch was zu holen ist. Also bitte, wenn man Wehnert und Kollegen bei Google eingibt, liest man von denen nichts Gutes!

Ich hatte schon einige Probleme mit Rechtsanwälten, aber diese sind die unseriösesten in ganz Deutschland.

SaVer79  19.10.2015, 20:13

Das mag ja alles sein, aber alleine auf Grund eines Schreibens irgendeiner Anwaltskanzlei bekommt man keine Pfändung auf das Konto! Da gibt es immer irgendeine Art von Titel! Und den hat man dir definitiv vorher bekannt gegeben!

man kann sich immer gegen alles wehren, ob zu recht oder nicht.

die Freigabe bekommst du vom Gläubiger.

"Hat die Bank einen alten Titel zu Unrecht aktiviert?"

Die Bank aktiviert nur Pfändungen, die ihr mitgeteilt werden. Nicht mehr und nicht weniger.  Das die Pfändungsabteilung ausversehen eine ruhende Pfändung oder eine erledigte als aktiv markiert ist ausgeschlossen - damit ist eine Menge Arbeit verbunden. Also ohne was Aktuelles rühren die keinen Finger

"Wo bekomme ich diese Freigabe her?" von den Gläubigern, aka der Anwaltskanzlei

"Wie kann ich mich gegen die Kontopfändung wehren?" gerichtlich dagegen vorgehen und im Optimalfall alte Unterlagen nachfordern. (notfalls gegen eine Gebühr die alten Kontoauszüge von dem Zeitraum anfordern). Eine gerichtliche Vorgehensweise macht nur Sinn wenn du nachweisen kannst die Forderung auch beglichen zu haben

Hat die Bank einen alten Titel zu Unrecht aktiviert?

Eine Bank aktiviert keinen Titel, sondern richtet sich nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgericht. Solch einer liegt wohl vor, ansonsten wäre das Konto nicht gepfändet.

Wo bekomme ich diese Freigabe her?

Eine Freigabe kann nur der Gläubiger erklären. Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung natürlich auch aufheben.

Wie kann ich mich gegen die Kontopfändung wehren?

Ohne Nachweise, dass du die Forderung beglichen hast und der Titel damit obsolet geworden ist, sieht es schlecht aus. Da das Vollstreckungsgericht das Bestehen der Forderung nicht prüft, sondern lediglich aufgrund des Titels handelt, geht die Pfändung wohl erst einmal in Ordnung. Könntest du die Erfüllung nachweisen, käme z.B. eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht. Je nach Konstellation auch die vollstreckungsrechtliche Erinnerung. Du hättest dir damals den Titel aushändigen lassen sollen, nachdem du die Forderung beglichen hast. Bei der jetzigen Forderung könnte es sich auch um Vollstreckungskosten handeln. Darüber kann man aber nur mutmaßen ohne weitere Informationen.