Widmung Privatgrundstueck
Wenn Teile eines obenbenannten von Amtes wegen dem Oeffentlichen Verkehr gewidmet
wird, ist dann eine Grundbucheintragung zwingend erforderlich ??
Weil, wenn nicht, koennte besagtes ja quasi lastenfrei veraeussert werden
MfG
1 Antwort
Die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgt nach Strassenrecht und hat mit Grundbuch nichts zu tun. Der Eigentümer zahlt weiterhin Grundsteuer und kann nur sehr beschränkt über die Fläche verfügen, kann aber Mieten für Würstchenbuden etc. nehmen, wenn das Ordnungsamt ihre Aufstellung erlaubt.
In den meisten Fällen beantragen die Eigentümer die Übernahme der Flächen durch die Gemeinde bzw. den Stassenbaulastträger; diese sind verpflichtet, die Flächen zum vom Gutachterausschuss festgesetzten Preis zu übernehmen. Dabei kann dann auch die Übernahme der Umschreibungsgebühren vertraglich vereinbart werden.
Im übrigen kann man der Widmung widersprechen; da muss man nur auf die Einspruchsfristen achten.
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen müssen im Kataster eingetragen sein, evtl. sogar mit eigener Flurstücksnummer. Daraus ist die konkrete Abgrenzung zu ersehen.
Im übrigen: nicht nutzbares Grundstücksteil der Stadt zur Übernahme gegen Entschädigung anbieten!
ist Kataster gleich Grundbuchamt ?
Nein. Katasteramt wird auch als Vermessungsamt oder "Amt für Geoinformationen" bezeichnet; dort sind die Karten, Flurstücke etc. verzeichnet. Im Grundbuchamt beim Amtsgericht werden nur die Eigentümer der vom Katasteramt vermessenen Flurstücke und evtl. Rechte daran (Hypotheken, Überfahrtsrechte etc.) geführt.
§ 1 Landesstrassengesetz
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören
2.die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,
Geht hier um eine Widmung aus dem Jahre 1964
Zwischen Haus und Buergersteig befinden sich noch ca. 50qm Grundstueck (gepflastert wie Buergersteig) und nun behauptet die Gemeinde es ist gewidmet lt oben angefuehrtem Para