Darf man ein Auto im temporären absoluten Halteverbot eines Parkplatzes, das eine Veranstaltung behindert, verschieben?
Hallo,
zum Sachverhalt:
Auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bestehend aus Straße, Gehwegen, Grünflächen und Parkplätzen, findet jede Woche ein Markt statt.
Der Veranstalter hat dafür eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt.
Auf den öffentlichen Parkplätzen (maximal 2h mit Parkscheibe) ist ein Zusatzschild angebracht: Absolutes Halteverbot Samstag von 8.00 bis 18.00.
Regelmäßig ignorieren Autofahrer das korrekt ausgeschilderte temporäre Halteverbot und blockieren den Aufbau des Markts.
Mit sogenannten Rangierhilfen werden die Autos, die die Veranstaltung behindern, vom Veranstalter verschoben.
Der Chef des Ordnungsamts ist folgender Ansicht:
Fremdes Eigentum darf man nicht anfassen. (Also sowas wie Unerlaubte Handlung oder Störung des Eigentums.) Außerdem muss man eine gewisse Zeittoleranz anwenden, bevor man Maßnahmen ergreift. Das Verschieben um 8.03 ist nicht in Ordnung.
Die Polizei ist folgender Ansicht:
Es handelt sich um eine Straftat. Der Tatbestand könnte Nötigung sein. Außerdem ist nur die Polizei berechtigt die Versetzung der Fahrzeuge durchzuführen, da es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Die Autofahrer begehen nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die nur mit 15€ geahndet wird. Da ist ein Verschieben oder Versetzen eine zu harte Maßnahme. Die einzig korrekte Vorgehensweise ist die Polizei zu benachrichtigen welche dann entscheidet, ob das Versetzen durch eine Fachfirma die richtige Maßnahme ist.
Der Veranstalter ist folgender Ansicht:
Als Veranstalter und mit der Nutzungsvereinbarung hat er auf der Fläche das Hausrecht. Um die Veranstaltung sicher (Verkehrssicherungspflicht, Infektionsschutzgesetz) und überhaupt durchzuführen ist die Versetzung der falsch parkenden Fahrzeuge zwingend notwendig. Das Verschieben der Autos mittels Rangierhilfen ist dabei die mildeste Form der Durchsetzung. Das Risiko von Sachbeschädigungen ist ihm bewusst und nimmt er in Kauf. Die Polizei wird regelmäßig um Hilfe gebeten, bleibt aber untätig bzw. der Wirkungszeitraum ist so lang, dass es zu massiven Problemen bei der Sicherheit kommt. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Die Zuständigkeit der Polizei bezweifelt er, da es sich um ruhenden Verkehr handelt. Er hält die ganze Angelegenheit für eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Eine Nötigung kann es nicht sein, da niemand zu irgendwas gezwungen wird oder werden soll. Straftatbestände sieht er nicht.
Wie ist der Sachverhalt tatsächlich zu beurteilen?
2 Antworten
Da schiebt mal wieder jeder den schwarzen Peter weg. Ich würde sagen: Da ruhender Verkehr ist die Polizei nicht zuständig, also Ordnungsamt. Die Vorlaufzeit ist, da das Schild ja permanent steht, lange genug, das ist kein Argument. Evtl. muss man sich überlegen, ob die Schilder deutlich genug angebracht sind. Und mal hinterfragen, wer da parkt (Einheimische oder Ortsfremde), Einheimische machen das nach einem Schuss vor den Bug nur einmal. Ich habe im Umkreis vier solcher Marktplätze, die sind rechtzeitig zum Marktbeginn autofrei.
Ansonsten sehe ich hier eine Besitzstandsstörung, die ein Abschleppen oder Versetzen rechtfertigt. Ich würde zu Ersterem tendieren, auch wegen der Gefahr der Beschädigung.
Klingt für mich als ob da jemand mal einen Anwalt fragen sollte, so wie es beschrieben ist sollten alle parteien mal einen Anwalt fragen.
Der Argumentation des Ordnungsamtes kann ich da nicht so recht folgen, die Schilder sind, wenn ich es richtig verstehe Fest montiert, damit beträgt die Toleranz doch beinahe eine Woche. Jeder der dort Parkt weiß um die Situation und es ist ein sogenanntes Halteverbot, bereits das Halten ist verboten. Weiterhin gilt dass solange das Eigentum keinen Schaden nimmt ist es nicht verboten das Eigentum anderer zu Berühren, solange dadurch nicht andere Gesetzte oder Rechte verletzt werden.
Was uns zu den Aussagen der Polizei bringt. Ich würde glatt bestätigen das dort eine Nötigung vorliegt aber von Seiten der Parkenden wenn dadurch die Veranstaltung nicht stattfinden kann.
Halten und Parken im Halteverbot erlaubt es die Fahrzeuge abzuschleppen, dies muss allerdings vom Ordnungsamt oder der Polizei angeordnet werden.
Wenn diese dem ganzen nicht nachkommen muss der Veranstalter es wohl erstmal hinnehmen und kann entsprechend Beschwerden einreichen, außerdem wird die Nutzungsvereinbarung von der Stadt ja offensichtlich nicht erfüllt und der Veranstalter kann dementsprechend Sanktionen ergreifen.