Widerrufsrecht beim Privatverkauf?

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Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind eindeutig und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Was du wissen und beachten solltest, um ggf. Ansprüche erfolgreich gegen den Verkäufer durchsetzen zu können, erkläre ich dir im Folgendem so kurz wie möglich und so lang wie nötig.

Wichtig zu wissen!

Zwischen dir und dem Verkäufer ist über den Onlinemarktplatz eBay ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen.

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Wichtig zu wissen:

Die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag sind grundsätzlich für alle gleich. Egal, ob Verbraucher oder Unternehmer/Händler!

Privat-Verkauf Lizenz zum Schrott verkaufen?

"Keine Garantie" und "Keine Rücknahme", da Privat-Verkauf !!!!

Durch solche oder absurdere Formulierungen wollen sich einige Privatverkäufer vor möglichen Ärger schützen.

Zum Beispiel, wenn sich der vermeidliche Kratzer auf dem Display, später als fetter Riss entpuppt.

Fakt ist:

  • Völlig überflüssig und wirkungslos. Und selbstverständlich überhaupt nicht geeignet, um die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers auszuhebeln oder zu umgehen.
  • Es ist völlig uninteressant, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt!

Zurück zur Sache:

§ 433 regelt also ganz klar:

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Das heißt in deinem Fall:

Weist die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, handelt es sich um einen Sachmangel, den der Verkäufer zu verantworten hat.

Gut zu wissen:

Insbesondere private Verkäufer beziehen sich z.B. oft darauf, das sie Laien sind und nicht wussten, dass es sich bei der Rolex aus dem letzten Urlaub nicht um das begehrte Sammlerstück handelt.

Bild zum Beitrag

Gut möglich, dass entsprechende Fachkenntnisse fehlen. Doch leider nutzt diese späte Erkenntnis dem Verkäufer nicht sehr viel.

Auch wenn er nicht vorsätzlich gehandelt hat (Betrug), so hat er auf jeden Fall fahrlässig gehandelt.

Und für Fahrlässigkeit haftet ebenfalls der Verkäufer!

Der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich der Verkäufer über seine Angebote im Klaren ist - oder sich vor dem Verkauf entsprechend informiert, bzw, nicht behauptet, wofür er später nicht gerade stehen will.

Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung:

Privatpersonen haben die Möglichkeit, die gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahre auszuschließen.

Das heißt:

  • Trotzdem muss die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sachmängeln sein.
  • War der Sachmangel bereits vor der Übergabe vorhanden, haftet der Verkäufer - auch der private!
  • Ausschließlich für Sachmängel die später auftreten, kann der Verkäufer nicht mehr herangezogen werden!

Wichtig zu wissen:

Kaufverträge können nicht zurück gegeben oder gekündigt werden. Bei sog. Fernabsatzvertragen (Geschäfte zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer), hat der Verbraucher ein 14-tägiges, gesetzliches Widerrufsrecht.

Das hast du in diesem Fall Gott sei Dank nicht. Denn mal ehrlich, was würde es dir tatsächlich bringen?

  • Du hättest das Recht den Artikel gegen Kaufpreiserstattung zurückzugeben, wobei die Versandkosten der Käufer trägt.
  • Stell dir doch nur mal vor, es ginge in deinem Fall um die oben genannte Rolex. Und um einen rechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer, dir diese Uhr wie vereinbart zu übergeben.
  • Wärst du damit einverstanden, nur dem Verkäufer sein Plagiat zurückgeben zu dürfen? Ein schlechtes Geschäft - oder?

Wichtig zu wissen:

  • Als Käufer hast du bei Sachmängeln eine ganze Reihe an Möglichkeiten gegen den Verkäufer!
  • So kannst du vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen oder aber den mangelhaften Artikel behalten und den Preis mindern.
  • Durch eine von den Gerichten anerkannte Formel lässt sich der geminderte Kaufpreis ermitteln.
  • Den zu viel bezahlten Betrag muss der Verkäufer dir erstatten.
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Frist zur Nacherfüllung setzen:

  • Bevor du jedoch überhaupt einen Anspruch gelten machen kannst, sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Kaufvertrags zu gewähren.
  • Hierdurch soll dem Verkäufer letztmalig die Chance gegeben werden den Vertrag doch noch erfüllen zu können, indem er eine Mangel freie Sache liefert.

Hierauf hat der Verkäufer auch ein Recht!

  • Wird ihm dieses Recht durch den Käufer nicht gewährt und der verlangt stattdessen sein Geld zurück, verliert er nicht selten seine kompletten Gewährleistungsansprüche.
  • Und zwar nicht nur die auf Vertragserfüllung, sondern auch seine Erstattungsansprüche.

Im Klartext: Ware Schrott - Geld weg!

Das heißt:

  • Du musst dem Verkäufer zunächst eine Frist (10-14 Tage) zur Nacherfüllung setzen.
  • Lässt der Verkäufer diese Frist verstreichen, hast du im Anschluss auch das Recht einen Rechtsanwalt hinzuziehen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen!

Anspruch auf Schadenersatz:

  • Kann oder will der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, hast du zudem das Recht, dir den Artikel bei einem anderen Händler zu beschaffen.
  • Musst du dafür mehr Geld aufwenden, z.B. 150,- EUR, statt der 120,- EUR wie beim ersten Händler, wäre der Differenzbetrag von 30,- EUR, dein Schadenersatz, den der 1. Verkäufer dir zusätzlich erstatten muss.

Mein Tipp:

Leider verzichten viele Leute auf wirklich gute Gelegenheiten, weil sie über eBay eine sog. Rücknahme beantragen.

eBay ist nicht Vertragspartner - darf und wird keine Rechtsberatung geben und ist auch sehr überschaubar an deinen persönlichen Frust interessiert.

Bei der Option "Rückgabe", "Kaufabbruch" usw. handelt es sich lediglich um technische Möglichkeiten für die Erstattung der eBay-Gebühren.

Kohle, die aus den eBay-Kassen, statt hinein fließt, muss selbstverständlich als Ausgabe verbucht werden.

Unter der Option Rückgabe, wird sehr schön dokumentiert, dass sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben.

Der Verkäufer bestätigt, die Ware zurück erhalten zu haben und der Käufer den Erhalt des Kaufpreises.

Damit ist die Ausgabe nachvollziehbar. Und nur darum geht es hier.

Steht auch alles im Kleingedruckten. Leider nicht so groß und aufdringlich, wie der Hinweis zum "Kaufabbruch".

So viel zur Orientierung.

Mein Tipp:

Was du jetzt machst hängt ganz entscheidend davon ab, ob du auch bereits bist deine Ansprüche durchsetzen zu wollen.

In 9 von 10 Fällen ist es leider so, dass nur gedroht wird, sobald zum Handeln das bequeme Sofa verlassen werden muss, ist der größte Ärger bereits verpufft und die Geschädigten haben sich damit abgefunden.

Die gute Nachricht:

  • Im Gegensatz zu anderen Rechten, wie Strafrecht, Steuerrecht, Erbschaftsrecht usw., ist das Kaufrecht nicht so kompliziert.
  • Beim Kaufrecht gibt es auch keine Spielräume. Da ist es völlig egal wie schlecht deine Kindheit war oder wie gut dein Anwalt reden kann.
  • Deshalb spricht man beim Kaufrecht auch weniger von Recht und Schuld, sondern von Ansprüchen und Anspruchsvoraussetzungen.

Das heißt:

  • Um einen Anspruch zu erwerben, muss zunächst eine Voraussetzung erfüllt sein.
  • Wenn du also einen Sachmangel geltend machen willst, wäre die Anspruchsvoraussetzung, ein rechtsgültiger Kaufvertrag.

Willst du vom Vertrag zurücktreten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (3) Fruchtlose Nacherfüllung, (2) es liegt ein Sachmangel vor, (1) Es ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen worden.

  1. Kaufvertrag
  2. Sachmangel
  3. Nacherfüllung
  4. Rücktritt
  5. Schadenersatz

Willst du Schadenersatz verlangen, musst du zunächst wirksam vom Vertrag zurückgetreten sein.

Das Prinzip es eigentlich recht einfach. Du kannst also schon im Vorfeld prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden. Dann besteht auch ein Anspruch.

Ist dir etwas aufgefallen?

Du hattest von Rückgabe und Preiserstattung gesprochen - richtig?

Hätte rechtlich nicht geklappt.

Du hättest den Anspruch auf Schadenersatz nicht erworben, weil die Voraussetzungen:

(3) Fruchtlose Nacherfüllung des Kaufvertrags

und

(4) Rücktritt vom Vertrag

nicht erfüllt wurden.

Noch Fragen? - Einfach fragen!

Viel Erfolg!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
 - (Recht, eBay, Widerrufsrecht)

danke für die ausführliche Antwort. hat mir sehr geholfen.

Wiederrufsrecht besteht tatsächlich nicht, gekauft ist gekauft und da gibt es nur ausgesprochen wenige Ausnahmen, auch wenn der Volksmund den Irrglauben permanent verteidigt.

Aber als Käufer hat man natürlich auch Rechte, zb. das zu bekommen was man gekauft hat, bekommt man etwas anderes oder weicht der Zustand der Ware von der Beschreibung ab, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

Sachmängelhaftung gilt, wenn dem Verkäufer versteckte Mängel nicht bekannt waren, ist die Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen, muss der Verkäufer nachbessern und der Käufer muß die Nachbesserung zweimal hinnehmen. Tritt der Fehler trotz nachbessern immer wieder auf, kann der Käufer ab der zweiten, aber vor der jeweils nächsten Reparatur seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären falls der gleiche Fehler nach der Reparatur nochmal auftreten sollte.

Wohlgemerkt, ein versteckter Mangel ist keine Beschreibung des abweichenden waren- Zustands der zur sofortigen Stornierung des Rechtsgeschäft berechtigen würde, falls der Verkäufer nicht in der Lage ist, entsprechenden Ersatz zu verschaffen, welcher der Beschreibung entspricht.

Grundsätzlich ist es auch wichtig die unterschiedlichen Rechtsfälle zu kennen, durch die ein Vertrag beendet werden kann. Bei einem einfachen Kaufvertrag sind das :

  1. Widerruf bei bestimmten Kaufverträge die zb. durch beiderseitige, gleichlautende Willenserklärung zustande gekommen sind und unter das Fernabsabsatzgesetz fallen (haustürgeschäfte und Onlinekäufe) wobei ebay Geschäfte meist nicht dazu zählen.
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag, wegen Sachmangel (wie anfangs beschrieben, falls die Ware nicht dem Angebot entspricht, oder versteckte Mängel nicht wirksam zu beseitigen sind) Rücktritte enden normalerweise im Storno, bedeutet das Geschäft wird ganz oder teilweise rückabgewickelt
  3. Anfechtung, ein Vertrag ist auf dem Rechtsweg anfechtbar wenn Sach - oder Rechtsmangel vorliegen

Andere Möglichkeiten kommen bei warenkäufen eigentlich nicht in Frage

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
weicht der Zustand der Ware von der Beschreibung ab, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

Das wäre mir neu, dass der Sachmangel die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge hätte :D

der Käufer muß die Nachbesserung zweimal hinnehmen. 

Nur, wenn keine Frist abgelaufen ist. Dann fingiert die Regelung, auf die du anspielst, den Fehlschlag der Nacherfüllung. Ein generelles Recht auf zwei Nachbesserungsversuche gibt es nicht.

Anfechtung, ein Vertrag ist auf dem Rechtsweg anfechtbar wenn Sach - oder Rechtsmangel vorliegen

Nein. Die Gewährleistungsrechte sind, soweit sich der Willensmangel auf einen Sachmangel bezieht, vorrangig. Etwas anderes kann im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten. Sachmängel an sich sind bei Leibe kein Anfechtungsgrund.

Widerrufsrecht gibt es bei einem Privatverkauf nicht. Davon unabhängig haftet der Verkäufer für Sachmängel. Dafür wäre es wichtig zu wissen, was Inhalt der Beschreibung war und ob ein Gewährleistungsausschluss (wirksam) vereinbart wurde.

Hallo,

man hat tatsächlich kein Widerrufsrecht.

Das von dir Beschriebene hat damit aber nichts zu tun.

Und in erster Linie auch nichts mit Gewährleistung oder mit Sachmängelhaftung. Die kann der Verkäufer nämlich sogar ausschließen.

Dennoch bzw. auch dann MUSS sich die Ware in dem in der Artikelbeschreibung angegebenen Zustand befinden.

Ist dies nicht der Fall, hast du das Recht die Ware zurückzugeben.

Alle dadurch entstehenden Kosten muss der Verkäufer bezahlen.

Viele Grüße

Michael

Widerrufsrecht hat NICHTS mit Sachmängeln zu tun. Er hat Mängel verschwiegen und muss dafür gerade stehen. Hoffe du hast mit Paypal gezahlt

danke dir, leider nicht. Das ist ein Problem werde wohl Ebay Support anrufen müssen.

Hätte noch eine frage. Sollte der Typ doch zur Vernunft kommen. Wer zahlt den rücktransport?

@QDaver

Selbstverständlich der Verkäufer sofern die Beschreibung nicht dem lieferzustand entsprach

@QDaver

Wie bereits beschrieben, trägt der Verkäufer in diesem Fall auch die Versandkosten.

Tipp:

Da du nun im Zweifel beweispflichtig bist, solltest du immer auf eine Versandart mit Sendungsnachweis bestehen!

Auch dann, wenn der Verkäufer verlangt eine günstigere Versandart, jedoch ohne Nachweis zu nutzen!

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.