Wg-Gründung, Wie verhält sich das mit dem Arbeitsamt (ALG 2)?

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wenn alle hauptmieter sind, besteht weniger die gefahr dass einer einfach auszieht und die anderen auf den kosten sitzen bleiben, andererseits müssen alle ausziehen, sobald ein hauptmieter (im fall dass alle als hauptmieter eingetragen sind), seinen vertrag kündigt.

helfegern  30.04.2010, 14:19

Stimmt nicht. Der Hauptmieter welcher kündigt muss seine Kündigungsfrist einhalten, bzw. sich um einen akzebtablen Nachmieter kümmern. Es ist dann an den anderen beiden Mietern die Miete durch 2 zu teilen oder den Mietvertrag zum gleichen Datum als gekündigt anzusehen.

Wohngemeinschaft ist grundsätzlich kein Problem; einfach der ARGE dieses bei der Antragsstellung gegenüber erklären. Die beiden Brüder bilden ohnehin keine Bedarfsgemeinschaft und du wirst ja nicht mit einem der beiden liiert sein.
Jeder von euch erhält erhielte den vollen Regelsatz, zzgl. seines Anteils der Miete (Warmmiete durch Personenanzahl).
Mietechtlich wäre wohl am Besten, wenn jeder seinen eigenen Mietvertrag erhält, oder wenigstens jeder als Hauptmieter auftritt

miez87 
Fragesteller
 30.04.2010, 16:15

wir sind ja nicht alle hilfebedürftig.... nur 1 Person eben...

VirtualSelf  30.04.2010, 16:25
@miez87

Ist kein Problem, dann erhält der eine den vollen Regelsatz + ein Drittel der KdU, wobei er die Zustimmung der ARGE zum Umzug einzuholen hat, sofern er unter 25 ist. Anderfalls besteht die Gefahr - sollte er aktuell noch bei seinen Eltern wohnen -, dass er keine KdU erhält und nur den 80%-Regelsatz.

Als Sicherheit für jeden einzelnen Mieter empfiehlt es sich alle im Mietvertrag als Hauptmieter anzugeben. So ist niemand benachteiligt falls einer ausziehen möchte und seinerseits den Mietvertrag kündigt. Der 19 jährige arbeitssuchende wird eher nichts bekommen von der Arge, es sei denn er hätte schwerwiegende Gründe bei seinen Eltern auszuziehen. LG

miez87 
Fragesteller
 30.04.2010, 14:28

gemäß den Fall er bekommt das hin, schwerwiegende Gründe vorzulegen, wie teilt die Arge dann den Mietpreis und errechnet den Anteil dieser Person? Miete/Personenzahl? oder geht das dann je nachdem wieviel qm sein Zimmer fasst, im Verhältnis zur Gesamtwohnung?

helfegern  30.04.2010, 16:23
@miez87

Dies ist recht unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Mitunter sogar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter. Häufig wird die Miete dann einfach durch die Anzahl der Personen geteilt. Trefft ihr auf einen Sachbearbeiter der euch das alles genau "aus dem Kreuz leiern" will, dann gilt die Quadratmeter seines Zimmers und die anderen Nutzflächen durch 3 und auch die Nebenkosten durch 3.

  1. Erst einmal: Personen unter 25 Jahre
    dürfen nicht umziehen, nur mit triftigen Gründen.

  2. Das wäre für WG-Gründung wichtig zu wissen: WennVerantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegt, wenn beide weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG Urteil v. 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 , R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen. Wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern, liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden so schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklärt und durch Beweise glaubhaft gemacht werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine, einer Wohngemeinschaft verleichbare Situation, besteht.

Schau selbst in den Link: http://meinemeinung.blog.de/2009/06/17/hartz-iv-ab-bedarfsgemeinschaft-6324761/

jumba  01.05.2010, 09:17

natürlich dürfen personen unter 25 umziehen. wer will einem erwachsenen menschen das verbieten. wann eine bg vorliegt, das wird dir die arge erklären und es ist in dem falle problem des pärchens das gegenteil zu beweisen. in dem falle aber irrelevant, weil drei leute zusammen ziehen wollen um eine wg zu gründen.

elenore  01.05.2010, 10:04
@jumba

Natütlich dürfen sie mit 25 Jahren umziehen, vom Elternhaus!!! Dann gibt es aber keine eigenständige Leistung für Miete und Heizkosten!!!! Nur Härtefallregelungen für ALGII-Empfänger unter 25, im Bezug auf eine eigene Wohnung?"

ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann §22 a S 2 Nr. 1 SGB II 2. derer Bezug der Unterkunt zur Eingleiderung in den Arbeitsmak erforderlich ist oder §22 a S 2 Nr. 2 SGB II 3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt §22 a S 2 Nr. 3 SGB II