Wer zahlt Notarkosten bei nicht zustandegekommenem Hauskauf wegen Vorkaufsrecht des Erbbaubesitzers?

4 Antworten

Da im notariellen Kaufvertrag wie üblich der Käufer, also erst einmal ihr, als zahlungspflichtig festgehalten wurde, hat nun der wahre Käufer, nämlich der Erbbaulasser die Kosten und evtl. zusätzlich anfallende Kosten zu tragen.

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts bedeutet nämlich, dass der Vorkaufsberechtigte exakt in den ausgehandelten Vertrag als Käufer anstelle des eigentlichen Käufers eintritt.

Es ist eigentlich Aufgabe des Notars sämtliche mit dem Kauf verbundenen Tätigkeiten auszuführen. Also hat er dem tatsächlichen Käufer eine Rechnung zu stellen und euch die Auslagen zu erstatten.

Der Verkäufer, dieser hätte zuerst dem Erbbaulasser Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufsrechtes geben müssen.

Evt. könnte man hier sogar den Notar in die Haftung nehmen...

Stimmt so nicht, der Erbbaulasser kann erst in den Vertrag einsteigen, wenn dieser beim Notar unterzeichnet ist, der Vertrag wird ihm dann in kopie zugestellt, dann kann er zu gleichen Konditionen innerhalb einer Frist von 2 Monaten von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen.

Der Erbbaurechtsbesitzer zahlt.

Frag mal den Notar, der müsste es genau wissen!