Wer zahlt bei einer WEG die Reparatur des Balkons? (Fließen, Estrich)

4 Antworten

Die Frage aus WEG-rechtlicher Sicht zu beantworten, erübrigt sich in diesem Fall. Die Miteigentümerin hat selbstätig und im Alleingang einen entspr. Auftrag vergeben - als Auftraggeberin hat sie nun auch gegenüber ihrem Auftragnehmer die Rechnung für die ausgeführten Arbeiten zu begleichen, gleichgültig ob hierbei Sonder- o. Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.

Davon abgesehen wird der lfd. u. gefestigten Rechtsprechung nach der Fliesen- als auch Estrichbelag dem Sondereigentum zugeordnet. So oder so hat die WEerin für die Kosten allein aufzukommen.

MdAyquassar1  04.12.2018, 22:56

Könntest du den evtl. speziell deinen Satz über Estrichbelag als Sondereingentum belegen? Ich fand selbst nichts im Netz...

Balkone sind normale weise Gemeinschaftseigentum weil sie außen (sichtbar) liegen. Der Bodenbelag vom Balkon aber zur Wohnung.

Die Antwort hast Du ja bereits selbst gegeben. Fliesen und Estrich sind keine tragenden Teile, sie gehören also nicht zum Mauerwerk. Denn in Deinem Badezimmer oder Deiner Küche mußt Du ja auch die Fliesen selbst ersetzen, wenn sie defekt sind oder Du neue haben möchtest.

Wir hatten hier ebenfalls den Fall in unser WEG, wo sich mehrere Eigentümer die Fliesen auf dem Balkon (auf eigene Kosten) haben erneuern lassen. Werden nur Fliesen und Estrich erneuert, geht dies zu Lasten der Eigentümer. Bei Arbeiten darüber hinaus (am Mauerwerk) wäre zudem noch - vor Durchführung der Arbeiten - die Zustimmung der WEG erforderlich gewesen!

Wenn der Balkon Sondereigentum ist, dann trägt natürlich der entsprechende Eigentümer des Balkons die Reparaturkosten. Habt ihr keinen Verwalter? Der müsste das doch wissen.