Wer muß bei einem EIGENTÜMER-Wechsel und einer NK-Zwischenabrechnung die Ablesekosten tragen

4 Antworten

Wer die Musik bestellt bestimmt den Titel und bezahlt. In diesem Fall dürfte es der ehemalige Vermieter sein. Für den Mieter besteht ja kein Grund für eine Zwischenablesung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07

AG Görlitz - Urteil vom 17. Februar 2006 - 5 C 371/05 ./.

LG Görlitz - Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 S 39/06

Karlsruhe, den 14. November 2007 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

Nein, diese Kosten sind wohl im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang entstanden und somit gehören diese Kosten zu denen, welche bei einem Eigentumswechsel, wie z.B. Grundbuch-Umschreibungskosten, anfallen.

so ist es !

bei einem Eigentümerwechsel wird keine Zwischenablesung vorgenommen, es sei denn für die Wohneinheit bei denen sich der Mieter(bzw Eigentümer falls dieser darin wohnt) wechselt. Wenn es sich nicht um dich handelt mußt du gar nichts davon bezahlen.