Wer haftet bei Unfall unter Alkoholeinfluss sofern Fahrer und Halter nicht identisch sind?

8 Antworten

Die Versicherung wird sich möglichst schadlos halten, Der Fahrzeughalter wird als Beifahrer ebenfalls in die Pflicht genommen werden!

Mal als Feetback: 

Halter wurde von der Versicherung in Regress genommen und haftet mit Fahrer gemeinschaftlich. 

Bisher sind Kosten für Fremdschaden am Fahrzeug und Personenschaden geltend gemacht worden. 

Der Versicherungsschutz wurde entzogen wegen absoluter Fahruntüchtigkeit. Sofern Fahrer nicht zahlt wird Halter in Regress genommen und muss zahlen (bis zu 5.000 €)

  1. Fremdschaden

Hier zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ob ein Regress auf den Halter und VN erfolgt, ist fraglich. Die Frage ist, ob der Halter, VN und Beifahrer im Zeitpunkt des Fahrtantritts schuldfähig war. Ob ein Anspruch des Versicherers gegen den Fahrer besteht, ist ebenfalls zweifelhaft. OLG Köln, Celle, Schleswig bejahen das, LG Tübingen und OLG Nürnberg verneinen einen Anspruch.

  1. Eigenschaden

Zuständig wäre die Kaskoversicherung. Doch ich bezweifle, dass diese leisten wird, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit ist abgesichert. Dann wären auch Trunkenheitsfahrten bis 1,5 o/oo abgesichert. Die Überschreitung dieser Grenze hätte der Versicherer zu beweisen. Dass er das beim VN nicht kann, wird er zahlen müssen.

Erstmal ist der Fahrer dran (12 Monate Fahrverbot, MPU, Geldstrafe).

Den Beifahrer könnte man für Beihilfe oder Anstiftung dranbekommen.

Das geht aber nur, wenn sowohl Fahrer als auch Beifahrer wissen, dass der Fahrer über 1,1 Promille (Grenze zur Straftat) liegt. Denn Anstiftung und Beihilfe setzen für beide Personen Vorsatz voraus, und das bedeutet bei Fahren unter Alkoholeinfluss, dass auch beiden die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit klar ist.

Entsprechende Nachweise sind aber schwierig, sofern keine Zeugen dafür da sind und beide (Fahrer und Beifahrer) sich nicht zu der Sache äußern.

ls1985  21.04.2014, 22:38

Zur Haftung:

Für typische Schadensfälle in der Kfz-Versicherung hat der Deutsche Verkehrsgerichtstag Empfehlungen erarbeitet. In der Kaskoversicherung sind für Fahrten unter Alkoholeinfluss folgende Leistungskürzungen vorgesehen: Für Alkoholwerte zwischen 0,3 und 0,5 Promille liegen keine Empfehlungen vor; die Leistungskürzung wird individuell durch den Versicherer bestimmt. Wird ein Wert über 0,5 Promille bis zu 1,1 Promille gemessen, darf der Versicherer 50 Prozent der Leistung kürzen. Ab einem Wert über 1,1 Promille muss der Versicherer gar nichts zahlen.

Innerhalb der Kfz-Haftpflicht greift die Alkoholklausel. Sie befreit den Kfz-Versicherer von seiner Leistungspflicht. Weil in der Kfz-Haftpflicht der Schutz des Unfallopfers im Vordergrund steht, reguliert der Versicherer den Schaden, nimmt den Fahrer jedoch in Regress. Maximal 5.000 Euro kann er zurückverlangen.

Quelle: http://www.verivox.de/themen/alkohol-am-steuer/

da der halter nicht selbst am steuer saß wird ihm wenig bis garnichts passieren. dem fahrer allerdings blüht jetzt so einiges. er wird wohl den schaden des beteiligten fahrzeugs übernehmen müssen und der lappen ist weg das ist klar.