Wenn ich bei der Polizei arbeiten würde, muss ich dann meine Freunde verraten?

14 Antworten

Wenn dir bekannt ist, das irgendwo eine Straftat begangen wurde oder wird, musst du einschreiten, egal ob Freund oder sonst was

Du müsstest lediglich, wie jeder Bürger, handeln, und die Kollegen holen. Selber musst Du schon wegen "Befangenheit" nicht eingreifen. Die genauen Abstufungen würdest Du lernen.

Also, ich kenn mehrere Polizisten, und die haben alle auch Freunde....

Wenn ich bei der Polizei arbeiten würde, muss ich dann meine Freunde anzeigen oder verraten, wenn sie etwas gesetzwidriges tun? z.B. Cannabis konsumieren? Oder wenn sie eine Schlägerei anzetteln?

Du musst alle gleich behandeln.

Außerdem würdest Du Dich der Mitwisserschaft strafbar machen, wenn Du es nicht melden würdest.

Wenn Du solche Gedanken hast, solltest Du es lieber sein lassen oder einen besseren Freundeskreis suchen.

Außerdem würdest Du Dich der Mitwisserschaft strafbar machen

Wissen ist nicht strafbar. Und die Nichtanzeige begangener Straftaten auch nicht - erst recht nicht bei simplen Verstößen gegen das BTMG.

@Ratirat

mit Ausnahme von § 138 StGB.

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

  1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
  2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
  3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
  4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
  5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
  6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
  7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
  8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
  2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

@Johnwayne9292

Ich sprach bewusst von begangenen Straftaten und nicht von geplanten.

Such dir andere Freunde.

Was meinst du mit verraten? Wenn dann wirst du vermutlich eh in einer anderen Stadt arbeiten. Also von daher würde es deinen Kollegen zufallen deine Freunde einzusammeln wenn sie gegen ein gestz verstoßen. Ausser du hast kentniss von einer wirklich üblen Straftat, also wenn Sie sich prügeln und einer würde dabei schwer verletzt oder schlimmeres.