Welche Rechte habe ich hier, wenn ich parken möchte (Gewerbegebiet)?

4 Antworten

An deiner Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen erhebliche Zweifel, wenn du eine gepflasterte Fläche vor einer Halle nicht als Privatgrundstück zu erkennen vermagst :-O

Und zutreffenderweise hat der Eigentümer seines Privatgrundstückes das Recht, über die Nutzung oder auch Nichtnutzung seiner Fläche zu bestimmen was ihm erlaubt, eine Besitzstandsstörung durch Abschleppe zu beseitigen.

Ohne das er von dem DAU eines Fahrzeugführers ausgehen muss, der alle 5 Meter eine ausgeschilderte Halteverbotszone, mannshohe Besucherparkplatz- oder Privatgeländeschilder oder eine Schranke braucht, damit ihm als Gehfaulem die Argumente für sein Falschparken ausgehen :-O

G imager761

Bonbonglas 
Fragesteller
 10.11.2015, 11:15

Die gepflasterte Fläche ist durchgehend vom einem Gebäude zum nächsten, sie ist sehr breit, sodass das auch eine vier-/fünfspurige Fahrbahn sein könnte. Markiert ist da nichts, einzig die Rinne bezeichnet die Mitte der Fläche. Wo soll da also zu erkennen sein, wo Grundstücksgrenzen und Fahrbahn sein sollen, es könnte ebensogut Lagerfläche sein.... An deiner Eignung zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bestehen erhebliche Zweifel, wenn du auf Grund von Vorurteilen deine Mitmenschen persönlich angreifst und das eigentliche Problem nicht zu erkennen vermagst. Im Qualitätswesen geht man grundsätzlich vom DAU aus, das erspart Kosten und Ärger. Es gibt Bereiche im Leben, da vermisse ich eine solche Herangehensweise. Das öffentliche Leben erweist sich da als Dauerbaustelle.

imager761  10.11.2015, 11:43
@Bonbonglas

sie ist sehr breit, sodass das auch eine vier-/fünfspurige Fahrbahn sein könnte.

Die sind im Gewerbegebiet auch üblich, schon klar.  Ich sag ja, dir gehen die Argumente fürs "richtige" Falschparken nur schwer aus :-)

du das eigentliche Problem nicht zu erkennen vermagst.

Das "eigentliche Problem" ist, dass du Grundstücksflächen nicht von Fahrstreifen unterscheiden kannst bzw. willst oder Lagerflächen vor Hallen für unmarkierte Parkplätze hälst.

Und deswegen vor einer betriebsfremden Halle meinst, auch parken zu dürfen, weil dafür ja auch reichlich Platz ist :-O

Wie soll man dch von deiner Ignoranz abbringen? Ich lasse es lieber und verweise auf die einhellige Meinung zu deinen verqueren Ansichten hierüber.


Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Der Parkende muss sich vergewissern, dass sein Parken rechtens ist.

Ifm001  10.11.2015, 10:29

Wenn es für den Parkenden so aussieht, als wäre es kein Privatgelände und er auch nicht anderweitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, so schützt in so einem Fall tatsächlich Unkenntnis vor Strafe.

Ja, der müsste die Abschleppung befürchten.

Widersprüchlich an deinen Mitteilungen ist, dass es einen DIN-A-4-Zettel gibt, der die Abschleppung androht und der "Ahnungslosigkeit" des Parkers.

Der Eigentümer hat also nichts versäumt und der Parker nicht nach "bestem Wissen und Gewissen" gehandelt, sondern egomanisch-schlampig.

LonelyBrain  10.11.2015, 09:55

Genau so ist es.

Ifm001  10.11.2015, 10:34

Es geht dem OP darum, wenn nun jemand, der vorher noch nie auf diesem Gelände war und auch nicht anderweitig Kenntnis von der Sachlage erhalten hat, nun belangt werden kann, wenn er bei B parkt.

atzef  10.11.2015, 10:43
@Ifm001

Woher glaubst du das denn zu wissen? :-) Laut Sachverhalt KANN doch niemand bei B parken, weil das schon die bauarbeiter tun.. :-)

Wer auf dem Gelände eines Fremden ohne dessen Erlaubnis parkt, kann auch abgeschleppt werden.

Wenn nicht bereits durch Schilder darauf hingewiesen wird, dann ist der freundliche Zettel dar richtige. Ein Mal darauf hinweisen, den Hinweis dokumentieren und so hat man einen Beweis, dass man vorgewarnt hat. Das nächste Mal kann dann abgeschleppt werden.