Welche Angaben kann das Finanzamt von Konten abfragen?

5 Antworten

Die automatische Einsicht ist dem FA beschränkt. Aber im Rahmen einer Buchprüfung können die doch eh alle Daten und Konten abfragen. Hier besteht doch auch konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung (Kapitalertragssteuer und auch Schenkungssteuer)

An der Schilderung des Kunden kann ggf. etwas nicht stimmen oder die Auskunft war ungenau.

Die Kapitalertragsteuer wird durch die Bank in einem Sammelposten für alle Kunden abgeführt; es findet keine Zuordnung zu einem einzelnen Steuerpflichtigen statt - für das Finanzamt ist damit grundsätzlich alles erledigt.

Diese Einkünfte brauchen dann auch nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden; man kann sie allerdings angeben, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist, als die pauschale KapErtrSt - dann erhält man den zuviel abgeführten Betrag wieder zurück. Dazu reicht man mit der Steuererklärung die Bescheinigung der Bank über den Steuerabzug ein - erst dann erfährt das Finanzamt überhaupt erst davon, das ein bestimmter Steuerpflichtiger Zinseinkünfte hatte, die dem Steuerabzug unterlagen.

Geld jemanden anderen zu übertragen, damit es nicht besteuert wird, ist zulässig - es muß sich allerdings um eine echte Schenkung (Schenkungsteuer beachten!!) handeln und der Übertragende darf die Zinsen nicht erhalten und auch nicht mehr über das Geld verfügen; eine diesbezügliche Schenkung kann auch mit Auflagen versehen werden, wofür der Beschenkte es verwenden darf.

Nun kann es natürlich sein, daß er die Möglichkeit der Besteuerung über den niedrigeren persönlichen Steuersatz in 2013 gewählt hat und daher dem FA das aufgefallen ist - aber weniger KapErtrSt zu haben ist kein Verbrechen


Finanzämter dürfen seit 2009 nur noch in einigen, eng begrenzten Fällen den sogenannten automatisierten Kontoabruf vornehmen.

Dies deshalb, weil Kapitalerträge nunmehr weitgehend dem automatischen
Steuerabzug in Form der Abgeltungsteuer unterliegen (siehe oben).

Die bis dahin bestehende Möglichkeit, einzelne Daten abzurufen, „wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht", ist damit in diesem umfassenden Rahmen weitgehend aufgehoben worden.

Bei einem Kontenabruf werden nur die Kontenstammdaten abgefragt - nicht die Kontostände oder die Kontenbewegungen.

Erst wenn der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung vorliegt, können Kontenbewegungen abgefragt weren; dazu bedarf es aber eines Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft oder, wenn es sich ausschließlich um eine Steuerstraftat handelt, stehen der Ermittlungsstelle des Finanzamt die gleichen Befugnisse zu, wie der Staatsanwaltschaft  - dazu muß aber zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.

Ich habe jetzt hier https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/kontenabruf-durch-das-finanzamt.html etwas gefunden, wonach die Banken verpflichtet sind die Stammdaten an eine separate Stelle zu melden und auch keine Information darüber bekommen wann welches Konto abgefragt wurde.

Es werden demnach aber keine Kontobewegungen abgefragt. Demnach wäre es für das FA in o.g. Fall sehr schwierig hier Steuerhinterziehung nachzuweisen, denke ich.

wenn das finazamt ihm dann schreibt kann er ihnen einfach schreiben das es sie nichts angeht wieviel geld er seiner mutter gibt und was diese damit macht.

er hinterzieht keine steuern wenn er seiner mutter das geld zur aufbeahrung gibt. genausowenig wenn er das geld auf tagesgeldkonten anlegt die auf den namen seiner kinder laufen

§§ 93, 93a, 93b AO.