WEG Gesetz - Muss ein Verwalter bestellt werden?
Guten morgen zusammen,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung die vermietet ist. Aktuell wohnen in dem Wohnhaus 6 Parteien, wobei 4 Eigentümer sind. Seit 2 Jahren bin ich die Hausverwalterin. In der neuen WEG Verordnung steht der folgende Satz: (...)"Eine Ausnahme vom Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht in kleineren Anlagen für Fälle der Eigenverwaltung. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. (...)"
Bedeutet dies das ich die Verwaltung auch weiterhin übernehmen kann? Sind mit Sondereigentumsrechten die anderen Wohnungen gemeint? Oder wie werden diese berechnet?
4 Antworten
Ich such mich gerade schwindelig. In welcher Vorschrift soll das bitte stehen?
WEG Verordnung gibt es nicht. Es gab wohl einige Änderungen des WEG Gesetzes, inhaltlich aber nicht in dem Bereich.
Das ist ein redaktioneller Bericht. Die gesetzliche Grundlage fehlt.
§ 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sagt aus, das die Bestellung eines Verwalters keine Pflicht ist. Die Eigentümer können einen Verwalter bestellen. Es ist aber nur von Vorteil, weil sich in der Regel sowieso um Belange des Gemeinschaftseigentums gekümmert werden muss, z.B. was regelmäßige Zahlungen an die Stadtverwaltung, den Stadtwerken und Versicherungen betrifft. Auch müssen Handwerker beauftragt werden, die z.B. Reparaturen und Wartungen regelmäßig durchführen. Diese müssen bezahlt werden. Es muss ein Rücklagenkonto mit regelmäßigen Geldeingängen geführt werden, usw. usw.
Das ist alles vorhanden. Die Eigentümergemeinschaft hatte eine Verwalterin die sich genau um das alles gekümmert hat. Diese hat vor 2 Jahren jedoch gesagt sie will es nicht mehr.
In der Eigentümerversammlung wurde ich als Nachfolgerin gewählt und kümmere mich um die gesamten Belange. Ich habe Kontovollmachten und verwalte die jährliche Rücklage der Eigentümer. Bezahle die laufenden Konten, beauftrage Handwerksfirmen, mache die jährliche Abrechnung... eben alles was ein zertifizierter Verwalter auch machen würde. Die Eigentümergemeinschaft möchte daran auch aktuell nichts ändern. Sollte es deren Wunsch sein, habe ich allerdings auch kein Problem von dieser Aufgabe zurück zu treten.
Es steht eben aktuell nur die Frage im Raum, ob ich die Verwaltung (rein rechtlich) auch noch weiter betreiben kann.
Ein zertifizierten Verwalter, sprich ein Profi, braucht nicht bestellt werden. Aber die Eigentümergemeinschaft kann und sollte aus den eigenen Reihen einen bestellen der jährlich eine Eigentümerversammlung durchführt, die Abrechnung erläuter und sich auf ihr entlasten lässt. Er ist ja auch Ansprechpartner für die Gebäudeversicherung, die Stadtverwaltung usw.
das bin ja aktuell ich
Dann kann es auch so bleiben
Es existiert nicht etwas wie eine Pflicht Hausverwaltung. Jedoch hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Eigentums und kann einen professionellen Hausverwalter verlangen.
Ich habe es dort gefunden
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/weg-reform_84342_460970.html