Patt bei der Neuwahl des WEG Verwalters

6 Antworten

Also, ein Beschluß kann doch nur mit Mehrheit gefaßt werden, oder? Keine Mehrheit, kein Beschluß. Dann gibt es eine neue Versammlung und ein neues Spiel, oder? Ich gehe auch davon aus, daß es nicht um den >Vertrag, sondern um die Bestellung geht, oder? Ein Vertrag ist doch nur möglich, wenn es auch den Verwalter betrifft. Also muß er doch zuerst einmal bestellt werden. Prüfe auch anhand der Teilungserklärung, wie abgestimmt werden muß. Nicht das dort nach MEA geordnet wurde.

Ändert sich denn etwas an einer Pattsituation nach MEA gegenüber einer Pattsituation nach Köpfen?

@schelm1

Meist ja, denn MEA bedeutet ja Anteile und die ETW sind meist unterschiedlich bewertet zwischen Erdgeschoß und Obergeschosse und da gibt es eben kein Patt.

@schleudermaxe

Aber Achtung! Bei mehreren Kandidaten ist die absolute Mehrheit erforderlich, die einfache reicht da nicht.

Dann wir man sich wohl einigen müssen bzw. neu wählen.

Wenn es bei der Pattsituation bleibt dann kann das passieren, bzw, kann man so verfahren wie es in dem Link von chriskmuc steht.

Nö! Fehlt der Verwalter, kann ein Eigentümer bei Gericht einen Verwalter benennen lassen, bis ein neuer mehrheitlich gewählt wurde.

@schelm1
Nö!

Doch. :-)

Wenn 3 dafür sind und 3 dagegen, heißt das noch lange nicht, das danach auch die Mehrheiten in der WEG bestimmt werden. Entscheiden sind doch die Tausendstel Eigentumsanteile und da müßte schon jeder eine exakt gleich große Wohnfläche haben. Wo gibts das schon?

Falsch - die Mehrheit bestimmt sich nach der GO bzw. nach dem Gesetz. In kleinen Gemeinschaften, wird gem. GO in der Regel NICHT nach MEA abgestimmt. Somit gilt dann, das gesetzliche Kopfprinzip.

Hier ist zu beachten, dass jeder Eigentümer nur EINE Stimme hat - egal wieviele Wohnungen!

Allerdings kann ein Ehepaar max. 3 Stimmen haben, wenn Ihnen 3 Wohnungen gemeinsam gehören.

1 Stimme Ehepartner für die eine Wohnung 1 Stimme anderer Ehepartner für die zweite Wohnung 1 Stimme von beiden Ehepartnern zusammen für die dritte Wohnung

mehr gibt es dann beim Kopfprinzip nicht!

Dazu müssen jedoch beide Ehepartner anwesend bzw. vertreten sein. Relevant wäre hier dann ggf. noch wer auf der Anwesenheitsliste wie unterschreibt. Wenn nur ein Ehepartner alleine für alle 3 Wohnungen unterschreibt, dann hat dieses Ehepaar meines Erachtens auch nur EINE Stimme - beim gesetzlichen Kopfprinzip.

@chriskmuc

Was ist das GO und wonach ist bestimmt, ob es sich bei 6 Wohneinheiten um eine "kleine Gemeinschaft" handelt. In dem gegebenen Fall müssen sich die Eigentümer letztlich danach richten, was in der Teilungserklärung steht. In der Regel ist das die Aufteilung der Stimmrechte nach Tausendstel. Wäre auch höchst ungerecht, wenn es nach Köpfen ginge, bei einem Haus, das sehr unterschiedliche Wohnungen aufweist.

@bwhoch2

Alles unerheblich und nichts als reine Theorie!

Patt ist patt!

Ob nun nach MEA z.B. bei 500 zu 500 MEA oder nach Köpfen wie in dem Fall 3 : 3!?!

@schelm1
Es zeichnet sich jetzt ab, dass 3 Eigentümer dafür und 3 dagegen sind.

Lieber schelm, so steht es in der Frage. Nun kann es aber sein, dass ein Eigentümer z. B. 40 % bzw. 400 Promille hat und mit einem weiteren zusammen schon über 500 Promille, also über die Hälfte. Dann kann das Abstimmungsverhältnis sogar 4 Eigentümer zu 2 Eigentümer sein und die verbliebenen beiden haben trotzdem die Mehrheit. So eine Situation habe ich schon mal erlebt, als eine Wohnanlage neu gebaut worden war. Der Bauträger und sein Bruder hatten zusammen mit einem weiteren Verwandten mehr als die Hälfte der Anteile unter Kontrolle. Die anderen 15 Eigentümer hatten das Nachsehen und musten sich immer deren Kungelei beugen. Hier war es besonders problematisch, weil es immer wieder um Gewährleistungsfälle ging.

@schelm1
Es zeichnet sich jetzt ab, dass 3 Eigentümer dafür und 3 dagegen sind.

Lieber schelm, so steht es in der Frage. Nun kann es aber sein, dass ein Eigentümer z. B. 40 % bzw. 400 Promille hat und mit einem weiteren zusammen schon über 500 Promille, also über die Hälfte. Dann kann das Abstimmungsverhältnis sogar 4 Eigentümer zu 2 Eigentümer sein und die verbliebenen beiden haben trotzdem die Mehrheit. So eine Situation habe ich schon mal erlebt, als eine Wohnanlage neu gebaut worden war. Der Bauträger und sein Bruder hatten zusammen mit einem weiteren Verwandten mehr als die Hälfte der Anteile unter Kontrolle. Die anderen 15 Eigentümer hatten das Nachsehen und musten sich immer deren Kungelei beugen. Hier war es besonders problematisch, weil es immer wieder um Gewährleistungsfälle ging.

@bwhoch2

GO = Gemeinschaftsordnung TE = Teilungserklärung (ist Teil der GO)

Es wird oft von der TE gesprochen - obwohl die GO gemeint ist. Die TE ist lediglich der Teil der GO, in dem die tatsächliche Aufteilung des Wohn-/Teileigentum geregelt ist.

Klein ist natürlich relativ - aber bis ca. 20 WE gilt oft das Kopfprinzip (insbesondere bei Altbauten).

Was die Regel ist, sei dahin gestellt, es muss klar in der GO drinnen stehen, dass sich die Mehrheiten nach den MEA ergeben Steht dies nicht drinnen, dann gilt automatisch das gesetzliche Kopfprinzip - auch wenn dies ungerecht sein mag!

In der GO stehen die ganzen Paragraphen, die das Zusammenspiel/-leben regelt - da musst Du gucken ...

Der alte Verwalter wäre zunächst mal kommisarisch weiter drin, wenn sich sonst niemand findet, bis evtl. ein neuer Notverwalter auf Antrag eines Miteigentümers vom Gericht bestimmt wird.

Wo steht das, dass der alte Verwalter kommissarisch weiter Verwalter ist? Wonach regeln sich seine Befugnisse und seine Forderung auf das Verwalterentgelt?